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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2007 D-2183/2007

3. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,055 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 23. März 2007 i.S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-2183/2007 wet/bue/bes {T 0/2} Urteil vom 3. April 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Tellenbach Gerichtsschreiber Bühlmann A._______, geboren _______, Serbien, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 ablehnte, dass er am 3. Dezember 2003 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und am 11. März 2005 als verschwunden gemeldet wurde, weshalb die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als damals zuständige Beschwerdeinstanz am 26. April 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass er am 17. Februar 2007 in Zürich von der Polizei aufgegriffen, inhaftiert und am 21. Februar 2007 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus der Haft entlassen sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt wurde, dass er am 22. Februar 2007 ein zweites Asylgesuch einreichte und im B._______am 5. März 2007 befragt sowie am 15. März 2007 angehört wurde, dass er laut seinen Angaben ursprünglich aus C._______/Kosovo stamme, seit Jahren Wohnsitz in D._______/Serbien gehabt habe, serbischer Ethnie sei und am 20. Januar 2005 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, um sich zwecks Heirat Papiere zu beschaffen, es jedoch nicht zum Eheschluss gekommen sei, dass er in seinem Heimatland wegen seiner früheren politischen Tätigkeit für die Partei der Vereinigten Jugoslawischen Linken (JUL) erneut Probleme gehabt habe, dass er deswegen auf der Strasse provoziert und beschimpft sowie in der ersten Hälfte des Jahres 2005 dreimal von der Staatssicherheit (SUP) D._______ vorgeladen, über seine Vergangenheit befragt und dabei beschimpft sowie erniedrigt worden sei, dass er bei der dritten Einvernahme den Pass habe abgeben müssen, dass ihm ein Kollege bei der SUP zur Ausreise aus dem Heimatland geraten habe, dass er sich deswegen zu einem Bruder nach E._______ begeben habe und später wieder nach Serbien zurückgekehrt sei, dass er wegen Problemen mit den Behörden, wegen der Furcht vor der sich verschlechternden Lage und vor dem erneuten Einzug ins Militär das Heimatland am 9. Februar 2007 verlassen habe und am nächsten Tag in einem Lieferwagen in die Schweiz eingereist sei, wo er sich zu Freunden begeben habe, dass er Kopien von Dokumenten zu den Akten gab (2 Ausweise für Vertriebene aus dem F._______; E._______ vom 1.11.1999 und 23.06.2003, Mitgliedkarte des Vereins der vertriebenen Ägypter aus KiM "Egipat"), dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 22. August 2003 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 26. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen und die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach diesem Verfahren geltend gemachten Ereignisse seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant,

3 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine geltend gemachte politische Tätigkeit und die darauf begründete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, weshalb die angeblich nach der Rückkehr erlittenen Verfolgungsmassnahmen generell der Grundlage entbehrten, dass diese Einschätzung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben zur Beschaffung von Papieren zwecks Heirat verstärkt werde, da sich eine tatsächlich verfolgte Person hüten würde, aus einem derartigen Grund in den Verfolgerstaat zurückzukehren, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Verhören seitens des Staatssicherheitsdienstes äusserst unsubstanziiert seien und keine Realitätskennzeichen enthielten, dass die Angaben auch widersprüchlich seien, zumal der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen bei der Kurzbefragung bei der dritten Vorladung nicht mehr hingegangen sei, laut den Schilderungen bei der Anhörung er jedoch hingegangen sei und den Pass abgegeben habe, dass im Weiteren die Vorbringen betreffend die Furcht vor dem Krieg und den Einzug in die Armee als reine Schutzbehauptung einzustufen seien, dass schliesslich auf den Umstand hinzuweisen sei, wonach der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch erst eingereicht habe, als er von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden sei, dass jedoch gemäss den Erkenntnissen des BFM Personen, die tatsächlich des Schutzes bedürfen, ihr Asylgesuch einreichen, sobald sie den Zufluchtsstaat erreicht hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Asylgesuch sei gutzuheissen, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),

4 dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Begehren betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,

5 dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Transitzentrum Altstätten protokollierten Aussagen zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen summarisch und nicht weiter substanziiert den in der Verfügung des BFM zusammengefassten Sachverhalt wiederholt und betont, seine Aussagen seien glaubhaft, dass er im Weiteren vorbringt, er könne als Beschwerdeführer hier in der Schweiz im Jahre 2007 kaum klare Antworten geben, da er wie jeder, der Angst vor den Behörden habe, nicht widerspruchslos, logisch und glaubhaft auszusagen vermöge, dass viele Flüchtlinge (auch in der Schweiz) weiterhin in Angst leben würden, da viele wie er als Milosevic-treues Mitglied und Angehöriger der JUL in Serbien abgestempelt seien, dass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag, zumal erfahrungsgemäss auch tatsächlich Verfolgte trotz einer gewissen psychischen Anspannung bei den Befragungen im Land, in dem sie um Schutz suchen, die wesentlichen Vorkommnisse widerspruchslos schildern können, weil es sich um tiefgreifende Erlebnisse handelt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass demnach die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR

6 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass die allgemeine Lage in Serbien der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegensteht, dass sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren zu schliessen wäre, er sei im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist, zumal der Beschwerdeführer eine höhere Handelsschule besuchte, einen Bruder in Serbien hat (B1/9 S. 2) und dort Immobilien besitzt (B12/12 S. 5), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit diesem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum Altstätten, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (per Telefax) (Ref.-Nr. N ) - das G._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand am:

D-2183/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2007 D-2183/2007 — Swissrulings