Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D218/2012 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), deren Ehemann B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Tschechische Republik, c/o schweizerische Vertretung in Dublin, Irland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
D218/2012 Sachverhalt: A. Mit in englischer Sprache abgefasster EMail vom 17. Oktober 2011 an die Schweizer Vertretung in Dublin (Eingangsstempel vom 18. Oktober 2011) ersuchten die Beschwerdeführenden – tschechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in E._______, Irland – um Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führten sie aus, sie seien seit dem 25. September 2008 in E._______ wohnhaft. Im Frühling 2010 seien sie Opfer eines Verbrechens geworden. Sie hätten von den irischen Behörden keine Hilfe erhalten und seien psychologischem Terror sowie Rassendiskriminierungen ausgesetzt. Da die wirtschaftliche Situation in Irland schlecht sei, würden sie von der irischen Bevölkerung unmenschliche Behandlung erleben. Es sei ihnen unmöglich, nach Tschechien zurückzukehren, da sie dort über keine nahe Familienangehörige oder andere Kontakte mehr verfügen würden. B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Eingang BFM: 1. November 2011) übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. Sie merkte an, sie habe aufgrund einer Internetrecherche einen Gerichtsentscheid gefunden, wonach das Ehepaar (Beschwerdeführende) seit längerer Zeit ihren Mietzins nicht bezahlt habe und deshalb innerhalb von sieben Tagen ihre Wohnung verlassen müsse. Sie gehe davon aus, dass das Asylgesuch so hinreichend begründet sei, und es dem BFM als Grundlage für die Entscheidfällung genüge. C. Mit durch die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführenden am 23. November 2011 persönlich ausgehändigter Verfügung vom 14. November 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das Asylgesuch einer sich im Ausland befindlichen Person abgelehnt werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Da die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz hätten, sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land, wo sie sich zurzeit gefahrlos aufhalten könnten, um Asylgewährung nachzusuchen.
D218/2012 D. Mit – an das BFM adressierter und am 22. Dezember 2011 bei der Botschaft eingegangener – Eingabe vom 20. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdeführenden in ihrer "Appellation" sinngemäss die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung und stellten einige Beweismittel in Aussicht. E. Die schweizerische Vertretung leitete das Schreiben vom 20. Dezember 2011 am 9. Januar 2012 an das BFM weiter. Die Vorinstanz übermittelte dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo es am 13. Januar 2012 eintraf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
D218/2012 Beschwerde legitimiert. Da es sich bei der vorliegenden Eingabe vom 20. Dezember 2011 um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
D218/2012 dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Vorliegend wurden durch die schweizerische Vertretung in Dublin keine mündlichen Befragungen der Beschwerdeführenden durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese möglich gewesen wären. Das Gegenteil ist jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Diese Unterlassung wurde im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch begründet. Durch den Erlass der Verfügung vom 14. November 2011 geht das BFM somit implizit davon aus, dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden könne. 4.3. In casu erscheint fraglich, ob der Sachverhalt aufgrund einer EMail der Beschwerdeführerin und einer vom BFM getätigten Internetrecherche, ohne die Beschwerdeführenden mit dem Ergebnis derselben konfrontiert zu haben, bereits als erstellt erachtet werden kann. Selbst wenn die Auffassung des BFM zutreffend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM den Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 4.1), was indessen unterlassen wurde. Dessen ungeachtet wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, in der Verfügung zu begründen, damit eine sachgerechte Anfechtung derselben möglich gewesen wäre. 4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre behördliche Untersuchungs und Begründungspflicht verletzte sowie den Beschwerdeführenden zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
D218/2012 zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht einräumte. Diese Mängel sind auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, die von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. 4.5. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob allein das per EMail gestellte Asylgesuch den Voraussetzungen von Art. 18 AsylG zu genügen vermag. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D218/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. November 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Dublin. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: