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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 D-2187/2015

8. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,839 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2187/2015

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).

D-2187/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. September 2014 und der Anhörung durch das vormalige BFM vom 5. Dezember 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und habe eine Anlehre als (…) und (…) absolviert. Er habe Militärdienst geleistet und sich nie politisch betätigt. Vor etwa sechs bis acht Jahren sei er nach D._______ gegangen, um dort als (…) zu arbeiten. Nach etwa einem Jahr habe er das Land wieder verlassen, da die Arbeit schwer gewesen sei und er aufgrund einer im Militärdienst erlittenen Diskushernie Schmerzen gehabt habe. Anfangs beziehungsweise im Frühling 2009 habe er sich nach E._______ begeben, um dort fortan in den Dörfern um F._______ als (…) zu arbeiten. Für Familienbesuche sei er aber immer wieder beziehungsweise zwei Mal respektive drei Mal – letztmals für die Scheidung von seiner Ehefrau im März/April 2014, von der er bereits seit fünf Jahren getrennt gelebt habe – in die Türkei zurückgekehrt. Dies obwohl er Angst vor der türkischen Polizei gehabt habe, die ihn seit dem achtzehnten Altersjahr unter Druck gesetzt habe, um an Informationen über den Verbleib seines Bruders G._______ zu gelangen, der fälschlicherweise verdächtigt worden sei, als Student die PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan") unterstützt zu haben und seit zirka fünfzehn Jahren in H._______ lebe. Nachdem er beziehungsweise seine Familie den Aufenthaltsort von G._______ offenbart habe, habe die Polizei versucht, ihn (den Beschwerdeführer) als Spitzel zu gewinnen. Er sei dazu aber nicht bereit gewesen, und so sei er von der Polizei weiterhin schikaniert und öfters für wenige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden, ohne dass die Mitnahmen registriert worden wären. Letztmals sei vor seiner Ausreise nach E._______ anfangs 2009 von der Polizei mitgenommen worden. Der Grund für die damalige Mitnahme sei ihm entfallen, respektive die Mitnahmen seien immer aus denselben Gründen erfolgt. Aus Angst vor der Polizei habe er die Schikanen nicht zur Anzeige gebracht. Während des Militärdienstes sei er einmal für 33 Tage inhaftiert gewesen, weil damals Speiseöl aus der Küche nach draussen gelangt sei. Ansonsten sei er nie in Haft gewesen. Während der (…)-Anlehre sei er zudem zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er eine Person beim (…) verletzt habe; die Busse habe

D-2187/2015 er bezahlt. Angesichts des Bürgerkriegs in E._______ habe er im Frühling 2014 beschlossen, fortan in Europa zu leben. Zu diesem Zweck habe er sich im März oder April 2014 in C._______ einen neuen Pass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Mit einem (…) Schengen-Visum sei er im April oder Mai 2014 – an das Datum könne er sich nicht erinnern – nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er nach J._______ weitergereist, wo er eine Arbeit als (…) in Aussicht gehabt habe. Diese sei dann aber doch nicht zustande gekommen, weshalb er sich nach mehrmonatigem Aufenthalt in J._______ am 17. August 2014 in die Schweiz begeben habe. Den Pass, mit dem er gereist sei, könne er nicht einreichen, da er diesen weggeworfen habe. Er reiche aber seine Identitätskarte zu den Akten (ausgestellt am 11. April 2014 in C._______). Er habe weder in I._______ noch in J._______ ein Asylgesuch gestellt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten (vgl. vorinstanzlichen Akten A5 und A21) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 9. April 2015 zu verlassen. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Seine Asylvorbringen würden nebst Ungereimtheiten (bspw. widersprüchliche Angaben zum Grund der letztmaligen polizeilichen Mitnahme im Jahr 2009) Tatsachenwidrigkeiten aufweisen, sei doch der Pass, den er angeblich weggeworfen habe, im Februar 2015 im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizer Bürgerin durch das kantonale Zivilstandsamt sichergestellt worden (ausgestellt am 11. April 2014 in C._______, ein am 9. Mai 2014 vom […] Konsulat in K._______ erteiltes Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 16. Mai 2014 bis 3. Juni 2014 und einen Einreisestempel der […] Behörden vom 18. Mai 2014 enthaltend). Zudem würden seine Vorbringen Realkennzeichen vermissen lassen (bspw. wiederholte Rückkehr in die Türkei und problemlose Erneuerung der Identitätspapiere trotz angeblicher behördlicher Verfolgung; keine Asylgesuchstellung in I._______ oder J._______).

D-2187/2015 Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nur der apolitische Beschwerdeführer wegen des Bruders unter Druck hätte geraten sollen und nicht auch weitere Familienangehörige. Im Übrigen präsentiere sich die heutige Situation bezüglich Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden, die bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen seien, wesentlich anders. Die früher verbreitete behördliche Willkür sei seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 weitgehend verdrängt und die Rechtssicherheit verbessert worden. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Selbst wenn Angehörige verfolgter Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten, bestehe bei Angehörigen bereits inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen in aller Regel keine Gefahr, in der heutigen Zeit noch von solchen betroffen zu werden. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Im Lichte dieser Erwägungen könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe wegen eines Familienmitglieds nicht geglaubt werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens könne auch im Ausland abgewartet werden. C. Mit Eingabe vom 7. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht gewährt worden sei, weshalb das SEM zur Ansetzung einer neuen Beschwerdefrist anzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. D.a Am 9. April 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht beim SEM die vorinstanzlichen Akten an. Mit Verfügung vom selbigen Tag setzte der Instruktionsrichter zudem den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. D.b Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten stellte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 –

D-2187/2015 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er den Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begründung, Angabe allfälliger Beweismittel) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 30. April 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein, worin er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. April 2015 – die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. E.b Zur Beschwerdebegründung wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen, wonach er von der türkischen Polizei wegen seines Bruders G._______ seit dem achtzehnten Altersjahr unter Druck gesetzt worden sei, und bei seinen sporadischen Rückkehren in die Türkei realisiert habe, dass sich hinsichtlich der Kurdenproblematik nichts ändern werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-2187/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2187/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-

D-2187/2015 gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2015 respektive der Beschwerdeverbesserung vom 1. Mai 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingaben keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln. Seine Vorbringen sind unsubstanziiert, widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und frei von Realkennzeichen ausgefallen. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Ungereimtheiten und fehlenden Realkennzeichen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die tatsachenwidrige Angabe, den Pass weggeworfen zu haben, trägt nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Wäre der Beschwerdeführer, der sich nie politisch betätigt habe und der Aufforderung, Militärdienst zu leisten, nachgekommen sei, tatsächlich seit über fünfzehn Jahren unter permanentem, auch nach der Offenbarung des Aufenthaltsorts des Bruders G._______ andauerndem Druck von Seiten der türkischen Polizeibehörden gestanden und hätte sich bis zu seiner Ausreise nach I._______ im Mai 2014 vor staatlichen Übergriffen asylbeachtlichen Ausmasses gefürchtet, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er immer wieder aus dem Ausland nach C._______ zurückgekehrt ist. Die Auslandsaufenthalte in D._______ und E._______ zwecks dortiger Arbeit als (…) respektive (…) sowie die im Mai 2014 erfolgte Ausreise via I._______ nach J._______ zwecks dortiger Aufnahme einer in Aussicht stehenden Anstellung als (…) lassen vielmehr vermuten, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Vermutung wird dadurch bestärkt, dass er weder in I._______ noch in J._______, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe, ein Asylgesuch gestellt hat. Gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses sprechen auch die anstandslos erfolgte Ausstellung neuer Identitätsdokumente durch die Behörden in C._______ im April 2014 und die problemlos erfolgte

D-2187/2015 Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen K._______ im Mai 2014. Mit dem pauschalen Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015, bezüglich der Kurdenproblematik werde sich in der Türkei nichts ändern, vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum heutigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Daran vermag das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-2187/2015 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, der sich erst seit August 2014 in der

D-2187/2015 Schweiz befindet, seine schweizerische Verlobte weder in der Befragung vom 11. September 2014 und der Anhörung vom 5. Dezember 2014 noch in den Rechtsmitteleingaben vom 7. April 2015 und 1. Mai 2015 erwähnt hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht von einem bereits längere Zeit andauernden Zusammenleben in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2.1). Art. 8 EMRK steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers hierzulande voraussetzt (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz (bspw. in der Türkei) verwirklicht werden könnten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Lage für die kurdische Minderheit ist zwar nicht einfach. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 [S. 11 ff.]) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des aus C._______ stammenden Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte (vgl. A5 S. 14), verfügt in C._______ über ein breitgefächertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A5 S. 5 und 7). Zudem kann er Arbeitserfahrung als (…) und (…) aufweisen (vgl. A5 S. 4). Damit darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-335

D-2187/2015 sein wird, sich wieder zu integrieren und – wie bis anhin – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gegebenenfalls mit der anfänglichen Unterstützung seiner im In- und Ausland lebenden Verwandten. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2187/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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