Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2175/2016
Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N_______.
D-2175/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Provinz C._______) stammende Kurdin mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz C._______), ihren Heimatstaat auf dem Landweg zusammen mit ihrem Bruder E._______(N_______) am (...) 2013. Über die F._______ seien sie am 5. April 2014 legal in die Schweiz gelangt. Am 28. April 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2014 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie sei bis im Jahre 2011 Ajnabi gewesen und danach eingebürgert worden. Vor etwa (...) Jahren hätten die syrischen Behörden ihrem Bruder G._______ vorgeworfen, einen Mord begangen zu haben, worauf dieser zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Es sei eine Blutsfehde entstanden. Aus Angst vor den arabischen Familienangehörigen des Opfers seien sie nach H._______ an die (...) Grenze geflüchtet. Sie habe einmal die verfeindete Familie gesehen, als diese mit ihrem Auto nach D._______ gekommen sei, um nach ihnen zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auf dem Dach ihres Hauses befunden. Zudem habe sich die Familie des Ermordeten der Freien Syrischen Armee angeschlossen, nur um sie und ihre Familienangehörigen zu töten. Ferner sei im Rahmen der damaligen Festnahme ihres Bruders G._______ auch ihr Vater für einige Zeit in Haft genommen und in das alte staatliche Spital von D._______ gebracht worden. Dort sei ihm – vermutungsweise auf Veranlassung der syrischen Behörden – (...) verabreicht worden, die zu seinem Tod geführt habe. A.c Am 20. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen, weshalb ihre Familie im Fokus der Behörden gestanden sei. Ihr Vater sei auch einige Zeit in Haft und danach im staatlichen Spital in D._______ gewesen, wo er gestorben sei. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die syrischen Behörden für den Tod ihres Vaters verantwortlich seien. Ferner sei ihr Bruder beschuldigt worden, (Nennung Personen) umgebracht zu haben. Ihre Familie sei deswegen aus dem Dorf vertrieben und es sei ihnen ihr Eigentum und Ackerland weggenommen worden. Sie und ihre Familie habe Angst vor der arabischen Familie der Toten. Diese habe in D._______ nach ihnen gesucht. Ausserdem habe sich die Lage in Syrien immer mehr zugespitzt. Es seien Männer und Frauen für den Krieg
D-2175/2016 mobilisiert worden. Sie habe sich etwa im Jahr (...) freiwillig den I._______ angeschlossen und Kontrollen für diese durchgeführt. Nach zwei Monaten habe sie sich der Organisation J._______ angeschlossen und sei im (Nennung Bereich) tätig gewesen. Etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise sei sie (Nennung Gründe) aus jener Organisation ausgetreten. B. Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Dem Rechtsmittel war eine Kostennote vom 7. April 2016 beigelegt. D. Am 14. April 2016 ging (Nennung Beweismittel) beim Gericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 10. Mai 2016 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin (Nennung
D-2175/2016 Rechtsvertreterin), wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2016 um Wechsel der Rechtsvertretung respektive um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, (...), als Rechtsvertreter. H. In seinem Schreiben vom 14. Juli 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss der in den Akten liegenden Vollmacht vom 31. März 2016 unter anderem auch Herr Bollack von der Beschwerdeführerin mit der rechtsgültigen Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt worden sei. Da er mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen habe, bestehe kein Anlass, diesen als (amtlichen) Rechtsvertreter einzusetzen. Die Übernahme des Mandats durch Herrn Bollack werde jedoch zur Kenntnis genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2175/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, sowohl die Vorbringen zum Bürgerkrieg in Syrien als auch die Blutfehde mit Arabern sowie die daraus angeblich resultierende private und auch staatliche Verfolgung würden wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn der Blutfehde vor über (...) Jahren und auch nach dem Vorfall auf dem Dach sowie vor der Ausreise ihres Bruders G._______, mehrere Jahre unbehelligt in Syrien aufgehalten. Zudem würden (Nennung Verwandte) noch immer in ihrer Heimat leben. Eigenen Angaben zufolge habe sie auch seitens
D-2175/2016 der Behörden keine ernsthaften Nachteile erlitten. Schliesslich hätten weder ihre Aktivitäten für die I._______ noch die J._______, noch die Niederlegung dieser Tätigkeiten irgendwelche nachteiligen Folgen für sie gehabt. 5.2 In ihrer Rechtsmittelschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die vor Jahren entstandene Familienfehde habe angesichts der bürgerkriegsbedingten Rechtlosigkeit eine andere Dimension erhalten. Seien früher Frauen von einer Blutrache noch verschont geblieben, könne davon heute nicht mehr die Rede sein. Die Gefahr eines Übergriffs sei sehr gross geworden, umso mehr als sich mehrere Mitglieder der feindlichen Familie der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) angeschlossen hätten, was ihnen uneingeschränkte Macht verleihe und sie einem besonderen Risiko für Leib und Leben aussetze. Da sie einer politisch engagierten und als regimefeindlich eingestuften Familie entstamme, bestehe sodann die Gefahr einer Reflexverfolgung. Ihrem Bruder G._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Schliesslich habe sich durch ihre Flucht aus Syrien das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung weiter erhöht, zumal sie bei einer Rückkehr bei der Einreise einer behördlichen Kontrolle unterzogen würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 den Akten zufolge noch während über (...) Jahren in ihrer Heimat aufgehalten, ohne dass sie während dieser Zeit – mit Blick auf die befürchtete Verfolgung aufgrund der Familienfehde – irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre. Daher erweist sich die Befürchtung, deswegen einem besonderen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt zu werden, als nicht stichhaltig. Sodann hat sie anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2016 vorgebracht, ihren in der Heimat verbliebenen (Nennung Verwandte), mit denen sie nach wie vor in Kontakt stehe, gehe es (den Umständen entsprechend) gut (vgl. act. A23/16 S. 3), was gerade auch mit Blick auf ihr Vorbringen, ihre Familie werde als regimefeindlich eingestuft, gegen eine drohende Verfolgung spricht. Unter diesen Umständen erweist sich auch das geltend gemachte Vorliegen einer Reflexverfolgung als kaum wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM– entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – eine
D-2175/2016 Reflexverfolgung der in der Schweiz lebenden Brüder in seinen Erwägungen durchaus geprüft und gewürdigt hat (vgl. act. A25/6 S. 4 oben). 6.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene ausserdem vorgebracht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 3.3), da sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien mit Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien, wie auch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch vor ihrer Ausreise aus Syrien – wie vorstehend erwähnt – nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-2175/2016 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9,je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am 10. Mai 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2175/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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