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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 D-2172/2008

21. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-2172/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), beide Südafrika, alias C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), beide Zimbabwe, zurzeit im Transit des Flughafens, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2172/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind eigenen Angaben zufolge Zimbabwe im Mai 2002 verliess und nach Südafrika gelangte, dass die Beschwerdeführer Südafrika (Abflugort) via (Ort 1) am 7. März 2008 auf dem Luftweg verliessen und am folgenden Tag nach Zürich gelangten, dass die Beschwerdeführer im Besitz von südafrikanischen Reisepässen reisten, welche Eingang in die Akten fanden, dass die Beschwerdeführerin als Reisegrund "Tourismus" angab, dass die zuständige Polizei der Beschwerdeführerin mangels nicht genügend mitgeführten Geldbetrages die Einreise verweigerte und die Rückweisung nach (Ort 1) eröffnete, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 10. März 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Beschwerdeführern für die Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 12. März 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 19. März 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Staatsangehörige von Zimbabwe und habe das Land im Jahr 2002 wegen der Ermordung ihrer Eltern verlassen, dass sie am 1. April 2002 von Harare kommend nach Hause (E._______) zurückgekehrt sei und dort ihre Eltern tot vorgefunden habe, dass sie annehme, die Eltern seien wegen ihrer Zugehörigkeit zum oppositionellen MDC (Movement for Democratic Change) wie viele andere Leute zu dieser Zeit von Zanu-PF-Angehörigen umgebracht worden, D-2172/2008 dass sie sich - ängstlich und hochschwanger - nicht an die Polizei gewandt, sondern in einem Camp in E._______ versteckt habe, dass sie ihren Sohn am 30. April 2002 im Spital von E._______ geboren habe, dass sie im Mai 2002 mit dem zwei Wochen alten Baby auf dem Landweg nach Südafrika geflohen sei, dass sie in (Herkunftsort), Südafrika bis zur Ausreise in die Schweiz einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgegangen sei und ihr Sohn seit 2007 dort die Schule besucht habe, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Ausweispapieren ausführte, sie habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte von Zimbabwe nach F._______ an ihre Cousine N geschickt, weil sie dort um Asyl habe ersuchen wollen und weil der Vater ihres Sohnes, mit dem sie traditionell verheiratet sei, in F._______ lebe, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zudem eine südafrikanische Geburtsurkunde ihres Sohnes in Kopie sowie das Original ihres eigenen Geburtsregistereintrags aus Zimbabwe zu den Akten reichte, dass eine Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 9. März 2008 ergab, dass bei den beiden südafrikanischen Reisepässen keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, dass eine weitere Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2008 ergab, dass beim nachgereichten Original des Geburtsregisterauszugs der Beschwerdeführerin aufgrund fehlenden authentischen Vergleichsmaterials keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden könne, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. März 2008 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 10. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die D-2172/2008 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die Beschwerdeführerin für ihr Asylgesuch Ereignisse geltend mache, die in keinem direkten Zusammenhang mit der aktuellen Ausreise aus Südafrika stünden (u.a. eigentliches Ziel der Reise), dass sie offensichtlich nicht in die Schweiz gereist sei, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, zumal weder ein zeitlicher noch sachlicher Zusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen im Jahre 2002 in Zimbabwe und ihrer Reise in die Schweiz bestehe (u.a. sechsjähriger unbehelligter Aufenthalt in Südafrika, Schulbesuch des Sohnes dort, echte südafrikanische Reisepässe, Nichtabgabe von die angebliche Herkunft aus Zimbabwe rechtsgenüglich bestätigenden Identitätspapieren), dass der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika durchführbar und zumutbar sei, dass diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass die Flughafenpolizei am 2. April 2008 gestützt auf eine Mitteilung des SRK vom Vortag, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an Epilepsie leide und über keine Medikamente verfüge, eine Befragung zur Sache durchführte, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, bei ihrem Sohn habe man die Erkrankung an Epilepsie entdeckt, als er acht Monaten alt gewesen sei, dass das (Name) Spital in Südafrika diese Diagnose gestellt habe, dass ihr Sohn vier bis fünf Mal im Jahr einen epileptischen Anfall habe und sie mit ihm bei jedem Anfall jeweils ins Spital gegangen sei; letztmals im Oktober 2007, dass die Ärzte sie instruiert hätten, wie sie sich bei einem Anfall ihres Sohnes verhalten solle, dass ihrem Sohn u.a. das täglich einzunehmende Medikament "Epilem" verschrieben worden sei, welches sie zu Hause vergessen habe, D-2172/2008 dass sie das Medikament jeweils in der Klinik abgeholt habe; letztmals im Oktober 2007, dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. April 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten vorab per Telefax am 4. April 2008 (Originalakten: 10. April 2008) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2008 ihre Identitätskarte aus Zimbabwe zu den Akten reichte, welche am folgenden Tag ans Bundesverwaltungsgericht in Kopie und versehen mit dem entsprechenden Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich (es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden) weitergeleitet wurde, dass eine in diesem Zusammenhang ergangene Rückfrage bei der Flughafenpolizei unter anderem ergab, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 4. April 2008 im Airport Medical Center (AMC) von Dr. Ph.P. untersucht und in der Folge ans Kinderspital zur weiteren Abklärung überwiesen wurde (Termin: 10. April 2008), dass mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 25. April 2008 das ihren Sohn betreffende Untersuchungsergebnis sowie eine diesbezügliche Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dass aus den eingegangenen Originalakten ferner hervorgeht, dass das BFM am 3. April 2008 die Flughafenpolizei im Zusammenhang mit der Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin angewiesen hat, auf dem üblichen Weg Abklärungen in die Wege zu leiten (zuerst über AMC, dann allenfalls Überweisung ans Spital), dass am 15. April 2008 ein Geburtsregisterauszug aus Zimbabwe (Faxkopie) den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend Eingang in die Akten fand, D-2172/2008 dass die Flughafenpolizei am 16. April 2008 den ärztlichen Bericht des Kinderspitals Zürich vom 11. April 2008 hinsichtlich der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Vortag übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), D-2172/2008 dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dem BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtene Verfügung (29. März 2008) keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen haben, aufgrund derer es hätte schliessen müssen, der dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Sachverhalt wäre unvollständig festgestellt worden, dass die von der Flughafenpolizei durchgeführte Befragung zur Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 und die in diesem Zusammenhang vom BFM veranlassten Massnahmen während der in diesem Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist erfolgten, dass diese Vorgehensweisen mangels hängiger Beschwerde daher nicht zu beanstanden sind, dass die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer von Zimbabwe offen gelassen werden kann und sich weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen beziehungsweise erübrigen, da das Bundesverwaltungsgericht wie das BFM gestützt auf die von den Beschwerdeführern zu den Akten gereichten Reisepässe von deren südafrikanischen Staatsangehörigkeit ausgeht, dass den Akten keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen sind, welche einen anderen Schluss zuliessen, dass die Beschwerdeführerin das Abklärungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich bestätigte, wonach die beiden südafrikanischen Reisepässe echt und unverfälscht seien, dass sie zudem ausführte, man habe ihr keine Probleme während der Aus- und Einreise gemacht, als sie im Jahre 2005 nach Zimbabwe gegangen sei (Protokoll Flughafenpolizei S. 8 und 9), und dass man sofort verhaftet werden könne, wenn man mit gefälschten Papieren reise (Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 43, S. 6), D-2172/2008 dass die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf Südafrika während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Gründe geltend machte, welche auf eine irgendwie geartete Gefährdungssituation dort hinweisen würden, dass der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe angeführte Vorfall vom 2. Januar 2007 (Einbruch in ihrer Wohnung; keine Anzeige bei der Polizei aus Angst, "die Papiere zu verlieren") in den Akten keine Stütze findet und als nachgeschoben respektive blosse Behauptung zu qualifizieren ist, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführer in Bezug auf Südafrika unterbleiben, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ferner auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochten, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung der Beschwerdeführer zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-2172/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist - respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte -, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Wegweisungshindernisgrund darstellt, dass gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Sache vom 2. April 2008 (vgl. oben) die Behandlung der Krankheit des Sohnes in Südafrika gewährleistet ist, dass das ärztliche Zeugnis des Kinderspitals Zürich vom 11. April 2008 unter anderem festhält, dass gemäss dem EEG der Untersuchung vom Vortag keine epileptischen Potentiale nachweisbar seien, was jedoch eine Epilepsie nicht ausschliesse, da es auch bei chronischen Epilepsien häufig normale EEG-Befunde gebe, dass ferner aufgrund des sieben Monate zurückliegenden Anfalls jedoch eine Notfallmedikation (Diazepam rektal 10 mg) verschrieben werde, D-2172/2008 dass somit die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Südafrika nicht entgegen steht, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Südafrika zwar über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, während den letzten sechs Jahren bis zur Ausreise aber als Coiffeuse den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu verdienen wusste und es ihr daher zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als Coiffeuse wieder aufzunehmen, dass sie überdies regelmässig in Kontakt mit dem in F._______ lebenden Vater ihres Sohnes ist und dieser sie "manchmal" finanziell unterstützte (Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 149, S. 14), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat aufgrund der gültigen Reisepässe auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2172/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref- Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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