Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 D-2156/2007

15. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,066 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Februar 2007 i. S. Asyl und Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-2156/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Schmid Gerichtsschreiberin Raemy A._______, China, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Februar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Nichte B._______ die Volksrepublik China am 24. Juni 2006 und gelangte am 27. Juni 2006 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Juli 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen summarisch befragt wurde. Mit Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am 22. September 2006 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierigkeiten geraten, nachdem er sich mit dem Schulleiter seiner Nichte überworfen habe. Seine Nichte, die sehr intelligent sei und gut studiere, sei bei den Abschlussprüfungen nur schlecht benotet worden bzw. sie habe anstatt der besten Note nur die zweitbeste Note erhalten. Da deren Eltern des Chinesischen nicht mächtig seien, habe er die Sache in die Hand genommen. Diesbezüglich machte er bei der Befragung in der Empfangsstelle geltend, die schlechte Benotung sei der Grund gewesen, dass er immer wieder den Kontakt mit dem Schulleiter gesucht habe. Die Diskussion sei jedoch in einen Streit ausgeartet, in deren Verlauf er handgreiflich geworden sei (vgl. A1/S. 5). Demgegenüber erklärte er bei der kantonalen Anhörung, seine Nichte habe nach der neunten Klasse einen Pass erhalten, der ihr ermöglicht hätte, in China zu studieren. Ein tibetischer Lehrer habe ihm mitgeteilt, dass sie die Prüfung als Zweitbeste absolviert habe. Daraufhin sei er bei der Schulbehörde vorstellig geworden und habe das Zeugnis seiner Nichte verlangt. Die Behörden hätten aber das Verfahren verzögert und ihm mitgeteilt, seine Nichte könne keine Universität besuchen. Angesichts dieser Verweigerungshaltung sei er sehr zornig geworden, zumal er und seine Familie auf das Ziel hin, seiner Nichte eine universitäre Ausbildung zu ermöglichen, gespart hätten. Er sei dann gegen den Schulleiter handgreiflich geworden (vgl. A24/S. 10 f.). Aus Angst vor den daraus resultierenden Folgen habe er sich entschlossen, zusammen mit seiner Nichte aus seiner Heimat auszureisen. Sie hätten ihren Wohnort mit dem Fahrrad verlassen und sich nach D._______ begeben. Bezüglich des weiteren Reiseverlaufs gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie seien von dort aus nach E._______ geflogen. E._______ hätten sie ebenfalls auf dem Luftweg verlassen und seien in ein ihnen unbekanntes Land gelangt. Bezüglich der zu passierenden Kontrollen während der Flugreisen habe sie der Schlepper, in dessen Besitz sich die Reisepässe befunden hätten, angehalten, ihm zu folgen (vgl. A1/S. 6 f.) Demgegenüber brachte er in der kantonalen Anhörung vor, sie seien von D._______ aus nach F._______ oder G._______ geflogen, von wo aus sie direkt in ein unbekanntes Land geflogen seien. Die Kontrollen hätten sie gemäss den Instruktionen des Schleppers passiert, in dem sie ihm jeweils vorausgegangen seien (vgl. A24/S. 4). Ansonsten habe er in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt. Er habe sich auch nie politisch oder religiös betätigt. C. Das BFM liess durch seine Fachstelle LINGUA über den Beschwerdeführer eine

3 Herkunftsanalyse durchführen. Der Experte kam aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs vom 16. August 2006 in seinem Bericht vom 29. August 2006 zum Schluss, es sei wahrscheinlich, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm geltend gemachten Provinz erfolgt sei. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 – eröffnet am 28. Februar 2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Mit Eingabe vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer singemäss die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2007. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis am 27. April 2007 dazu Stellung nehmen zu können. Mit Eingabe vom 26. April 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des

4 Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur teils widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, sondern seine Vorbringen hätten auch zum Teil in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprochen. Gemäss seinen protokollierten Aussagen will er nur ein Jahr die Schule besucht und danach auf den Feldern seiner Eltern gearbeitet haben, bis er mit dem Sammeln von Pilzen sein Auskommen gefunden habe (vgl. A24/S.5). Parallel dazu erklärte er, gemäss tibetischer Tradition hätten die Eltern seiner Nichte dieser nichts zu sagen, sondern er, weil immer derjenige, der mehr gebildet sei und mehr tauge, automatisch Führer der Familie werde und ihm alle zu gehorchen hätten (vgl. A24/S. 13). Auf entsprechenden Vorhalt hin bezeichnete er auch den Vater seiner Nichte als zu wenig gebildet (vgl. ebd.). Aufgrund seiner Position in der Familie und weil er seiner Nichte ein besseres Schicksal als die Verheiratung in eine andere Familie gewünscht habe, habe er sie mit auf die Flucht genommen. Zusammenfassend ergebe sich aus den Angaben des

5 Beschwerdeführers über seine Person und Beschlussfindung in der Familie ein der allgemeinen Erfahrung widersprechendes Bild. Sein geltend gemachter Status sowie die Beweggründe, wieso er die angebliche Flucht in Begleitung seiner Nichte angetreten habe, seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Ausserdem will er für die zurückgebliebenen Familienmitglieder keine Konsequenzen aus seinem Tun befürchten (vgl. A24/S. 16). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges widersprächen jeglicher allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns in der heutigen Zeit der Sicherheitsbestimmungen im internationalen Luftverkehr sowie den Kontrollen im nationalen Flugverkehr in China. Vielmehr lasse die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die genauen Details im Zusammenhang mit der Ausreise nicht genau kennen zu wollen, den Schluss zu, es handle sich um eine Taktik, den Asylbehörden einen, was die behauptete Flucht betreffe, entscheidenden Teil der Geschichte vorzuenthalten. Im vorliegenden Fall könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, auf legalem Weg aus seiner Heimat ausgereist sei. Darüber hinaus liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Gemäss der Schweizerischen Asylpraxis und dem entsprechenden Entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie im Falle einer Rückkehr nach China nicht per se mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 1). Dies gelte lediglich für illegal aus China ausgereiste Tibeter, welche, ohne sich länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht und sich über eine längere Zeit aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer, der Tibet erst im Juni 2006 verlassen habe, erfülle demnach das Erfordernis der "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 nicht. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt, und seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Der Beschwerdeführer verweist auf die Lehre und rügt, das Bundesamt für Flüchtlinge (recte: das Bundesamt für Migration) habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewendet. Parallel dazu räumt er ein, er und seine Nichte seien tatsächlich dem Schlepper nachgelaufen und nicht, wie im kantonalen Anhörungsprotokoll festgehalten worden sei, voraus gegangen. Dies sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, anders könne er sich das nicht erklären. Ansonsten sei sein Reiseweg so gewesen, wie er ihn geschildert habe. Da er seine Heimat im Mai 2006 (recte: im Juni 2006) verlassen habe, erfülle er sehr wohl das Erfordernis der "längeren" Zeit im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1, und eine Rückkehr nach China würde automatisch zu Nachfluchtgründen führen. Die Vorinstanz lege den zitierten Entscheid falsch aus. Es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass er Tibeter sei und aus der erwähnten Provinz stamme. Dies sei auch durch das Ergebnis der LINGUA-Analyse erhärtet. Eine Rückkehr würde deshalb im heutigen Zeitpunkt klar zu flüchtlingsrelevanten Nachteilen führen.

6 5. 5.1 Wie das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 4. April 2007 zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung zu erklären sind. Zudem wurde das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer nach der Anhörung rückübersetzt, woraufhin er unterschriftlich bestätigte, es entspreche der Wahrheit und seinen Aussagen, und er habe nichts mehr hinzuzufügen (vgl. A24/S. 18). Folglich ist der Beschwerdeführer auf seinen unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften. Es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 4. April 2007 verwiesen werden. Folglich erübrigt es sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Replik im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5.2 Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Den Ausreiseschilderungen des Beschwerdeführers ist übereinstimmend zu entnehmen, dass er in nur drei Tagen von China aus in die Schweiz gelangt ist. Auch der LINGUA-Experte hielt in seinem Bericht vom 29. August 2006 fest, die geographischen und kulturellen Kenntnisse seien sehr gut und detailliert, zudem belege seine Sprache seine Herkunft aus Osttibet. Folglich stehe zweifelsfrei fest, dass die Sozialisierung hauptsächlich im behaupteten Umfeld stattgefunden habe. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf relativ direktem Weg aus dem Tibet in die Schweiz gelangt ist. Auch das BFM ist letztlich von diesem Sachverhalt

7 ausgegangen, zog allerdings die Möglichkeit der legalen Ausreise in Betracht. Diesbezüglich werfen insbesondere die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, über welche chinesische Stadt sie ausgereist seien, tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt des Ausreiseweges auf. Andererseits ist eine legale Ausreise für Personen wie den Beschwerdeführer äusserst schwierig zu bewerkstelligen. Er stammt offenbar aus einer ländlichen Gegend, war als Bauer und Händler tätig und verfügt nur über wenig Schulbildung. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich über sein Profil getäuscht hat, ist wenig wahrscheinlich, zumal auch aus der LINGUA-Analyse nichts dergleichen abzuleiten wäre. Dass also ein Tibeter mit dem Profil des Beschwerdeführers ein Ausreisevisum erhalten hat, scheint eher unwahrscheinlich. Letztlich kann die Frage der illegalen Ausreise jedoch offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer zweifellos inzwischen die mit einem Ausreisevisum immer verbundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst überschritten haben dürfte. Im Weiteren erachtete das BFM den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt acht Monate) als nicht genügend lange, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt zu werden. An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt, dass dadurch, dass die Vorinstanz in solchen Fällen regelmässig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anordnet, es in der Regel nur eine Frage der Zeit ist, bis die tibetische Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann aus einfachen Verhältnissen. Er hat nur wenig Schulbildung und war als Bauer beziehungsweise Händler tätig. Dass es sich dabei jedoch um einen internationalen Handel handeln könnte, der eine Auslandreise allenfalls rechtfertigen könnte, ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat selber Pilze gesammelt und diese in der Region verkauft. Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach schwer fallen, seine Reise zum Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandsreise des Beschwerdeführers stellen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit bald einem Jahr im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China

8 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 5.5 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14as Abs. 3 ANAG). 7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht verändert haben, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 8.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweise Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N) - Amt des Kantons C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:

D-2156/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 D-2156/2007 — Swissrulings