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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-2165/2008

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 26....

Volltext

Abtei lung IV D-2165/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2165/2008 Sachverhalt: A. Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton Z._______ zu. B. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Zuweisung an den Kanton Y._______. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. C. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess am 10. April 2008 das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. D. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 16. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung zur Vernehmlassung des BFM Stellung nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- D-2165/2008 fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine beschränkt selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist sodann aufgrund der Akten auch als prozessfähig einzustufen, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte auf eine möglicherweise fehlende Urteilsfähigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr.5). Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM verteilt Asylsuchende nach einem durch den Bundesrat bestimmten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können (vgl. Art. 27 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 21 AsylV 1). Bei der Zuweisung trägt das BFM den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit trägt das Gesetz den Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang darauf berufen können, von Artikel 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II 54f.). Abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), erfasst Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis von Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und D-2165/2008 Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Ein solches ist daher auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Kanton Y._______ beziehungsweise X._______ ansässigen Geschwistern auszuweisen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die Zuweisung in einen anderen Kanton von vornherein nicht betroffen. 3. 3.1 In seinem Entscheid hielt das BFM fest, aus der Abklärung im Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung gesagt, dass er in den Kanton Y._______ möchte, um mit seiner Halbschwester zusammen zu leben. Als Minderjähriger habe er das Recht mit einem Familienmitglied zusammenzuleben. Zudem bestätigte seine Schwester in der Beschwerde, dass sie ihren Bruder bei sich aufnehmen könne. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seine Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei keineswegs festgestellt, dass es sich bei B._______ um die Halbschwester des Gesuchstellers handle, da dessen Angaben während der Befragung vom 21. Februar 2008 zur zweiten Ehefrau des Vaters und somit der Mutter der Halbschwester sehr ungenau seien. Des Weiteren berücksichtige das BFM bei der Kantonszuteilung nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 lit. e AsylV 1. Darunter fielen Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen oder Partner. Die Halbschwester gehöre demnach nicht zur engeren Familie. D-2165/2008 3.4 In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer vorab aus, die zweite Ehefrau seines Vaters sei seine eigene Mutter. Die Mutter seiner Halbschwester sei die erste Ehefrau seines Vaters. Da diese aber nicht seine eigene Mutter sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er zu dieser Frau genaue Angaben habe machen sollen. Zudem sei unhaltbar, einzig aus diesem Grund am Verwandschaftsverhältnis zu seiner Halbschwester zu zweifeln und sie beide der Lüge zu bezichtigen. Des Weiteren gehe Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der als völkerrechtliche Bestimmung Vorrang vor Art. 1 lit. e AsylV 1 habe, von einem weiten Familienbegriff aus. Erfasst würden nicht nur die sogenannte Kernfamilie, sondern auch Beziehungen zu weiteren nahen Familienmitgliedern, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Eine Halbschwester sei zweifellos ein solch nahes Familienmitglied. Zudem bestehe zwischen ihnen eine nahe und tatsächlich gelebte Beziehung. Er halte sich, wenn immer möglich bei ihr in Y._______ auf. Er bedürfe im Alltag ihrer Unterstützung, denn er sei hier fremd, kenne dementsprechend die hiesigen Verhältnisse, die Sprache und die Schrift nicht. Seine Schwester spreche deutsch und könne ihm bei der Integration erhebliche Unterstützung bieten, was in Anbetracht dessen, dass somalische Staatsbürger in aller Regel nicht zurückgeschickt würden, von grosser Bedeutung sei. 4. Nach Durchsicht der Akten ist der Entscheid der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen. 4.1 Entgegen der Meinung der Vorinstanz erfasst der in Art. 27 Abs. 3 AsylG relevante Familienbegriff zwar nicht nur die Kernfamilie gemäss Art. 1 Bst. e AsylV1, sondern auch Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch wie erwähnt – über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab. Je jünger ein Kind ist, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer erwachsenen Person. Bei Jugendlichen kommt es da- D-2165/2008 gegen wesentlich auf ihre Reife an. Mit zunehmendem Alter und wachsender Persönlichkeitsentwicklung verringert sich die Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen. Die massgebliche Grenze ist von Fall zu Fall zu bestimmen. Bei Erreichen eines gewissen Alters kann jedoch gemeinhin von einer genügenden Selbständigkeit ausgegangen werden, sodass es sich bei Überschreiten dieser Limite rechtfertigt, nur unter besonderen Umständen eine massgebliche Abhängigkeit anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer heute selbständig genug ist, um getrennt von seiner Halbschwester leben zu können. 4.2 Ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Halbschwester des Beschwerdeführers handelt, braucht nicht abschliessend festgestellt zu werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es bisher unterlassen hat, Identitätsdokumente einzureichen, weshalb auch seine Minderjährigkeit nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht. Vorliegend fehlt es aber ohnehin an einem Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester. So ist bereits darauf hinzuweisen, dass die Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und den Halbgeschwistern bisher offensichtlich keine besonders enge gewesen ist, weiss doch der Beschwerdeführer über die Familie der Schwestern kaum etwas. Mindestens der Name der ersten Ehefrau des Vaters und damit der Mutter der Halbschwester müsste dem Beschwerdeführer bei einer engen Bindung geläufig sein. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der neuen Situation in der Schweiz Umstände vorlägen, die ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit einer der Schwestern als dringend angezeigt erscheinen lassen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton Y._______ oder den Kanton X._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen würde, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der Rechtsmittelweg vorliegend auf den Grundsatz der Einheit der Familie beschränkt ist, steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der „vorteilhafteren“ Lösung beziehungsweise der Wahrung schützenswerter Interessen, sondern allein diejenige nach der Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Die zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des D-2165/2008 Gastlandes vertraut sind, stellt für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne dar, zumal davon die meisten Asylbewerber gleichermassen betroffen sind. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ableiten. Der Beschwerdeführer steht kurz vor der Erreichung der Volljährigkeit und machte während den Befragungen einen sehr selbstständigen Eindruck. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen Reife- und Entwicklungsstand erreicht, der ihm erlaubt, das tägliche Leben selbständig zu bewältigen. Dass die Schwestern ihn bei einer Integration tatkräftig unterstützten könnten, ist zwar nicht abzustreiten, vermag aber ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu bewirken. Dies umso weniger, als eine solche Unterstützung nicht ein Zusammenleben zwingend erfordert und die Distanzen zwischen dem Aargau und Y._______ und X._______ nicht unüberwindbar sind. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer getrennt von seiner Halbschwester leben kann. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Aargau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. April 2008 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-2165/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 8

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