Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.05.2020 D-2162/2020

5. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,135 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2162/2020 law/rep

Urteil v o m 5 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2020.

D-2162/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte und das SEM die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig (vgl. Personalienblatt; act. 1059782-1/2), dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass ihn das SEM am 12. Februar 2020 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragte (vgl. act. 1059782-12/15: Protokoll Erstbefragung UMA), dass er im Rahmen der Befragung sein Geburtsdatum mit dem (…) ([…] nach afghanischem Kalender) angab und in diesem Zusammenhang Kopien seiner afghanischen Identitätskarte (Tazkara) sowie einer Aufenthaltsgestattung der deutschen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens vom (…) zu den Akten reichte, dass er hinsichtlich des Originals seiner Tazkara ausführte, dieses sei vor ungefähr vier bis sechs Monaten in Afghanistan in seiner Abwesenheit ausgestellt worden, wobei dieses aktuell postalisch zu seiner im Iran wohnhaften Mutter unterwegs sei, dass er selbst in der Stadt C._______ im Iran geboren und aufgewachsen sei und nicht wisse, wann seine Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen seien, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz ungefähr (…) lang in Deutschland gelebt habe, dass ihn die deutschen Behörden zunächst als 17-Jährigen registriert hätten, weil sie die Kopie seiner Tazkara als Beweismittel nicht akzeptiert hätten,

D-2162/2020 dass diese auf seinen Protest hin eine Knochenaltersbestimmung vorgenommen und sein Alter dann seinen Angaben entsprechend auf 15 Jahre korrigiert hätten, dass sein Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen, er indessen in Deutschland "erwischt" worden sei, dass der Schlepper seiner Mutter erklärt habe, er könne ohne Weiteres von Deutschland in die Schweiz weiterreisen, da ihn das Dublin-Gesetz als Minderjährigen "nicht betreffe", dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass er sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Wegweisung nach Deutschland aussprach, weil hier in der Schweiz eine entfernt mit ihm verwandte Familie lebe, die er allerdings nicht kenne, dass er gleichzeitig auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er sei (…), und er sei in Deutschland in psychologischer Behandlung gewesen, dass das SEM am 19. Februar 2020 an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals (IRM) D._______ gelangte und dieses um Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung ersuchte, dass das IRM in seinem Gutachten vom 26. Februar 2020 gestützt auf eine körperliche Untersuchung, zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss gelangte, anhand der erhobenen Befunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. Februar 2020 das 19. Lebensjahr sicher vollendet, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 11 Monaten) nicht zutreffen könne, dass das SEM dem Beschwerdeführer das IRM-Gutachten am 2. März 2020 zur Stellungnahme vorlegte, verbunden mit der Feststellung, aufgrund aller Anhaltspunkte werde er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum im ZEMIS (SR 142.513) voraussichtlich von Amtes wegen auf den (…) geändert, dass er in der Folge mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. März 2020 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und er sich mit einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte,

D-2162/2020 dass dabei geltend gemacht wurde, das SEM habe in seinem Schreiben vom 2. März 2020 weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der Tazkara noch die deutsche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, in denen sein Geburtsdatum mit (...) angegeben sei, erwähnt, weshalb der Eindruck entstehe, das SEM nehme faktisch keine Gesamtwürdigung aller für und gegen seine Minderjährigkeit sprechenden Anhaltspunkte vor, sondern stütze seine Zweifel an seiner Minderjährigkeit lediglich auf das Altersgutachten, dass er im Übrigen bereits in Deutschland einer medizinischen Altersschätzung unterzogen worden sei, welche seine Minderjährigkeit bestätigt habe, dass aufgrund der Widersprüchlichkeit der beiden Altersgutachten dasjenige der deutschen Behörden für eine erneute Beurteilung beizuziehen sei, dass die Originale der Tazkara aus dem Iran und der deutschen Aufenthaltsgestattung unterwegs seien, dass das Original der Aufenthaltsgestattung dem SEM im März 2020 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zuging, dass das SEM die deutschen Behörden am 9. März 2020 gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Deutschland dieses Ersuchen am 31. März 2020 zunächst gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO mit der Begründung ablehnte, man habe die Altersangaben des Beschwerdeführers insbesondere durch die Vorlegung seiner Tazkara als glaubhaft angesehen, weshalb kein Altersfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer in Deutschland als unbegleiteter Minderjähriger gelte, dass das SEM die deutschen Behörden am 31. März 2020 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um neuerliche Überprüfung des Übernahmeersuchens bat, dass es zunächst darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe laut dem Schweizer Altersgutachten das 19. Altersjahr sicher vollendet,

D-2162/2020 dass er überdies in der Schweiz bloss eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten gereicht und gleichzeitig angegeben habe, das Original derselben werde von Afghanistan in den Iran und von dort in die Schweiz geschickt, dass die deutschen Behörden deshalb um nähere Angaben zu der in Deutschland eingereichten Tazkara ersucht würden, dass die deutschen Behörden am 1. April 2020 auf ihren ablehnenden Entscheid vom 31. März 2020 zurückkamen und erklärten, Deutschland sei zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. April 2020 das rechtliche Gehör zu den weiteren Abklärungsergebnissen im Verlauf des Dublinprozesses (kein Altersfeststellungsverfahren in Deutschland bezüglich des Beschwerdeführers; keine Zustellung von Originaldokumenten durch Deutschland, Zustimmungserklärung der deutschen Behörden vom 1. April 2020) gewährte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2020 festhielt, ihr Mandant verstehe nicht, weshalb die deutschen Behörden behaupten würden, es sei in Deutschland kein Altersfeststellungsverfahren eingeleitet worden, sei sein Alter in Deutschland doch gestützt auf seine Altersangaben und die Tazkara nach ärztlicher Untersuchung auf 15 Jahre korrigiert worden, dass deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und folglich auf die Überstellung nach Deutschland zu verzichten sei, dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2020 – eröffnet am 16. April 2020 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

D-2162/2020 dass das SEM im Rahmen seiner Entscheidbegründung zunächst die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte, dass es sodann auf die Zuständigkeit von Deutschland gemäss Dublin-III- VO verwies und festhielt, es sprächen keine Gründe gegen eine Wegweisung in diesen Staat, da weder die in Deutschland herrschenden Verhältnisse noch individuelle Gründe gegen eine Überstellung sprechen würden, da unter anderem kein Anlass zur Annahme bestehe, dass in Deutschland der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung nicht gewährleistet sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Begründung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2020 gegen den Nichteintretensund Wegweisungsentscheid des SEM mittels der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. April 2020 sei vollständig aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in der Beschwerde zunächst an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten wird, wobei nochmals auf die dem SEM vorgelegte Kopie der Tazkara und die dort im Verlaufe des März 2020 im Original deponierte Aufenthaltsgestattung der deutschen Behörden verwiesen und eingewendet wird, das SEM habe keine Gesamtabwägung der für und wider seine Minderjährigkeit sprechenden Argumente vorgenommen,

D-2162/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist ist und er in Deutschland insgesamt (…) gelebt und die 8. Schulklasse besucht haben will, dass bei dieser Ausgangslage Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig ist, da das Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt ist, was von Deutschland am 1. April 2020 ausdrücklich anerkannt worden ist,

D-2162/2020 dass sich Deutschland zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – und damit zwecks Fortsetzung seines dort hängigen Asylverfahrens – bereit erklärt hat, dass das Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Dublin-III-VO zurückzutreten hätte (gemäss Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass allerdings eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass vom Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit lediglich behauptet wird, aufgrund der Aktenlage jedoch insgesamt nichts dafürspricht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich noch minderjährig war, dass in diesem Zusammenhang vorab festzustellen ist, dass er den Schweizer Asylbehörden lediglich eine Kopie seiner Tazkara vorgewiesen und bei der Erstbefragung gleichzeitig – ohne dies zu belegen – behauptet hat, das Original derselben sei vor etwa vier bis sechs Monaten in seiner Abwesenheit in Afghanistan ausgestellt worden und aktuell unterwegs zu seiner Familie im Iran (vgl. act. 1059782-12/15 S. 3 Ziff. 1.06), dass bereits diese Ausführungen erhebliche Zweifel an der Authentizität seiner Tazkara wecken, dass auch den Altersangaben in der Aufenthaltsgestattung der deutschen Behörden nur ein geringer Beweiswert zukommt, wird doch in besagtem Dokument ausdrücklich festgehalten, die darin enthaltenen Angaben zur Person beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers,

D-2162/2020 dass die deutschen Behörden ferner bestätigt haben, dass in Deutschland entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich dessen Person nie ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, dass sich damit die Behauptung des Beschwerdeführers vor den Schweizer Asylbehörden, es lägen hinsichtlich seiner Person zwei einander widersprechende Altersgutachten vor, als tatsachenwidrig erweist, dass mithin die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den deutschen und Schweizer Behörden, er sei am (...) geboren und somit minderjährig, eine reine Parteibehauptung darstellt, dass demgegenüber ein überzeugendes interdisziplinäres Gutachten vorliegt, laut dem er "das 19. Lebensjahr sicher vollendet" habe, dass bei dieser Ausgangslage die vorgebrachte Minderjährigkeit übereinstimmend mit dem SEM als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, dass letztlich auch die Tatsache, dass die deutschen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, nur den Schluss zulässt, dass sie sich der Einschätzung der Schweizer Behörden angeschlossen haben, wonach der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten sei, dass nach dem Gesagten dem Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges Kriterium entgegensteht, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Deutschland gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-2162/2020 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde abgesehen von der Altersfrage keine weiteren Gründe anführt, welche gegen dessen Überstellung nach Deutschland sprechen könnten, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ferner davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass das SEM die vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine

D-2162/2020 Person handelt, deren spezifische Bedürfnislage mehr als eine bloss summarische Auseinandersetzung unter diesem Titel erfordern würde, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2162/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-2162/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2020 D-2162/2020 — Swissrulings