Abtei lung IV D-2173/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______ alias B._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 11. August 2008 im C._______ sowie anlässlich der am 19. März 2009 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei in Conakry (Guinea) geboren, dass sein Vater gestorben sei, als er sechs Monate alt gewesen sei, und er sich auch nicht an seine Mutter erinnern könne, dass er als Einjähriger zu einer Tante nach Dakar (Senegal) gebracht worden sei, dass er fortan in Dakar gelebt, dort während elf oder zwölf Jahren die Schule besucht und im Ausbildungszentrum D._______ Fussball gespielt habe, dass er im Alter von sechs oder sieben Jahren dreimal von einem der Söhne seiner Tante sexuell missbraucht worden sei, was ihn noch heute belaste, dass er ab dem siebten Lebensjahr bei einem anderen, erwachsenen Cousin in Dakar gewohnt habe, dass er Mitte 2007 von diesem Cousin zu einem "Marabout" (Zauberer), welcher zur Mouride-Gemeinde gehöre und seine Anhänger ("Talibé") auch im Koran unterweise, gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer den "Marabout" in der Folge regelmässig besucht habe, wobei dieser immer sehr freundlich zu ihm gewesen sei und ihm auch Geld gegeben habe, dass der "Marabout" Ende 2007 oder anfangs 2008 den Beschwerdeführer in sein Zimmer eingeladen und ihm plötzlich sexuelle Avancen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer als Reaktion darauf den "Marabout" zu Boden gestossen habe und weggerannt sei, dass er dann per Taxi zu seinem Fussballtrainer gefahren sei, dass er dort erfahren habe, er werde von den Anhängern des "Marabout" - weil er diesen angegriffen habe - gesucht, dass Anhänger des "Marabout" die Wohnung der Freundin des Beschwerdeführers durchsucht und viele Gegenstände zerstört hätten, dass sie überdies seiner Freundin gesagt hätten, der Beschwerdeführer sei ein Ungläubiger, weshalb er getötet werden müsse, dass der Beschwerdeführer sich - aus Angst, man würde dem "Marabout" und nicht ihm glauben - nicht an die Behörden gewandt und sich stattdessen beim Fussballtrainer versteckt gehalten habe, dass der Fussballtrainer ihm bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise geholfen habe, und er schliesslich am 3. Juli 2008 - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in einem Auto via Mali und Algerien nach Tunesien, danach auf einem Schiff nach Italien und schliesslich am 21. Juli in einem Personenwagen in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden lediglich eine Kopie eines guineischen Geburtsscheines zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe nie weitere Identitätspapiere beantragt und es sei ihm auch nicht möglich, solche zu beschaffen, da er wegen seiner Probleme die Verwandten in Senegal nicht anrufen könne, dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 21. Juli 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei er die Schweiz bis zum 27. April 2009 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass es sich bei der abgegebenen Kopie des guineischen Geburtsscheines nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise nach Europa nicht geglaubt werden könnten, dass sodann die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert sowie widersprüchlich und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea oder nach Senegal zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel: 4. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2009 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen beziehungsweise - sollte dies bereits geschehen sei - den Beschwerdeführer mittels entsprechender Verfügung darüber zu informieren, dass er schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen am 6./11./12. März 2009 vom Kantonsspital E._______ erstellten ärztlichen Bericht sowie ein am 3. April 2009 von einem Facharzt für allgemeine Medizin in F._______ ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist, dass der vorliegende Entscheid praxisgemäss auf Deutsch ergeht (massgebend ist die Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung gehalten ist), zumal in casu in der Rechtsmitteleingabe auch kein An- trag gestellt wird, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache durchzuführen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei der abgegebenen Kopie eines guineischen Geburtsscheins handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1, dass sodann in der Tat auch nicht einsehbar ist, wieso sich der Beschwerdeführer mit der Bitte um Hilfe bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht an die ihm nahe stehenden Personen in Senegal (Tante, Cousin oder der Fussballtrainer, welcher ihm angeblich schon bei der Ausreise behilflich gewesen und welcher ihm angeblich ohne Gegenleistung oder Pflicht zur Rückzahlung die beträchtliche Summe für den Transport nach Europa bezahlt habe) hätte wenden können, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das BFM im Weiteren zu Recht bemerkte, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er - ohne jegliche Reisepapiere und ohne jemals selber kontrolliert worden zu sein - in Begleitung eines "Führers" (vgl. A9 S. 10) innert knapp drei Wochen von Dakar aus durch die Sahara bis nach Tunesien und anschliessend auf dem Schiff- und Landweg in die Schweiz gereist sein soll, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert (etwa die Antworten auf konkrete Fragen zum Umzug von Guinea nach Senegal, zum Aufenthaltsort der Mutter oder zu allfälligen Verwandten in Guinea, oder auch zum "Marabout", welchen er angeblich während mehrerer Monate regelmässig aufgesucht habe) und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechend (etwa die Behauptung, dass er von den Anhängern des "Marabout" in der Wohnung seiner Freundin, nicht aber an seiner eigenen Adresse beziehungsweise an der Adresse des Cousins, bei dem er seit mehr als zehn Jahren gelebt habe, gesucht worden sei) ausgefallen sind, dass schliesslich auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben die Behauptung, sich aus Angst mit seinen Problemen nicht an die senegalesischen Behörden gewandt zu haben; vgl. Beschwerde S. 3 f.), nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Guinea (wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben geboren wurde und über dessen Staatsangehörigkeit er angeblich verfügt) als auch nach Senegal (wo er seinen Angaben zufolge vom ersten bis zum 20. Lebensjahr gewohnt und die Schulen besucht hat und wo er zumindest über ein Aufenthaltsrecht verfügt), zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Guinea oder nach Senegal unzumutbar wäre, dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté, eine Militärjunta unter der Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea übernahm, welche umgehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie das Parlament für abgesetzt erklärte, dass am 24. Dezember 2008 der "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Verwaltung des Landes vorübergehend übernahm, das der staatliche Rundfunk am 30. Dezember 2008 verlauten liess, der in Ägypten lebende Bankmanager Kabiné Komara sei zum neuen Ministerpräsidenten ernannt worden, und am 5. Januar 2009 bekannt gab, die Junta wolle bis Ende 2009 vorzeitige Neuwahlen abhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage in Guinea - und insbesondere auch in der Hauptstadt Conakry, wo der Beschwerdeführer angeblich geboren wurde - auch nach dem Putsch stabil geblieben ist und unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass Senegal vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") bezeichnet wurde, welche Bezeichnung nach wie vor in Kraft ist, dass auch in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren von Anschlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit strebender Organisationen und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und der senegalesischen Armee heimgesuchten Region Casamance seit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages am 30. Dezember 2004 in Ziguinchor weitgehend Ruhe eingekehrt ist, dass der Beschwerdeführer jung ist und über eine sehr gute Schulbildung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in Senegal verfügt, dass auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide unter Hepatitis B, dass sich der Beschwerdeführer - gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. April 2009 - am 7. November 2008 wegen Knieschmerzen nach einem Fussballspiel in ärztliche Behandlung begeben hatte, wo am 21. Januar 2009 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Bluttest durchgeführt wurde, welcher die Hepatitis B-Infektion zeigte, dass die Hepatitis B-Infektion für den Beschwerdeführer indessen aktuell mit keinerlei klinischen Anzeichen beziehungsweise Beschwerden verbunden ist, dass gemäss Bericht des Kantonsspitals E._______ halbjährliche Kontrollen angezeigt erscheinen, der Beschwerdeführer ansonsten jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung bedarf, dass das Hepatitis B-Virus in den meisten Fällen durch verseuchtes Blut oder beim Geschlechtsverkehr übertragen wird, dass in mehr als der Hälfte der Infektionen eine Hepatitis B (auch eine akute Hepatitis B) ohne Symptome verläuft und meist nach einigen Wochen oder Monaten wieder ausgeheilt ist, dass bei weniger als 10 % der Infizierten die Hepatitis B nicht völlig ausheilt und sich zu einer chronischen Hepatitis B entwickelt, welche im Verlaufe von einigen Jahren zu einer zunehmenden Zerstörung des Lebergewebes führen kann, dass es zwar eine Impfung zur Vorbeugung, jedoch nach wie vor keine eigenen Medikamente zur Behandlung einer Hepatitis gibt, bei einer Erkrankung aber meist Interferone (Zucker-Eiweiss-Moleküle, welche vom menschlichen Körper selbst in geringen Mengen produziert werden), welche antiviral wirken und das Abwehrsystem stärken, verabreicht werden, dass Hepatitis B insbesondere in westafrikanischen Staaten wie Guinea oder Senegal sehr weit verbreitet ist, dass Dakar, aber auch die guineische Hauptstadt Conakry über eine für afrikanische Verhältnisse gute medizinische Versorgung und auch über die Möglichkeiten zur Behandlung von Hepatitis B verfügen, dass der Beschwerdeführer - sollte sich seine Hepatitis B-Infektion chronifizieren - auch in Guinea oder Senegal medizinisch behandelt werden könnte, dass demnach auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug des Beschwerdeführers nach Guinea oder nach Senegal sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea oder Senegal schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeden Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. b3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb sich der Antrag auf entsprechende Information über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe als obsolet erweist, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ) ungeachtet der vom - nicht vertretenen - Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (....) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 14