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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 D-2176/2010

27. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,331 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandverfahren

Volltext

Abtei lung IV D-2176/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2176/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ [dem Norden Sri Lankas] stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, welcher seit dem Jahre 2006 in Colombo lebt, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 28. April 2009) in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Colombo) ersuchte der Beschwerdeführer um eine frühestmögliche Behandlung seines Gesuches und der Erteilung eines entsprechenden Einreisevisums in die Schweiz, da er sich angesichts der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka davor fürchte, weiterhin dort zu leben. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit, das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn am 28. Juni 2009 in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht, und bei seinen Nachbarn Erkundigungen über ihn eingezogen, was bei diesen zu einigen Spekulationen über ihn geführt habe. Er lebe allein in Colombo und habe den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern oder anderen Verwandten verloren; deren Schicksal sei ihm unbekannt und er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Er habe Angst davor, in Sri Lanka zu leben, weil er niemanden D-2176/2010 in Colombo habe. Sein Gesuch sei schneller zu behandeln, da er unverzüglich des Schutzes bedürfe. E. Am 27. August 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. F. F.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus B._______, C._______, wo er bis im Jahre 2006 gelebt habe. Im März 2006 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutieren wollen. Im Anschluss daran sei er nach Colombo geflüchtet. Seit seinem Wegzug habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen in C._______ gepflegt. Deren Schicksal und Verbleib sei ihm unbekannt. In Colombo sei er diversen Kleinjobs nachgegangen. Zuerst habe er bei einem Freund gewohnt, später sei er in ein Boarding House in D._______ gezogen. Im Sommer 2008 sei er dreimal unter dem Verdacht, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten, auf den Polizeiposten zum Verhör beordert worden. Beim vierten Verhör am 12. September 2008 hätten ihn Angehörige des CID verhaftet. Während der Haft sei er auch körperlich misshandelt worden. Am 11. April 2009 sei er [von einem Gericht] in Colombo ohne Auflagen freigesprochen worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung hätten ihn Mitglieder des CID zu Hause aufgesucht und ihn befragt. Am 10. November 2009 seien Polizisten der (...) Police Station zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm befohlen, nach C._______ zurückzukehren. Seit seiner Entlassung habe er mehrere Drohanrufe von unbekannten Männern erhalten, die ihn unter anderem aufgefordert hätten, Colombo zu verlassen und zurück nach C._______ zu reisen. Er befürchte, auch künftig weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden oder der unbekannten Männer ausgesetzt zu sein. Deshalb ersuche er die Schweiz um Schutz. F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. D-2176/2010 G. G.a Mit Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung der asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung im Jahre 2008 komme demnach keine einreiserelevante Bedeutung zu. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, sei verständlich, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Bei einer objektivierten Betrachtungsweise gelange das BFM vorliegend zum Schluss, dass der srilankische Staat kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers habe. Diese Schlussfolgerung werde dadurch belegt, dass [das Gericht in Colombo] am 11. April 2009 den Beschwerdeführer ohne Auflagen freigesprochen habe. Folglich sei davon auszugehen, dass keine weiteren Verdachtsmomente seitens der Behörden gegen den Beschwerdeführer bestünden. Dessen Vorbringen müssten zudem vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage in Sri Lanka betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation ganz anders dar und die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich auch nicht politisch engagiert, weshalb nicht von einem Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person auszugehen sei. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung seitens des Staates sei demnach als objektiv unbegründet einzustufen. Seine geltend gemachten Behelligungen, welche er nach seiner Entlassung durch Polizeibeamte und unbekannte Männer in Colombo erlitten haben wolle, seien nicht derart intensiv einzustufen, dass sie eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Überdies D-2176/2010 könne der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen in Colombo durch eine Übersiedlung in den Norden entweichen. H. In seiner Beschwerde vom 19. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Gleichzeitig machte er geltend, er sei am 2. Januar 2010 von Unbekannten entführt, befragt, misshandelt und vier Tage lang festgehalten worden. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG); praxisgemäss werden Beschwerden in Englisch im Rahmen von Auslandsverfahren an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer ist durch die D-2176/2010 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu- D-2176/2010 gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. August 2009 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe 19. März 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die in den wesentlichen Punkten substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Was die in der Beschwerdeeingabe angeführte Ent- D-2176/2010 führung durch unbekannte Dritte vom 2. Januar 2010 betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich nach seiner Freilassung an die Sicherheitsbehörden gewandt und von diesen keinen Schutz gegenüber den Entführern erhalten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Untätigkeit der Behörden zu Lasten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Das Asyl ist im Weiteren kein Ausgleich für erlittenes Unrecht. Wegen der in der Vergangenheit erlittenen Haft und Misshandlung erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor weiterer Verfolgung zwar subjektiv als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte aber anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Colombo vom 27. August 2009 nicht geltend, nach seiner am 11. April 2009 gerichtlich angeordneten Entlassung anlässlich der Kontrollen durch die Sicherheitskräfte in seiner physischen und psychischen Integrität in asylrechtlich erheblicher Intensität benachteiligt worden zu sein. Somit kann davon ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr besteht. In casu ist deshalb keine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine objektiv begründete Furcht davor auszumachen. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung als zusätzliches Argument ausführte, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-2176/2010 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2176/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo [...] verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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