Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 D-2161/2025

26. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,861 Wörter·~44 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2161/2025

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (…).

D-2161/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 23. Juni 2023 auf dem Luftweg über Katar in die Türkei. Von dort aus gelangte sie auf dem Landweg am 3. Juli 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Juli 2023 und der Anhörung vom 1. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in Jaffna geboren, habe aber vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 in Vanni, ab dem Jahr 2002 in B._______ (Nordprovinz) und vom Jahr 2007 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 in C._______ (Nordprovinz) gelebt, wo sie mit ihren Eltern und zwei ihrer Geschwister zusammengewohnt habe. Sie habe das A-Level abgeschlossen, eine Ausbildung im Kosmetikbereich gemacht, vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2016 für eine Versicherung und ab dem Jahr 2019 ehrenamtlich für den Grama Sevaka (Dorfvorsteher) in C._______ gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2019, 2022 und 2023 habe sie sich an regierungskritischen Protesten gegen das Verschwindenlassen von tamilischen Personen beteiligt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Grama Sevaka habe sie Personen aus der Umgebung, die keine Informationen über den Verbleib vermisster Angehöriger hätten, zu den Manifestationen geführt und Protestplakate für diese gestaltet. Dabei sei sie vom Criminal Investigation Department (CID) gefilmt worden. Im Mai 2023 hätten Armeeangehörige das Büro des Dorfvorstehers aufgesucht. Dabei seien sie und ihre Mitarbeitenden aufgefordert worden, den Armeeangehörigen die Namen der Leute, die an den Protesten teilgenommen hätten, herauszugeben. Die Armeeangehörigen hätten anschliessend diese Familien aufgesucht und weibliche Angehörige sexuell belästigt und eingeschüchtert sowie junge erwachsene männliche Familienangehörige mitgenommen, misshandelt und anschliessend wieder freigelassen. Davon betroffene Familien hätten dies beim Dorfvorsteher gemeldet, dieser habe jedoch unter Hinweis darauf, dass er selbst für die Regierung arbeite, jegliche Unterstützung für die Betroffenen abgelehnt und diese auf die Menschenrechtskommission verwiesen. Am 5. Juni 2023 habe sie – die Beschwerdeführerin – ohne Anweisung, aber mit der Billigung des Dorf-

D-2161/2025 vorstehers – einige der betroffenen Personen zur Menschenrechtskommission begleitet. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Geschehnisse zuerst bei der Polizei melden und Anzeige erstatten müssten. Daraufhin sei sie gemeinsam mit den Betroffenen auf den örtlichen Polizeiposten gegangen, wo sie die Ereignisse geschildert hätten. Die Polizei habe sie zum Warten aufgefordert; drei Stunden später habe die Polizei ihnen mitgeteilt, der Fall könne nicht mehr am selben Tag eröffnet werden, weshalb sie gebeten worden seien, am Tag darauf erneut auf dem Posten zu erscheinen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe die betroffenen Personen – allesamt alte Leute – daher nach Hause geschickt; sie selbst habe – es sei etwa fünf oder halb sechs Uhr abends gewesen – nach Hause gehen wollen, als ein Van neben ihr angehalten habe. Jemand im Van habe sie gerufen und nach einer Adresse gefragt. Als sie sich angenähert habe, habe eine Person die Tür des Vans geöffnet und sie in den Transporter hineingezogen. Im Van seien fünf in zivil gekleidete Personen – Leute des CID, die bei der Armee arbeiten würden – gewesen. Diese hätten ihr den Mund zugehalten, die Augen verbunden und die Arme gefesselt. Die Entführer hätten untereinander Singhalesisch gesprochen, einige hätten auch ein wenig Tamilisch gekonnt und ihr gegenüber übersetzt. Nach ungefähr dreiviertel Stunden habe der Van angehalten, sie sei – mit verbundenen Augen – in ein Zimmer gebracht und zu einer möglichen Wiedererstarkung tamilischer Separatistenbewegungen sowie zu ihrer Teilnahme an den sozialen Protesten befragt worden. Dabei sei sie getreten, geschlagen, geohrfeigt und auf ihre nackten Füsse getreten worden, bis diese wund gewesen seien. Es sei von ihr verlangt worden, ein Blatt Papier beziehungsweise ein Formular mit singhalesischen Schriftzeichen zu unterschreiben. Anschliessend hätten diese Personen sie im Zimmer eingeschlossen und seien gegangen. Später seien zwei ihrer Entführer in den Raum gekommen, die sie abwechselnd vergewaltigt hätten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden seien diese beiden Personen wieder gegangen. Anschliessend sei sie – es sei etwa fünf Uhr morgens gewesen – zurück in ihr Dorf gebracht worden. Vor ihrer Freilassung hätten die Personen ihr gedroht, ihre gesamte Familie umzubringen, sollte sie die Geschehnisse melden. Ausserdem hätten sie ihr gesagt, sie habe sich stets für weitere Befragung zur Verfügung zu stellen. Anschliessend sei sie nach Hause gekommen, wo ihre Mutter versucht habe, sie zu beruhigen.

D-2161/2025 Zwei Tage darauf seien zwei Personen in Zivilkleidung zum Haus ihrer Familie gekommen. Diese hätten ihrer Mutter mitgeteilt, sie – die Beschwerdeführerin – sei zu einer Befragung vorgeladen. Ihre Mutter habe die Leute jedoch unter dem Vorwand, sie – die Beschwerdeführerin – habe hohes Fieber, abgewimmelt. Auf Anraten ihres Vaters sei sie am 8. Juni 2023 zu ihrer Schwester nach D._______ gefahren. Am 10. Juni 2023 sei sie erneut im Haus ihrer Familie in C._______ gesucht worden, weshalb ihre Schwester befürchtet habe, man könnte sie – die Beschwerdeführerin – auch in D._______ aufsuchen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei deshalb nach E._______ zu einer Cousine gegangen. Von dort aus sei sie am 22. Juni 2023 nach Colombo gereist, von wo sie mit Hilfe eines Schleppers am Tag darauf ihren Heimatstaat mit gefälschtem Reisepass verlassen habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im Lauf des Asylverfahrens eine Identitätskarte in Kopie, eine Geburtsurkunde in Kopie, eine Bescheinigung des (…) National College of Education in Kopie, ein Zertifikat des (…) Education Office in Kopie, Schulzeugnisse in Kopie und ein Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 12. Oktober 2023 ein. C. Am 8. Dezember 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 nahm ihre damalige Rechtsvertretung Stellung dazu und reichte einen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (…) vom 18. Oktober 2023 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. E. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zu. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Urteil D-283/2024 vom 3. Mai 2024 hiess das Bundesverwaltungs-

D-2161/2025 gericht die Beschwerde gut, soweit damit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden war. Dabei stellte es fest, dass – bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Sachverhalts – gewisses darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft durchaus erfüllen könnte. Folglich wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Vorbringen durchführen. H. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 teilte das SEM die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, am 13. Mai 2024 hätten Beamte der sri-lankischen Sicherheitsbehörden beim Haus ihrer Familie nach ihr gesucht. Sie vermute, die Suche nach ihr stünde im Zusammenhang mit dem «Reis- Brei-Anlass», welcher jährlich zum Gedenken an den Genozid am tamilischen Volk stattfinde. Am 17. Mai 2024 hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte erneut nach ihr gefragt. Dies stünde im Zusammenhang mit dem am 18. Mai 2024 geplanten Protest zum Jahrestag des Genozids am tamilischen Volk; offenbar würden die Sicherheitsbehörden davon ausgehen, dass sie sich weiterhin an der Organisation von Protesten beteilige. Am 27. Juni 2024 sei ihr Bruder von sri-lankischen Beamten unter dem Vorwand einer gesetzeswidrigen Tätigkeit mitgenommen worden. Nachdem ihr Vater der Polizei gegenüber eine Lösegeldzahlung geleistet habe, sei ihr Bruder am Abend desselben Tages wieder freigelassen worden. Gleichzeitig reichte sie eine Einladung zum «Reis-Brei-Anlass» in Kopie sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med H._______, Integrierte Psychiatrie I._______, vom 16. April 2024 zu den Akten. J. Ein weiterer ärztlicher Bericht von Dr. med H._______, Integrierte Psychiatrie I._______, datiert auf den 11. Februar 2025, wurde unbekannten Datums zu den Akten gereicht. K. Am 18. Februar 2025 führte das SEM eine ergänzende Anhörung zu den

D-2161/2025 Asylgründen der Beschwerdeführerin durch. Dabei machte sie grundsätzlich dieselben Fluchtgründe wie anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2023 geltend und beantwortete die ihr gestellten Ergänzungsfragen. Zusätzlich machte sie geltend, Beamte des CID hätten sie am 13. Mai 2024 und am 17. Mai 2024 beim Haus ihrer Familie gesucht; am 27. Juni 2024 habe die Polizei ausserdem ihren Bruder inhaftiert, diesen jedoch aufgrund des bezahlten Bestechungsgelds am selben Tag wieder freigelassen. Ferner sei am 4. Februar 2025, anlässlich des Unabhängigkeitstags, erneut nach ihr gesucht worden. L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 26. Februar 2025 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Vorinstranz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. N. Mit Schreiben vom 31. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der

D-2161/2025 unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Anna Brauchli bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2161/2025 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führt das SEM an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Es sei ihr mehrfach Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen frei zu schildern. Zwar habe sie einige Details erwähnt – etwa, dass sie während der Entführung ihre Sandalen verloren habe und anschliessend barfuss gewesen sei, und dass sie aufgrund des Staubs auf ihrem Körper davon ausgegangen sei, sich in einem wenig benutzten Raum zu befinden –, insgesamt würden ihre Angaben jedoch nicht die Qualität aufweisen, die auf ein eigenes Erleben des geltend gemachten Sachverhalts schliessen lasse. Sowohl anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2023 wie auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin ihre freie Schilderung jeweils mit «2019, 2022, 2023» und auch nachfolgend fast identisch begonnen, was den Eindruck erwecke, ihre Aussagen für die Anhörungen auswendig gelernt zu haben. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung jeweils auffallend exakte Zeitangaben habe machen können. So habe sie anlässlich der ersten Anhörung angegeben, zwischen fünf und

D-2161/2025 halb sechs Uhr entführt worden zu sein und die anschliessende Fahrt im Van habe 45 Minuten gedauert. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass ihre beiden Vergewaltiger nach eineinhalb Stunden gegangen seien und sie um fünf Uhr morgens freigelassen worden sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung hingegen seien ihre diesbezüglichen Angaben vage ausgefallen. So habe sie erklärt, die Fahrt im Van habe etwa eine Stunde gedauert, genau wisse sie dies jedoch nicht. Auf die Anschlussfrage, woher sie die Zeitdauer der Fahrt wisse, habe sie geantwortet, sie habe aufgrund ihrer häufigen Reisen ein Zeitgefühl dafür entwickelt. Diese Argumentation erstaune, zumal sich die Beschwerdeführerin in einer Notlage und nicht auf einer alltäglichen Busreise befunden haben will. Auch habe ihre Antwort nicht zu erklären vermocht, weshalb es ihr gelungen sei, anlässlich der ersten Anhörung derart exakte Zeitangaben zu machen, zumal sie eine Halskette und Ohrringe – und somit implizit keine Uhr – getragen haben will. Des Weiteren würden den Schilderungen subjektive Eindrücke weitgehend fehlen. So habe die Beschwerdeführerin dargetan, es sei ihr nichts durch den Kopf gegangen, als sie entführt worden sei, da ein solches Ereignis nicht vorhersehbar sei; sie habe gehört, dass Leute mit weissen Vans entführt würden, nun habe sie dies selbst erfahren. Diese Angaben seien wenig differenziert und widersprüchlich, zumal sie anlässlich der ersten Anhörung nicht geltend gemacht habe, es habe sich um einen weissen Van gehandelt, sondern, dass es etwas dunkel gewesen und sie in einem Mietfahrzeug des Modells Dolphin entführt worden sei. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin wiederholt in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie erklärt, man habe ihr bei der Entführung den Mund zugehalten und dann ihre Augen, Hände und den Mund verbunden; nachdem sie an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei, habe man ihr die Augenbinde abgenommen und Augen und Hände entbunden. Anschliessend sei sie befragt und ihr ein Formular zur Unterschrift vorgelegt worden, weshalb ihre Hände entfesselt worden seien; nachdem sie dieses unterschrieben habe, habe man ihre Hände wieder gefesselt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung angegeben, ihr seien der Mund und die Augen im Zimmer entbunden worden, ihr Arme seien jedoch nicht gefesselt gewesen. Mit dem Widerspruch konfrontiert habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr die Fesseln an den Armen gelöst worden seien, damit sie habe unterschreiben können. Damit sei es ihr jedoch nicht gelungen, den ihr vorgehaltenen Widerspruch aufzulösen.

D-2161/2025 Mit Blick auf den Ort der angeblichen Festhaltung habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung angegeben, die Räumlichkeiten hätten den Anschein gemacht, nicht oft benutzt worden zu sein, und sie hätten dort Messer gehabt. Demgegenüber habe sie die Messer anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, das Messer sei in der Hand eines Entführers, nicht im Raum gewesen. Somit sei die Darstellung uneinheitlich ausgefallen. Auch in Bezug auf den Van habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie angegeben, es sei ein Van herangefahren und man habe nach ihr gerufen; auf Nachfrage hin habe sie erklärt, sie sei zu Fuss gegangen, als ein Fahrzeug herangefahren und stehengeblieben sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, der Van sei dagestanden und die Leute hätten sie gerufen, um nach einer Adresse zu fragen; sie habe Fahrzeuggeräusche gehört, aber nicht gewusst, ob die Leute im Van sie von Anfang an beobachtet hätten; der Van sei seitlich neben ihr gestanden und sie sei vom Fahrzeug weggetreten und nach hinten gegangen, anschliessend hätten die Leute im Van sie gerufen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei nicht zu eruieren, ob das Fahrzeug bereits auf sie gewartet habe oder erst herangefahren sei. Auch sei es ihr auf Rückfrage hin nicht gelungen, den angeführten Widerspruch aufzulösen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung angegeben, ihre Mutter habe den Beamten gegenüber erklärt, sie sollten zwei Tage später wieder kommen; demgegenüber habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt, die Beamten selbst hätten gesagt, sie würden zwei Tage darauf wieder kommen. Darüber hinaus seien die Ausführungen betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin lediglich vage ausgefallen. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie angegeben, das CID habe sie anlässlich der Proteste gelegentlich gefilmt. Dieses zentrale Vorbringen habe sie jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen. Im Übrigen seien auch ihre Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Teilnahme an Protesten lediglich unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie anlässlich der ersten Anhörung geschildert, sie habe an einem Protest eine schwarze Flagge gehalten; anlässlich der ergänzenden Anhörung

D-2161/2025 hingegen habe sie diesen Umstand nicht mehr erwähnt und stattdessen erklärt, sie habe den Teilnehmenden Plakate ausgehändigt. Abschliessend sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Voraussetzungen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können; eine Gesamtwürdigung der Elemente ergebe, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllten. In der Folge erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführerin – angesichts des reduzierten Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG – durchaus gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Zunächst sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Angabe derselben Jahreszahlen zu Beginn der freien Schilderung für sich genommen nicht den Schluss zulasse, sie habe ihre Vorbringen auswendig gelernt. Zudem sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass sich eine asylsuchende Person in der Vorbereitung auf eine Anhörung einige Worte zu Recht lege und einstudiere, mithin ein solches Vorgehen in der Rhetorik durchaus üblich sei. Auch treffe es nicht zu, dass die nachfolgenden Schilderungen beinahe identisch ausgefallen seien. Weiter sei unklar geblieben, was ihr die Vorinstanz mit Blick auf die angeblichen Widersprüche im Zusammenhang mit den gemachten Zeitangaben vorhalten wolle, zumal nicht ersichtlich sei, ob ihre Angaben zu exakt oder zu vage ausgefallen seien. Abgesehen davon sei festzustellen, dass diesbezüglich keine Widersprüche vorhanden seien, zumal sie in beiden Anhörungen ähnliche Zeitangaben gemacht habe. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie erklärt, die Fahrt mit dem Van habe ungefähr 45 Minuten gedauert, anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie von etwa einer Stunde gesprochen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein solle, die Fahrzeit im Van einschätzen zu können, mithin dies der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Ausserdem habe sie aufgrund ihrer häufigen Reisen nach Jaffna, die ebenfalls etwa eine Stunde dauerten, ein Zeitgefühl dafür entwickelt. Ferner sei ihr eine Einschätzung der Fahrzeitdauer auch aufgrund des Sonnenstands möglich gewesen. Sodann sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihre Erinnerungen anlässlich der ersten Anhörung präsenter gewesen seien als anlässlich der

D-2161/2025 ergänzenden Anhörung, zumal zwischen den Anhörungen rund zwei Jahre vergangen seien und die fluchtauslösenden Ereignisse rund zweieinhalb Jahre in der Vergangenheit lägen. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass ihren Schilderungen subjektive Eindrücke fehlen würden. Sie habe an verschiedenen Stellen ihre Gefühle und Wahrnehmungen dargelegt; insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Entführung habe sie ihre Angst, nicht mehr lebendig freigelassen zu werden, wiederholt in emotionaler Weise geschildert. Die weiteren ihr vorgehaltenen Widersprüche seien zudem als gesucht zu qualifizieren; bereits anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Befragerin krampfhaft versucht, sie in Widersprüche zu verstricken. So habe die Befragerin etwa faktenwidrig behauptet, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ersten Anhörung angegeben, sie hätte vor dem Polizeigebäude gewartet. Tatsächlich habe sie an beiden Anhörungen übereinstimmend angegeben, bei der Menschenrechtskommission draussen vor der Türe gewartet zu haben, jedoch in den Polizeiposten hineingegangen zu sein. Auch in Bezug auf ihre Angaben zum Van habe die Vorinstanz versucht, einen Widerspruch zu kreieren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich beider Anhörungen erklärt, dass es sich um einen Mietwagen des Typs Dolphin mit verdunkelten Scheiben gehandelt habe; hingegen habe sie niemals behauptet, der Van, in welchem sie entführt worden sei, sei weiss gewesen. Sie habe lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, dass in Sri Lanka Leute in weissen Vans entführt würden. Ein Widerspruch bestehe daher nicht. Darüber hinaus habe sie auch ihre Fesselung kohärent geschildert. Zwar habe sie anlässlich der ersten Anhörung nicht explizit darauf hingewiesen, dass ihr die Hände zur Unterzeichnung des Formulars entfesselt worden seien; dies sei aber offensichtlich, zumal ihr andernfalls nicht möglich gewesen wäre, das Formular zu unterschreiben. Im Übrigen sei es auch nicht widersprüchlich, dass sie anlässlich der ergänzenden Anhörungen die Messer nicht mehr erwähnt habe. Die Frage des SEM sei unspezifisch gewesen; ausserdem habe sie dargetan, dass die Entführer Messer in den Händen gehalten hätten. Wenn sie in beiden Anhörungen die Messer von sich aus erwähnt hätte, hätte das SEM ihr möglicherweise vorgehalten, die Sachverhaltsschilderung auswendig gelernt zu haben.

D-2161/2025 Auch habe sie in beiden Anhörungen übereinstimmend angegeben, dass der Van vorgefahren sei, sie Fahrzeuggeräusche gehört habe, der Van seitlich an ihr vorbeigefahren sei und danach angehalten habe. Die Darstellung der Vorinstanz seien spitzfindig, auf jeden Fall aber sei kein Widerspruch in ihren Schilderungen zu erkennen. Ebenfalls gesucht sei der angebliche Widerspruch, wonach sie einmal angegeben habe, ihre Mutter hätte den Beamten gesagt, sie sollten zwei Tage später wieder kommen, und einmal, die Beamten selbst hätten gesagt, sie würden zwei Tage darauf erneut zum Haus ihrer Familie kommen. Sie habe an beiden Anhörungen erklärt, ihre Mutter habe die Beamten weggeschickt; dass ihre Mutter die Beamten angewiesen habe, zwei Tage später zu kommen, beruhe auf einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler. Des Weiteren habe sie auch in der ergänzenden Anhörung erklärt, die Armee und das CID hätten von ihrer Teilnahme an Protesten erfahren. Der Umstand, dass sie anlässlich der ergänzenden Anhörung unerwähnt gelassen habe, dass sie vom CID gelegentlich gefilmt worden sei, stelle daher keinen Widerspruch dar, zumal es die Aufgabe des SEM gewesen wäre, hierzu spezifischere Nachfragen zu stellen. Zudem habe sie an beiden Anhörungen übereinstimmend angegeben, dass sie den Protestteilnehmenden die Plakate gegeben habe. Der Umstand, dass am Unabhängigkeitstag schwarze Flaggen gehalten würden, sei zudem eine Selbstverständlichkeit, weshalb sie dies nicht noch einmal erwähnt habe. Insgesamt habe sie ihre Asylvorbringen detailliert, substanzreich und unter Verwendung zahlreicher Realkennzeichen geschildert. Auch sei sie ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe keinen Raum für Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gelassen. Sie habe ihr politisches Engagement, ihre Teilnahme an den Protesten, ihre Entführung und ihre Freilassung glaubhaft, jeweils unter Nennung von Orten und Zeitangaben, geschildert. Die Vorinstanz habe jedoch den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – nicht hinreichend Rechnung getragen; die Einschätzung, wonach sie ihre Vorbringen auch ohne Erlebnishintergrund hätte tätigen können, gründe in einer zu restriktiven Anwendung der asylverfahrensrechtlichen Beweisregel. Es sei zu berücksichtigen, dass sie die ihr vorgehaltenen Widersprüche habe entkräftigen können. Schliesslich sei in der Gesamtschau auch die ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mitzuberücksichtigen.

D-2161/2025 Mit Blick auf die Asylrelevanz der Vorbringen wird schliesslich auf die Beschwerde vom 10. Januar 2024 verwiesen. Zusätzlich wird geltend gemacht, der sri-lankische Staat erscheine – wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt habe – nicht schutzwillig, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Vorliegend handle es sich bei den Tätern um staatliche Akteure; die Beschwerdeführerin sei gerade deshalb entführt und vergewaltigt worden, weil sie sich an den Staat gewendet habe. Es könne von ihr daher schlechterdings nicht verlangt werden, sich erneut an den sri-lankischen Staat zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Auch sei ihr und ihrer Familie mehrfach gedroht worden, sollte sie sich an die zuständigen Behörden wenden beziehungsweise das Erlittene nach aussen tragen. Die glaubhaft gemachte Vergewaltigung durch zwei Militärangehörige stelle zweifellos ernste Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar; sie leide bis heute an den körperlichen und psychischen Folgen dieser Übergriffe. Die sexuellen Gewaltakte seien als frauenspezifische Fluchtgründe zu berücksichtigen. Die ihr unterstellte politische Opposition lasse sie zudem als Gegnerin des sri-lankischen Regimes erscheinen; insofern knüpften die Verfolgungshandlungen an einem asylrechtlich relevanten Motiv an. Des Weiteren seien die erlittenen Verfolgungshandlungen offensichtlich kausal für ihre Ausreise aus Sri Lanka gewesen. Somit sei auch die Regelvermutung zu berücksichtigen, wonach aufgrund der erlittenen Vorverfolgung weiterhin eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Dessen unbesehen werde sie in den Augen des sri-lankischen Staats als Gegnerin des Regimes angesehen und ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben. Aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, ihrer Entführung und Vergewaltigung, der illegalen Ausreise und dem Fehlen von Ausweispapieren bestünden somit stark risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; in der Folge sei eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Nach dem Gesagten erfülle sie die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.

D-2161/2025 Zur Stützung der Ausführungen in der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht des Röntgeninstituts (…) vom 12. Februar 2025 zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. 5.2 5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es in der Sache um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2.2 Mit Blick auf den anwendbaren Beweismassstab hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, es wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen möglich gewesen, ihre Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund realisieren zu können; die Qualität ihrer Aussagen würden daher den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen (vgl. SEM-eAkte (…)-44/12 S. 8). Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die Vorinstanz scheint ihre

D-2161/2025 Einschätzung auf einen anderen als den durch das Gericht entwickelten Beweismassstab zu stützen und stattdessen auf die durch das Bundesgericht erarbeitete Methodik zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren Bezug zu nehmen (vgl. hierzu BGE 128 I 81 E .2, 129 I 49 E. 5, 133 I 33 E. 4.3). Soweit das SEM seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend einen strafrechtlichen Beweismassstab zugrunde gelegt haben sollte, erinnert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daran, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren – schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) – höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1.1, D-2120/2020 vom 5. Januar 2023 E. 5.3). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einschätzung der Glaubhaftmachung der gesuchstellerischen Vorbringen erfolgen daher gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 5.2.1). 5.2.3 Nach Durchsicht der der Protokolle der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2023 (vgl. SEM-eAkte (…)-15/23 [nachfolgend A15/23]) und der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2025 (vgl. SEMeAkte (…)-43/24 [nachfolgend A43/24]) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen substantiiert, weitgehend widerspruchsfrei, konkret geschildert und überwiegend kohärent ausgefallen ist (vgl. A15/23 F75 ff., 102 ff, 130 ff, 138 ff., 146 ff., 164 ff.; A43/24 F78, 81 ff.,95, 113 ff.,123 ff. 143 ff., 161 ff., 174 ff.). Dem Einwand des SEM, ihre Schilderungen würden einstudiert beziehungsweise auswendig gelernt erscheinen, zumal sie anlässlich beider Anhörungen die freie Schilderung ihrer Asylgründe jeweils mit «2019, 2022, 2023» begonnen und anschliessend beinahe identische Formulierungen verwendet habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist – wie in ihrer Beschwerde zutreffend angeführt wird – durchaus nachvollziehbar, dass sich asylsuchende Personen auf eine Anhörung vorbereiten und sich einige Worte zurechtlegen, um sich den Einstieg in die freie Erzählung zu erleichtern; Schlüsse auf eine fehlende Glaubhaftmachung der Vorbringen lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. 5.2.4 Mit Blick auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2019 ehrenamtlich für den Dorfvorsteher in C._______ gearbeitet, ist festzuhalten, dass das SEM den diesbezüglich vorgetragenen Sachverhalt grundsätzlich nicht in Frage stellt. Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der

D-2161/2025 Beschwerdeführerin kohärent und widerspruchsfrei ausgefallen sind (vgl. A15/23 F76, 79). Auch verfügt sie über Kenntnisse betreffend die Einsetzung und Funktionen eines Dorfvorstehers, die auf die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben hindeuten (vgl. A15/23 F90 ff.; A43/24 F78, 174). Insofern sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 5.2.5 In Bezug auf das politische Engagement der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in der Anhörung weitgehend substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Angaben machte, die sich auch mit ihren Schilderungen anlässlich der ergänzenden Anhörung decken. So nannte sie genaue Daten und Orte der Proteste, Art und Weise der Anreise dorthin und beschrieb Details, die auf persönlich Erlebtes hindeuten (vgl. A15/23 F102 ff; A43/24 F176 ff.,179, 181; insb. A15/23 F102: «Der Bus hat getönte Scheiben. […] Und die Plakate, die wir für die Proteste benutzen, schreiben wir erst dort, wenn wir vor Ort sind […].»). Zwar trifft es – wie vom SEM beanstandet – zu, dass sie anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnte, sie sei anlässlich der Proteste vom CID gefilmt worden (vgl. A15/23 F76). Immerhin erwähnte sie anlässlich der ergänzenden Anhörung jedoch, dass das CID von ihren Tätigkeiten Kenntnis gehabt habe (vgl. A43/24 F78); die Umstände, wie das CID und die Armee davon Kenntnis erlangt haben sollen, sind in der Folge ungeklärt geblieben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass das SEM als sachverhaltsabklärende Behörde an dieser Stelle nachgefragt hätte, um einen Verdacht auf einen möglichen Widerspruch erhärten zu können. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, ein zentrales Sachverhaltselement anlässlich der ergänzenden Anhörung unerwähnt gelassen zu haben. Auch kann von ihr nicht erwartet werden, ihre Asylgründe chronologisch in freier Schilderung in identischer Weise zu wiederholen, zumal eine ergänzende Anhörung in erster Linie die Klärung bisher nicht vollständig erstellter Sachverhaltselemente bezweckt. Dasselbe ist mit Blick auf den Umstand festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Hochhalten einer schwarzen Flagge nicht erneut erwähnte, zumal dies kein zentrales Sachverhaltselement darstellt. Nichtsdestotrotz bestehen aufgrund der fehlenden Erwähnung der erwähnten Sachverhaltselemente gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Diese sind für sich genommen – mit Blick auf die asylverfahrensrechtliche Beweisregel (vgl. E. 5.2.1) – jedoch nicht hinreichend, angesichts der ansonsten glaubhaft ausgefallenen Angaben die geltend gemachten Vorbringen in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu qualifizieren.

D-2161/2025 5.2.6 Betreffend die geltend gemachten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der Menschenrechtskommission und der Polizei stellt das Gericht fest, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin kohärent und widerspruchsfrei ausgefallen sind (vgl. A15/23 F76, 130 ff., 135 ff., 138 ff.; A43/24 F78, 161 ff.). So hat sie etwa übereinstimmend angegeben, dass sie mit den betroffenen Personen am 5. Juni 2023 zur Menschenrechtskommission gegangen sei (vgl. A15/23 F76; A43/24 F78), dass sie selbst nicht habe eintreten dürfen und etwa eine Stunde vor der Tür beziehungsweise draussen gewartet habe (vgl. A15/23 F135, 140; A43/24 F78), sowie dass sie und die Betroffenen anschliessend zur Polizei gegangen seien, wo sie etwa drei Stunden hätten warten müssen (vgl. A15/23 F76, 138, 144, 162; A43/24 F78, 161, 166). Auch die entsprechenden Ortsangaben, sowohl die Menschenrechtskommission wie auch den Polizeiposten betreffend, sind übereinstimmend ausgefallen (vgl. A15/23 F132, 76, 136; A43/24 F78). 5.2.7 Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die vorgebrachte Entführung und Vergewaltigung durch Beamte der sri-lankischen Sicherheitsorgane sind grundsätzlich substantiiert, kohärent, übereinstimmend und unter Verwendung zahlreicher Realkennzeichen ausgefallen. So gab sie etwa an, als man sie in den Van gezerrt habe, seien ihr die Sandalen heruntergefallen (vgl. A15/23 F164; A43/24 F106, 114), sie sei an ihrer linken Schulter in den Van gezerrt worden (vgl. A43/24 F106), ihre Entführer hätten untereinander Singhalesisch gesprochen, einiges aber auf Tamilisch gesagt (vgl. A15/23 F146, 151; A43/24 F81) und beim Van habe es sich um einen Mietwagen des Typs Dolphin gehandelt (vgl. A15/23 F147; A43/24 F82). Ferner ist festzustellen, dass in den gemachten Zeitangaben – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – keine Widersprüche ersichtlich sind: So gab sie einmal an, die Fahrt im Van habe dreiviertel Stunden gedauert (vgl. A15/23 F76, 146); anlässlich der ergänzenden Anhörung legte sie dar, die Fahrt habe ungefähr eine Stunde beziehungsweise weniger als eine Stunde gedauert (vgl. A43/24 F102, 110). Angesichts der Vereinbarkeit ihrer Angaben sprechen diese grundsätzlich für die Kohärenz ihrer Schilderungen. Auch ihre Erklärung, weshalb sie die Dauer der Fahrt habe einschätzen können, überzeugt durchaus (vgl. A43/24 F111). Ferner lässt – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – auch ihre Angabe, die Vergewaltigung habe etwa eineinhalb Stunden gedauert (vgl. A15/23 F76), keinen Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu, zumal diesbezüglich keine Widersprüche ersichtlich sind.

D-2161/2025 Sodann schilderte sie die Fahrt im Van unter Verwendung von persönlichen Eindrücken, die auf selbst Erlebtes hindeuten (vgl. A43/24 F143: «Ich habe gespürt, wie eine Person hinter mir sass. Ich konnte mich nicht mal irgendwo anlehnen oder zurücklehnen»). Insgesamt ist festzustellen, dass die weiteren Sachverhaltselemente durch zahlreiche persönliche, emotionale und deskriptive Details geprägt sind, die die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen: «Sie hatten eine Taschenlampe in der Hand. Sie haben mir diese dann ins Gesicht gehalten» (vgl. A43/24 F78); «Deshalb ging ich näher ran und habe auf das Blatt Papier geschaut. Alles stand in englischer Schrift drauf» (vgl. A43/24 F81); «Ich dachte mir, die Person kommt von weit weg, weil das Fahrzeug auf mich den Eindruck gemacht hat, als käme es von irgendwo» (vgl. A43/24 F88); «Er hielt dieses Papier in seiner Hand, und ich habe nur von der Seite auf das Blatt geschaut» (vgl. A43/24 F95); «Mein ganzer Körper hat zu diesem Zeitpunkt geschwitzt. Ich war aufgeregt. Und mein Schlag [Puls] war höher» (vgl. A43/24 F102); «Diese Taschenlampe wurde gegen mein Gesicht gehalten. Man hat mich im Sitzen befragt. In dem Zimmer war ein Stuhl. Aber sie haben nicht gesessen. [GS zeigt auf ihr Kinn] Mein Gesicht wurde nach oben gehalten und ich wurde so befragt» (vgl. A43/24 F120); «Als sie das Licht auf mich gehalten haben, habe ich hin und wieder mal vom Licht weggeschaut, dort habe ich dann die Wand gesehen, diese war schwarz. Dieses Haus war ein Haus, in dem keine Leute ein- und ausgehen. So viel Staub gab es» (vgl. A43/24 F135); «Als mich diese zwei Leute belästigt haben, wurde ich ja runtergeschubst. Zu diesem Zeitpunkt gab es am Boden Staub. Dieser war dann später an meinem Körper» (vgl. A43/24 F138); «Ich habe von zweien die Schuhgeräusche gehört. Einer hat mich mit der Hand festgehalten, der andere hat mich gequält» (vgl. A43/24 F139). Der Einwand des SEM, wonach die Beschwerdeführerin kaum subjektive Eindrücke wiedergegeben habe, lässt sich nach dem Gesagten nicht aufrechterhalten. Somit ist festzustellen, dass die Schilderungen betreffend die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung durch zwei Beamte der sri-lankischen Sicherheitsbehörden überwiegend glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom SEM beanstandeten Widersprüche nichts zu ändern. Mit Blick auf den Einwand, einmal habe die Beschwerdeführerin dargelegt, in den Räumlichkeiten, in welchen sie festgehalten worden sei, sei ihr lediglich die Augenbinde und die Mundfessel, nicht aber die Armfessel abgenommen worden, während sie anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, es seien ihr auch die Arme entfesselt worden, ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die

D-2161/2025 Beschwerdeführerin an, es seien ihr die Hand- beziehungsweise Armfesseln abgenommen worden, da sie aufgefordert worden sei, ein Formular zu unterschreiben (vgl. A43/24 F121). Dies steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu ihren Angaben anlässlich der ersten Anhörung, wonach sie genötigt worden sei, ein Formular zu unterschreiben (vgl. A15/23 146), zumal sie anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte, es seien ihr die Armefesseln lediglich zur Unterschrift gelöst worden, anschliessend seien ihr die Arme erneut gefesselt worden (vgl. A43/24 F191). Auch der weitere Einwand des SEM, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ergänzenden Anhörung unerwähnt gelassen, dass sich ein Messer in den Räumlichkeiten befunden habe, fällt nicht ins Gewicht, zumal sie anlässlich der ergänzenden Anhörung überzeugend darlegte, dass sie das Messer im Zusammenhang mit der Beschreibung der Räumlichkeiten nicht erwähnt habe, da ihrer Peiniger dieses in den Händen gehalten hätten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, weshalb aufgrund des von der Beschwerdeführerin unerwähnt gebliebenen Messers nicht auf die fehlende Glaubhaftmachung des Sachverhalts geschlossen werden kann. Im Übrigen stellt dies – angesichts der zahlreichen Glaubhaftigkeitsmerkmalen in ihren Schilderungen – ein einzelnes, einseitig zuungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigtes Element in ihren Vorbringen dar. Ferner überzeugt auch der weitere Einwand des SEM nicht, wonach sich aufgrund der uneinheitlichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht feststellen lasse, ob der Van, mit dem sie entführt worden sei, bereits stationiert gewesen oder erst herangefahren sei. Tatsächlich lässt sich anhand der Anhörungsprotokolle nicht mit letzter Sicherheit eruieren, ob der Van bereits stationiert gewesen war oder erst angefahren kam; auch dies stellt, angesichts der zahlreichen Realkennzeichen in den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, kein entscheidender Widerspruch dar, der die positiven Elemente zu überwiegen vermöchte. Schliesslich bleibt diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle angegeben hat, sie sei von einem weissen Van entführt worden, sondern – wie in der Beschwerde zutreffend angemerkt –, dass ihr anlässlich ihrer eigenen Entführung die in Sri Lanka allgemein bekannten Entführungen in weissen Vans in den Sinn gekommen seien (vgl. A43/24 F94). 5.2.8 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch im Hinblick auf die vorgebrachte Freilassung der Beschwerdeführerin und die anschliessende behördliche Suche nach ihr die positiven Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, zumal ihre diesbezüglichen Angaben weitgehend übereinstimmend ausgefallen sind. So gab sie anlässlich der ersten Anhörung an, sie sei in

D-2161/2025 der Nähe ihres Wohnortes beziehungsweise etwa eine halbe Stunde zu Fuss vom Haus ihrer Familie um etwa fünf Uhr morgens beziehungsweise morgens früh freigelassen worden (vgl. A15/23 F76; A43/24 F78, 144 f., 147), sie sei anschliessend zu Fuss nach Hause gelangt, wo ihre Mutter auf sie gewartet habe (vgl. A15/23 F76, A43/24 F149 ff.), ihre Mutter habe ihr Essen und Trinken gegeben, sie getröstet sowie medizinisch versorgt (vgl. A15/23 F76; A43/24 F151 ff.) und zwei Tage darauf seien zwei Beamte der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause gekommen, die nach ihr gesucht hätten (vgl. A15/23 F76; A43/24 F46, 59, 78, 156 ff.). Auch enthalten ihre Schilderungen eine Vielzahl an Realkennzeichen in der Form von persönlichen Endrücken und scheinbar irrelevanten Details, die den geltend gemachten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen: «An diesem Ort habe ich keinerlei Fahrzeuggeräusche gehört. Es muss eine Strasse gewesen sein, wo keine Menschen ein- und ausgingen (…) Der Weg, den ich gelaufen bin, war aus Gras. Dass es Gras ist, habe ich gemerkt, weil ich ja an meinen Füssen nichts anhatte» (vgl. A42/24 F113); «Ich bin von Ort zu Ort gelaufen, habe mich hingesetzt. An einigen Orten musste ich mich immer wieder an Mauern festhalten und so Stück für Stück laufen» (vgl. A43/24 A149); «Ich hatte grossen Durst. Ich bin nirgends stehen geblieben» (vgl. A43/24 F150; vgl. auch A15/23 F76); «Als ich zurückkam, haben sie nicht mit mir, aber auch nicht untereinander geredet» (vgl. A43/24 F141). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des SEM nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin einmal angegeben habe, ihre Mutter habe den Beamten gegenüber erklärt, sie sollten zwei Tage später wieder kommen, und einmal, die Beamten selbst hätten gesagt, sie würden zwei Tage darauf wieder kommen. Angesichts des Umstands, dass sie selbst nichts anwesend gewesen sei, erscheint der angeführte Widerspruch von untergeordneter Bedeutung, der nicht geeignet ist, ihre ansonsten glaubhaften Angaben in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. A15/23 F76; A43/24 F156). Ob es sich dabei, wie in der Beschwerde angeführt, um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handelt, kann daher offenbleiben. Nicht gefolgt werden kann zudem der Ansicht des SEM, wonach sie anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen sein soll, zeitliche Angaben betreffend ihre Freilassung zu machen, obwohl sie anlässlich der ersten Anhörung dargelegt habe, sie sei um fünf Uhr morgens freigelassen worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben hat, sie sei etwa um fünf Uhr morgens freigelassen worden (vgl. A43/24 F147).

D-2161/2025 5.2.9 Schliesslich spricht auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zumal – wie in der Beschwerde zutreffend angeführt – keine Hinweise darauf bestehen, wonach sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachgekommen wäre und auch sonst keine Elemente ersichtlich sind, die ihrer Glaubwürdigkeit abträglich sein würden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz anstelle einer Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeitselemente lediglich negative Elemente berücksichtigt und so eine einseitige, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Würdigung vorgenommen hat. Insofern hat die Vorinstanz – wie in der Beschwerde zutreffend gerügt – den vorliegend anwendbaren Beweismassstab nach Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet. Angesichts der weitgehenden Kohärenz, Substantiiertheit, Übereinstimmung und den zahlreichen Realkennzeichen in den Schilderungen sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin überwiegen die Elemente, die für die Richtigkeit der von Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorkommnisse sprechen. Die korrekte Anwendung des reduzierten Beweismassstabs nach Art. 7 AsylG ergibt, dass es ihr gelungen ist, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung geltend machen konnte. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

D-2161/2025 Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.2.1 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile – Freiheitsberaubung, Entführung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperverletzung sowie mehrfache Vergewaltigung – gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese die in Art. 3 Abs. 1 AsylG verlangte Intensität erreicht haben (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sind. 6.2.2 Weiter setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Opfer ernsthafter Nachteile wegen ihrer Unterstützung für Familien von verschwundenen Angehörigen und ihrem eigenen politischen Engagement – und damit wegen der hinter ihrer Handlungsweise steckenden Eigenart und Gesinnung verfolgt worden (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 m.w.H.), weshalb das Bestehen eines asylrelevanten Motivs zu bejahen ist. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der sri-lankische Staat nicht grundsätzlich willens ist, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3736/2018 vom 2. Oktober 2020 E. 5.2.4, E-4502/2017 vom 12. September 2019 E. 7.2.3 sowie E-4170/2017 vom 29. April 2019 E. 8.8). Jedenfalls erscheint im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme eines allfälligen staatlichen Schutzsystems nicht zumutbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Denunziationsversuch auf dem lokalen Polizeiposten steht: Gemäss festgestelltem Sachverhalt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Polizei die Vorkommnisse auf dem Posten dem CID gemeldet hat, woraufhin die Beamten des CID die Beschwerdeführerin abgepasst haben (vgl. dazu A15/23 F153, 162). Insofern kann von der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Auslegungsregel, wonach frauenspezifische Fluchtgründe für sämtliche Elemente der Flüchtlingseigenschaft zu

D-2161/2025 berücksichtigen sind – nicht erwartet werden, sich an den sri-lankischen Sicherheitsapparat zu wenden, welcher ihr bereits ernsthafte Nachteile zugefügt hatte (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 16 E. 4. c). 6.2.4 Ferner erscheint eine wirksame Schutzgewährung insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7054/2014, D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H.). Hierzu ist festzustellen, dass vorliegend auch nicht vom Bestehen einer interner Schutzalternative auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin von landesweit tätigen Sicherheitsbehörden verfolgt worden ist. 6.2.5 Schliesslich verlangt der Flüchtlingsbegriff das Bestehen einer begründeten Furcht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.N). 6.2.5.1 In seinem Bericht vom 4. Oktober 2022 stellte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHRC) fest, dass in Sri Lanka insbesondere Familien von Verschwundenen von Überwachung, Verhören, Einschüchterung und unangekündigten Besuchen durch Geheimdienstmitarbeitende und Polizei betroffen sind, wobei Frauen aufgrund ihrer oftmals wichtigen Funktionen im Zusammenhang mit sozialen Protesten zur Förderung der Gerechtigkeit in Sri Lanka besonders

D-2161/2025 gefährdet sind (vgl. UNHRC, Situation of Human Rights in Sri Lanka, Comprehensive Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights vom 4. Oktober 2022, UN Doc. A/HRC/51/5, para. 31, < https://docs.un.org/en/A/HRC/51/5 >, abgerufen am 06.06.2025). In seinem Bericht vom 27. August 2024 stellte der UNHRC überdies fest, im Berichtszeitraum seien sechs Berichte über Einschüchterungen, Überwachungen und Repressalien gegen Familienangehörige von verschwundenen Personen eingegangen, die mit den Vereinten Nationen oder internationalen Akteuren, darunter auch Mitgliedern des diplomatischen Corps, in Kontakt stünden. Insbesondere weibliche Opfer berichteten, dass sie spätabends Anrufe von Personen erhalten hätten, die sich als Mitarbeiter der Kriminalpolizei oder der Abteilung für Terrorismusbekämpfung ausgegeben und sie zu ihrer Teilnahme an Protesten und Besuchen in Colombo oder Genf befragt hätten (vgl. UNHRC, Situation of Human Rights in Sri Lanka, Comprehensive Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights vom 27. August 2024, UN Doc. A/HRC/57/19, para. 22, < https://docs.un.org/en/A/HRC/57/19 >, abgerufen am 06.06.2025). 6.2.5.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin für Familien von Verschwundenen eingesetzt, diese an die jährlichen Protestaktionen begleitet, selbst an den Protesten teilgenommen und diese Familien bei der Denunziation von Armeeangehörigen sowohl bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission wie auch bei der Polizei unterstützt. In der Folge wurde sie von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden entführt, misshandelt, geschlagen, verhört und vergewaltigt. Es ist offensichtlich, dass diese bereits erlittenen Nachteile kausal für ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat gewesen sind; auch konnte sie sich einer erneuten Verfolgung nur deshalb entziehen, weil es ihrer Mutter gelungen war, die Verfolger unter Vorspiegelung einer falschen Tatsache vorübergehend abzuwimmeln (vgl. A15/23 F76; A43/24 F78, 156), weil sie sich bereits bei ihrer Schwester in D._______ aufgehalten hatte, als ihre Verfolger sie am 10. Juni 2023 im Haus ihrer Familie in C._______ aufsuchte (vgl. A15/23 F76) und weil sie sich bei den erneuten Suchen nach ihr am 13. Mai 2024 und am 17. Mai 2024 bereits ausserhalb Sri Lankas befunden hatte (vgl. A43/24 F65 ff.; SEM-eAkte (…)-36/7 [nachfolgend A36/7]). 6.2.5.3 In Anbetracht ihrer Unterstützungsleistungen für die Familien von Verschwundenen, ihrer Rolle im Rahmen sozialer Proteste, die ihr vonseiten des sri-lankischen Staats und aufgrund ihres Geschlechts zugeschrieben wird und der bereits erlittenen Nachteile, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Sicht des sri-lankischen Staats als

D-2161/2025 Gegnerin des Regimes erscheint. Auch ist davon auszugehen, dass seitens des sri-lankischen Staats weiterhin, auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils, ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin besteht, zumal sie aufgefordert worden ist, sich für weitere «Befragungen» bereitzuhalten und seit Erleiden der Nachteile wiederholt gesucht worden ist (vgl. A15/23 F76; A43/24 F63 ff., A36/7). Nach dem Gesagten ist – unter der Berücksichtigung des Vorliegens frauenspezifischer Fluchtgründe und der damit zusammenhängenden besonderen Gefährdung von Frauen, die sich für Angehörige von verschwundenen Personen und die Förderung von Gerechtigkeit in Sri Lanka einsetzen (vgl. E. 6.2.5.1) – das Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht zu bejahen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund ihrer Vorfluchtgründe erfüllt, erübrigt sich zu prüfen, ob auch allfällige objektive Nachfluchtgründe im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 vorliegen. 6.4 6.4.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführerin wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine Gründe für einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG ergeben (vgl. Art. 49 AsylG). 6.4.2 Angesichts der Gutheissung des Hauptbegehrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den eventualiter gestellten Beschwerdebegehren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung

D-2161/2025 ist demnach auf insgesamt Fr. 4'075.– (inkl. notwendige Porti und Spesen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2161/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'075.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Jonas Perrin

Versand:

D-2161/2025 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 D-2161/2025 — Swissrulings