Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2162/2014, D-2154/2014
Urteil v o m 3 0 . M a i 2014 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen; Verfügungen des BFM vom 20. März 2014 / N (…) und N (…).
D-2162/2014, D-2154/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. März 2012 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) durch seine in der Schweiz lebende Schwester (C._______) beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Dieser Eingabe lag ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers 1 zu seinen Fluchtgründen und seiner Aufenthaltssituation im Sudan bei. B. Mit Eingabe vom 13. August 2012 erkundigte sich C._______ nach dem Verfahrensstand im Verfahren des Beschwerdeführers 1 und reichte unter anderem dessen Taufurkunde zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte C._______ beim BFM für einen weiteren Bruder (B._______, nachfolgend: Beschwerdeführer 2), ein Asyl- und Einreisegesuch ein. Dieser Eingabe lag ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 22. Juli 2012 bei. D. Mit Eingaben respektive E-Mails vom 11. Februar 2013, 10. Juli 2013, 22. Oktober 2013 und 20. November 2013 wandte sich die Schwester der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehungsweise eine von dieser bevollmächtigte Bekannte (D._______) im Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschwerdeführers 1 erneut an das BFM. E. E.a Mit Schreiben vom 28. November 2013 respektive vom 18. Dezember 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführern 1 und 2 zusammengefasst mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig forderte es sie auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten. E.b Der Beschwerdeführer 1 nahm mit Schreiben vom 1. Januar 2014 (Eingang BFM: 10. Januar 2014) zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen
D-2162/2014, D-2154/2014 Stellung. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers 2 datiert vom 4. Januar 2014 (Eingang BFM: 24. Januar 2014). F. Der Beschwerdeführer 1 machte in den vorgenannten schriftlichen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in der zehnten Klasse gewesen, als er Ende Januar 2010 verhaftet und dann nach Sawa zum Militärtraining geschickt worden sei. Sechs Monate später habe er in den Nationaldienst eintreten müssen. Am 14. Juli 2011 habe er versucht, aus dem Nationaldienst zu fliehen, sei jedoch auf der Flucht von den Militärbehörden verhaftet worden. Am 16. September 2011 sei ihm während der Verrichtung von Zwangsarbeit auf dem Feld die Flucht gelungen. Er sei in den Sudan gereist, wo er in der Region von Kassala von Beduinen entführt worden sei. Für seine Freilassung habe er USD 4000.– bezahlen müssen. Aufgrund dieses Erlebnisses sei er nicht in das Flüchtlingslager Shegerab gegangen, zumal Beduinen dort leicht eindringen könnten. Er habe sich daher nach Khartum begeben. Dort sei er einmal von zwei jungen Sudanesen ins Riyadh Gefängnis gebracht und gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Aufgrund der widrigen Umstände in Khartum sei er nach Äthiopien gereist, wo er ab April 2012 als registrierter Flüchtling im Flüchtlingslager Adi Harish gelebt habe. Im August 2013 sei er wieder nach Khartum zurückgekehrt. Er wohne dort unter anderem mit dem Beschwerdeführer 2 und werde von seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt. Er lebe in ständiger Angst vor einer Deportation oder Entführung und werde als Flüchtling wie auch aufgrund seiner christlichen Religion diskriminiert. Er habe im Sudan zudem keine Bewegungsfreiheit und keine Erlaubnis zu arbeiten. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. G. Der Beschwerdeführer 2 machte in den vorgenannten schriftlichen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend, dass seine Mutter im Juni 2012 aufgefordert worden sei, ihn in den Militärdienst zu schicken. Als sie dies verweigert habe, sei sie festgenommen worden; er selbst habe sich (vor der lokalen Miliz) verstecken können und sei anschliessend in den Sudan geflohen. Nachdem er die Grenze überquert habe, sei er von Menschenhändlern entführt worden und seine in der Schweiz lebende Schwester habe ein Lösegeld von 15'000 sudanesi-
D-2162/2014, D-2154/2014 schen Pfund für seine Freilassung bezahlen müssen. Er habe sich nach seiner Freilassung nicht im Flüchtlingslager des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet, weil er dieses für unsicher gehalten habe. Statt dessen habe er sich nach Khartum begeben, wo er (unterdessen) mit dem Beschwerdeführer 1 zusammenwohne. Er fühle sich jedoch auch in Khartum nicht sicher, da ständig die Gefahr einer Deportation oder Entführung bestehe. Zudem würden Flüchtlinge und Christen von der sudanesischen Bevölkerung sowie den Behörden schikaniert und es sei auch schon zu Übergriffen gekommen. Er werde beispielsweise jedes Mal, wenn er in das Stadtzentrum wolle, aufgefordert, der Polizei Geld zu geben. Im März 2013 sei er zudem einmal für zwei Tage festgenommen worden und erst gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Er könne sich nicht frei bewegen und habe auch keinen Zugang zu Gesundheitszentren. Zudem könne er im Sudan weder zur Schule gehen noch arbeiten. Er sei von der finanziellen Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Schwester abhängig. Ihre Unterstützungszahlungen reichten aber nicht für die täglichen Ausgaben, die Miete und Kleider aus. Er sei zudem noch minderjährig, weshalb insbesondere auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen sei. Weitergehend wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. H. H.a Mit separaten Verfügungen vom 20. März 2014 – beide am 24. März 2014 eröffnet – verweigerte das BFM den Beschwerdeführern 1 und 2 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. H.b Zur Begründung führte die Vorinstanz – die beiden Verfügungen zusammengefasst – zunächst aus, die Ausführungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie aufgrund der Flucht aus dem Gefängnis (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise der Flucht vor dem Militärdienst (Beschwerdeführer 2) bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnten. Sodann hielt es zu deren Aufenthalt im Sudan zusammengefasst unter anderem fest, dass die dortige Lage für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhalts-
D-2162/2014, D-2154/2014 punkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtungen, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, würden als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Im Übrigen betreibe das UNHCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten begonnen, in Khartum wohnhafte Flüchtlinge zu registrieren und Flüchtlingsausweise auszustellen. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan, welcher das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Zudem vermöchten die geltend gemachten Entführungen die Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um einmalige, isolierte Ereignisse handle. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass die Beschwerdeführer seit diesen Vorfällen offenbar nicht weiter behelligt worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie es unterlassen haben sollten, die von ihnen geltend gemachten Geschehnisse während der Flucht dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei zu melden. Es wäre ihnen freigestanden und auch zuzumuten gewesen, in ein UNHCR-Flüchtlingslager zu gehen, sich dort registrieren zu lassen
D-2162/2014, D-2154/2014 und die geltend gemachten Übergriffe vor Ort zu melden. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt und mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere im Lager lebende Flüchtlinge, Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten beziehungsweise mehr als andere im Sudan lebende Menschen irgendwelchen Dritteinwirkungen ausgesetzt werden könnten. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Benachteiligungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit hielt das BFM sodann im Wesentlichen fest, dass Christen im Sudan zwar Opfer von Diskriminierungen sein könnten, in diesem Land aber keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen herrsche. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Weiter führte das BFM aus, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien im Falle der Beschwerdeführer, welche von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt würden, jedoch nicht unüberwindbar, auch wenn sie keine Bewegungsfreiheit, keine Ausbildungsmöglichkeiten und keine Erlaubnis zu arbeiten hätten. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe – wie bereits dargelegt – in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht zu. Überdies lebe eine grosse eritreische Diaspora im Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Ferner reiche alleine die Anwesenheit ihrer Geschwister in der Schweiz nicht aus, um die vorangegangen Feststellungen umzustossen. Die Beschwerdeführer benötigten nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb ihnen zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu verbleiben. I. Gegen die Verfügungen des BFM liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre Schwester mit Eingaben vom 17. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten
D-2162/2014, D-2154/2014 sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
D-2162/2014, D-2154/2014 1.4 Die beiden Beschwerdeverfahren D-2162/2014 und D-2154/2014 sind aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Es ist daher vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurden daher die Asylgesuche zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen.
D-2162/2014, D-2154/2014 5.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführern – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in casu auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
D-2162/2014, D-2154/2014 7. 7.1 In den Rechtsmitteleingaben wird hauptsächlich die Rückweisung der angefochtenen Verfügungen an das BFM zwecks Neubeurteilung verlangt und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien kurz nach Eröffnung der Verfügungen nach Libyen weitergeflüchtet. Während der Beschwerdeführer 1 Libyen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht erreicht habe, halte sich der Beschwerdeführer 2 seit dem 28. März 2014 in Benghazi auf und plane die Weiterreise nach Tripolis. Es sei nun aber – beispielsweise unter Berücksichtigung eines Berichtes von Amnesty International – festzuhalten, dass sich der Aufenthalt für Flüchtlinge in Libyen als höchst prekär erweise. Den Beschwerdeführern könne demzufolge ein Aufenthalt in diesem Land nicht zugemutet werden. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien in Richtung Libyen weitergeflüchtet beziehungsweise würden sich bereits dort aufhalten, lediglich um eine unbelegte Behauptung handelt. Sodann wird in den Beschwerden hauptsächlich ein Abschnitt aus dem Länderreport 2013 von Amnesty International wiedergegeben, der sich auf Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten in Libyen bezieht. Es werden jedoch keine Ausführungen zur konkreten Situation der Beschwerdeführer in Libyen gemacht, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie persönlich in diesem Drittstaat von asylrelevanten Nachteilen betroffen sind. Eine eingehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Libyen erübrigt sich aber, da es den Beschwerdeführern, welche durch ihre in der Schweiz lebenden Geschwister (insbesondere die Rechtsvertreterin) über die nötigen finanziellen Mitteln für eine weitere Reise verfügen dürften, ohnehin zuzumuten ist, sich wieder in den Sudan zu begeben, sollten sie in Libyen konkret gefährdet sein. Es besteht daher kein Grund, die angefochtenen Verfügungen zu kassieren, weshalb das Begehren abzuweisen ist. 7.3 Bezüglich der Zumutbarkeit eines Aufenthalts im Sudan, wo die Beschwerdeführer schon mehrere Monate gelebt haben, kann auf die entsprechenden, unter Bst. H.b vorstehend angeführten Erwägungen des BFM verwiesen werden, die sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – weitestgehend als zutreffend erweisen und denen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Das BFM ist insbesondere zu Recht zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer, welche im Übrigen (mittlerweile) beide volljährig sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefähr-
D-2162/2014, D-2154/2014 dung ausgegangen werden muss. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Verfügungen nicht explizit erwähnten kurzen Inhaftierungen und sonstigen Schikanen, denen sie gemäss ihren Angaben im Sudan ausgesetzt waren. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtlinge registrieren lassen (sofern dies nicht bereits geschehen ist [vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 auf S. 5 der Eingabe vom 4. Januar 2014, wonach er im Sudan ein legaler Flüchtling sei]) und sich unter den Schutz des UNHCR stellen können. 7.4 Es ist sodann festzuhalten, dass in der Eingabe vom 10. Juli 2013 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer 1 habe grosse Probleme mit den Füssen. Da dieser jedoch in seiner Eingabe vom 1. Januar 2014 erklärte, er habe keine gesundheitlichen Probleme, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. Akten BFM [N 576 446] A 18/7 S. 4). 7.5 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermögen ihre in der Schweiz lebenden Geschwister keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zu begründen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz gewähren soll. Da die Asylgesuche somit gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, kann die Frage, ob die Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. BVGE 2012/26), vorliegend offengelassen werden. 8. Das BFM hat den Beschwerdeführern 1 und 2 somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
D-2162/2014, D-2154/2014 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-2162/2014, D-2154/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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