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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2011 D-2186/2011

9. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,951 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2186/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N_______.

D-2186/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der angeblich aus B._______stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Guinea im Dezember 2008 auf dem Landweg und gelangte über C._______ und D._______ am 10. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2008 fand im E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge stellte das BFM fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und forderte die zuständige kantonale Behörde auf, die in diesem Fall erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. A.b. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.c. Mit Schreiben des G._______ vom 23. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit in der Person von H._______, F._______, von Amtes wegen eine Vertrauensperson zugeordnet, welche ihn beraten und unterstützen werde. A.d. Am 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört. A.e. Mit Beschluss der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 28. Oktober 2009 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet und H._______, F._______, als Beistand ernannt. A.f. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich bei seinem älteren Bruder beziehungsweise seinem Cousin in I._______ aufgehalten und diesem an einem Samstag Abend anfangs (...) die Autoschlüssel sowie das Auto entwendet, um damit zusammen mit seinen Kollegen in den Ausgang zu fahren, obwohl er keinen Führerausweis besessen habe. Dabei habe er in J._______ einen Unfall verursacht, wobei sich das Auto überschlagen habe und seine beiden Kollegen tödlich verletzt worden seien. Er selber

D-2186/2011 habe nur leichte Verletzungen erlitten. Die herbeigeeilten Personen hätten seine beiden getöteten Kollegen aus dem Auto geholt. Die Leute respektive die eingetroffenen Familienangehörigen der Opfer hätten danach lauthals nach der Person gefragt, die den Tod ihrer Kinder zu verantworten habe. Daraufhin sei er geflüchtet und habe sich nach Hause begeben, um dort seine Tasche zu nehmen und die Familie über den Vorfall zu informieren respektive er habe gesehen, dass er nicht nach Hause gehen könne, da die Angehörigen der Opfer bereits zu seiner Wohnung gekommen seien, um vermutlich den Tod ihrer Kinder zu rächen, worauf er in Richtung Stadtausgang geflohen sei. Ausserhalb der Stadt habe er einen Lastwagenfahrer getroffen, der ihn nach C._______ mitgenommen habe. Dort habe er sich auf die guineische Botschaft begeben, um diese zu informieren, wie er das Land verlassen habe. Da jedoch kurz darauf zwei Polizisten in der Botschaft erschienen seien und er Angst vor einer Festnahme bekommen habe, sei er vom Botschaftsgelände geflohen und habe schliesslich mit Hilfe eines (...), dessen Freund ein Fischerboot besessen und ihn bis nach D._______ gebracht habe, C._______ in Richtung Europa verlassen können. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und wohl auch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. C. Mit Schreiben vom 12. April 2011 bestätigte der F._______, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfanger sei und gemäss den Richtlinien des BFM unterstützt werde. D. Mit Eingabe vom 13. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

D-2186/2011 zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters

D-2186/2011 entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer mache eine nichtstaatliche Verfolgung geltend, wobei es sich diesbezüglich um Übergriffe seitens privater Dritter handle. Eine staatliche Verfolgung wäre in casu ohnehin nicht zu beanstanden, würde diese doch rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. Es sei davon auszugehen, dass die guineischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, zumal es sich vorliegend um einen Verkehrsunfall handle, weshalb es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er es unterlassen habe, bei der Polizei um Schutz vor den Verwandten seiner Freunde nachzusuchen. Vielmehr habe er unmittelbar nach dem Unfall sein Heimatland verlassen und dadurch den heimatlichen Behörden keine Möglichkeit eingeräumt, ihrer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit nachzukommen. Hinzu komme,

D-2186/2011 dass es ihm aufgrund der wohl nur lokalen Verfolgung zumutbar gewesen wäre und noch immer sei, sich der Verfolgung durch die Verwandten seiner Freunde durch die Inanspruchnahme eine innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu entziehen. Sodann sei festzuhalten, dass seine Ausführungen rund um den Unfall nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert, unrealistisch und widersprüchlich seien. Deshalb könne allenfalls gar von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden. So sei nicht nachvollziehbar, dass gleich beide im Auto sitzenden Freunde des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien, ihm hingegeben nichts Ernsthaftes zugestossen sei. Ebenso wirklichkeitsfremd sei der Umstand zu erachten, dass er sich ohne weiteres von der Unfallstelle habe entfernen können. Seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen, die den geschilderten Verkehrsunfall als selbst erlebt glaubhaft machen könnten. Mithin würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. 3.2. Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.3. 3.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Schutz durch die heimatlichen Behörden erhalte, da diese dazu weder willens noch fähig seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Guinea den Familienangehörigen der Opfer schutzlos ausgeliefert wäre, vermögen nicht zu überzeugen, zumal er den Akten zufolge offensichtlich nicht beabsichtigte, bei den guineischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sondern es vorzog, sich den befürchteten Behelligungen durch Ausreise aus seiner Heimat zu entziehen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu

D-2186/2011 garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer wäre nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Guinea über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor Übergriffen der Familienangehörigen der Opfer zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen auf die eingereichte CD hinweist, auf welcher ein Gespräch mit seinem Onkel aufgezeichnet sei, in welchem dieser seine Vorbringen belege und ausserdem bestätige, dass die Polizei regelmässig nach ihm frage und er bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsse, ist festzuhalten, dass durch den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall mit Todesfolge eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschah, die zu beheben Aufgabe des staatlichen Polizeiapparates ist. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn die Polizei zur Ahndung dieser Verletzung den Beschwerdeführer befragen oder allenfalls auch verhaften würde. Sowohl entsprechende Ermittlungshandlungen als auch die Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer lägen im rechtsstaatlich legitimen Interesse und stellten somit keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Dem Beweisantrag auf Durchführung von Abklärungen vor Ort ist daher nicht stattzugeben, weshalb der Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3.3.2. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist festzustellen, dass die Ausführungen des BFM vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind. So sind die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Ungereimtheiten behaftet sowie teilweise widersprüchlich und es mangelt ihnen an Kohärenz und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz könne

D-2186/2011 sich in ihrer Argumentation weder auf ein fahrtechnisches Gutachten oder andere empirische Angaben abstützen noch kenne es die genauen Details des Unfallhergangs. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei der Schilderung des Unfallhergangs widersprach, will dieser gemäss seinen Angaben im E._______ beim Ausweichen mit dem Auto von der Strasse abgekommen und danach in einen Graben gefahren sein (vgl. act. A4/9, S. 5), um bei der direkten Anhörung anzugeben, er sei an der Kreuzung zu J._______ ins Schleudern geraten und das Auto sei umgekippt (vgl. act. A12/13, S. 2 f.). Auch hinsichtlich der Namen der angeblich beim Unfall getöteten Freunde verwickelte sich der Beschwerdeführer in einen erheblichen Widerspruch, den er auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung nicht plausibel aufzulösen vermochte (vgl. act. A12/13, S. 4 unten). Auch ist im geschilderten Kontext in der Tat nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres gelungen sein soll, sich unerkannt und unbemerkt vom Unfallort zu entfernen. So ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sich erst aus dem Auto habe befreien können, als Helfer die beiden Freunde bereits aus dem Wagen geholt gehabt hätten (vgl. act. A12/13, S. 5 oben). Zudem sei der Beschwerdeführer an den Beinen verletzt gewesen (vgl. act. A12/13, S. 5), weshalb er von den Umstehenden unschwer als am Unfall Mitbeteiligter hätte identifiziert werden können. Soweit er einwendet, entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe auch er Verletzungen vom Unfall davon getragen, und diesbezüglich auf die eingereichten medizinischen Unterlagen verweist, ist festzuhalten, dass in den eingereichten Arztberichten ausschliesslich von einer Verletzung des rechten Schultergelenkes die Rede ist, die vom besagten Autounfall stammen soll. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung auf explizite Nachfrage an, er habe beim Unfall Verletzungen an den Beinen erlitten, ohne dabei andere Verletzungen anzuführen (vgl. act. A12/13, S. 5). Weiter ist festzustellen, dass er im E._______ zum Aufenthaltsort seiner Eltern I._______ anführte (vgl. act. A4/9, S. 3), um bei der Bundesanhörung anzugeben, diese würden nicht dort, sondern in B._______leben (vgl. act. A12/13, S.10 oben). Auch gab er auf Nachfrage nach Verwandten in seinem Heimatstaat bei der BzP einen in I._______ lebenden Onkel respektive Cousin noch mit keinem Wort an (vgl. act. A4/9, S. 3). Das vom Beschwerdeführer entwendete Auto soll einem "grossen Bruder", dann – auf vorinstanzlichen Vorhalt – einem Cousin beziehungsweise dem Sohn des älteren Bruders seines Vaters gehört haben (vgl. act. A12/13, S. 3 und 6). Angesichts obiger Ausführungen kann der vom Beschwerdeführer eingereichten CD (vgl.

D-2186/2011 oben Ziffer 3.3.1), auf welcher ein Gespräch mit seinem Onkel aufgezeichnet sei, der seine Angaben bestätigen könne, kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Zudem laute gemäss Ausführungen auf Seite 3 der Rechtsmitteleingabe der Name des Onkels K._______. Demgegenüber sei dies laut Angaben des Beschwerdeführers bei der BFM-Anhörung der Name des Cousins (vgl. act. A12/13, S. 10). Es ist überdies ohnehin nicht erstellt, wer der Gesprächsteilnehmer ist. Das angeführte Beweismittel ist demnach nicht geeignet, die – ohnehin als asylirrelevant zu qualifizierenden – Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen oder als glaubhaft erscheinen zu lassen. 3.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch kann bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-2186/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-2186/2011 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar fallen unter eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht nur von staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Behörden, sondern auch von privaten Dritten zugefügte Nachteile (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14b S. 182 ff.). Da wie oben angeführt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorkommnis nicht glaubhaft ist, braucht nicht weiter auf die von ihm befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Guinea (Selbstjustiz beziehungsweise Rache der Familienangehörigen der angeblichen Opfer des Verkehrsunfalls) eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine bisherige Integration in der Schweiz, sein einwandfreies Verhalten und die geknüpften Kontakte mit der hiesigen Bevölkerung und die diesbezüglich zum Beleg eingereichten Beweismittel verweist, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Auf den am 2. März 2011 volljährig gewordenen Beschwerdeführer ist die KRK in casu jedoch nicht anwendbar. Zudem ist festzustellen, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen

D-2186/2011 betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine solche Prüfung vorliegend nicht in Betracht fällt. Nach geltendem Recht obliegt diese Prüfung dem Kanton, der – mit Zustimmung des Bundesamtes – einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorläge (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 5.3.3. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté übernahm am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Die allgemeine Lage in Guinea spricht daher nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. 5.3.4. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige Berufserfahrungen als L._______ (vgl. act. A4/9, S. 2; act. A12/13, S. 8). Damit bringt der Beschwerdeführer gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort respektive in I._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A4/9, S. 3; act. A12/13, S. 10).

D-2186/2011 5.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 8. 8.1. Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2186/2011 (Dispositiv nächste Seite)

D-2186/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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