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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 D-216/2014

22. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,723 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-216/2014

Urteil v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N_______.

D-216/2014 Sachverhalt: A. Am 20. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 2. Januar 2014 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 14. Januar 2014 (Poststempel: 15. Januar 2014) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von seinem zehntägigen Beschwerderecht Gebrauch machen wolle, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 10. Januar 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er sei dem Kanton E._______ zuzuweisen, da dort sein Bruder und dessen Familie wohnten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser

D-216/2014 bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Das BFM begründete vorliegend seine Verfügung in schematischer Weise und führte diesbezüglich an, gestützt auf das Asylgesuch vom 20. Dezember 2013 und die Abklärungen im EVZ, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie in Erwägung, dass aus den Abklä-

D-216/2014 rungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit dieser Formularverfügung verletzte das BFM weder seine Begründungspflicht – als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – (vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3) noch wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Zuweisungsentscheides das rechtliche Gehör zum Zuteilungskanton verweigert. Zwar wies der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ vom 2. Januar 2014 darauf hin, dass er darum in keinem anderen Land als der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil sein Bruder sich seit ungefähr (...) Jahren in der Schweiz aufhalte; zudem habe er diesen nach seiner Ankunft im EVZ bereits getroffen (vgl. act. A7/15 S. 5). Jedoch äusserte er im Rahmen der BzP keinen Wunsch, bei seinem Bruder zu wohnen oder dessen Wohnsitzkanton zugeteilt zu werden. Es ist daher nicht zu rügen, das Bundesamt habe sich in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt, und es war auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer explizit zum Zuteilungskanton das rechtliche Gehör zu gewähren. Indessen wurde ihm anlässlich der BzP in genereller Hinsicht das rechtliche Gehör und die Möglichkeit von Zusatzbemerkungen eingeräumt (vgl. act. A7/15 S. 10). Dadurch wurde seinem Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten der bevorstehenden Verfügung äussern zu können, Genüge getan. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das Bundesamt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann in materieller

D-216/2014 Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, sein Bruder und dessen Familie seien im Kanton E._______ wohnhaft. Er habe die Familie schon etliche Jahre nicht mehr gesehen und würde gerne in deren Nähe sein respektive wohnen. Auch könne ihm sein Bruder bei allfälligen Angelegenheiten Unterstützung bieten und er könne jederzeit auf seinen Bruder zählen. 3.2.2 Aus obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft. 3.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist. Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 f. m.w.H.). 3.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton E._______ wohnhafter Bruder keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ist keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vor-

D-216/2014 bringt, er sei seit etlichen Jahren getrennt von seinem Bruder und dessen Familie gewesen, weshalb er gerne bei ihnen in der Nähe sein möchte, und darüber hinaus im Bedarfsfall die Unterstützung seines Bruders in Anspruch nehmen könne, kann nicht davon gesprochen werden, er sei notwendigerweise darauf angewiesen, bei seinem Bruder zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer ist es auch, ohne im Aufenthaltskanton seines Bruders zu wohnen, möglich, mit diesem Kontakte zu pflegen, um Rat und Unterstützung zu erhalten. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 5. Mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-216/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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