Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2154/2011 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
D-2154/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 30. Dezember 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, habe sich selbst aber nicht für Politik interessiert. An der Universität sei von verschiedenen politischen Lagern (PKK, Rechtsradikale "Ülkücü") Druck auf ihn ausgeübt worden. Er habe deswegen psychische Probleme bekommen und sich in psychiatrische Behandlung begeben. Letztlich habe er sich ideologisch entscheiden müssen; er habe fortan mit der PKK sympathisiert. Mitte November 2009 sei er für vier Tage nach B._______ gereist und danach in die Türkei zurückgekehrt. Am 27. November 2009 sei er anlässlich der Gründungsfeier der PKK mit vielen anderen Studenten von der Polizei verhaftet, nach etwa zwei Stunden aber wieder entlassen worden. In der Folge habe er von einem zivilen Polizeispitzel erfahren, dass er von der Polizei beschattet werde. Er sei auch aufgefordert worden, selbst als Spitzel tätig zu sein. Er habe sich aber nicht mehr auf den Posten begeben, da er sich vor einer Gefängnisstrafe gefürchtet habe. Zudem fürchte er Probleme wegen des Militärdienstes, den er nicht leisten wolle. Er habe die Türkei deshalb am 30. Dezember 2009 mit gefälschten Dokumenten verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Probleme mit Rechtsradikalen an der Universität seien zwar nicht auszuschliessen, doch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dagegen nicht gewehrt habe. Die legale Ausreise nach B._______ und die Ausstellung eines Passes würden zeigen, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht staatlich gesucht worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er aus B._______ zurückgekehrt sei, zumal er dies ebenso wenig belegen
D-2154/2011 könne wie die Reise von der Türkei in die Schweiz; den Pass habe er aus unentschuldbaren Gründen nicht eingereicht. Selbst wenn es zu einer Festnahme gekommen wäre, zeige die sofortige Freilassung, dass kein Interesse an ihm bestanden habe und seine Furcht vor einer Gefängnisstrafe nicht nachvollziehbar erscheine. Es wirke konstruiert und spekulativ, dass nach ihm gefahndet und er zugleich bespitzelt worden sei. Zudem habe er die Festnahme und das Verhör nur oberflächlich und unsubstanziiert geschildert, so dass seine Angaben haltlos erschienen. Schliesslich wirke das Argument des Militärdienstes nachgeschoben, zumal eine Einberufung noch gar nicht anstehe. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es gebe in der Türkei zahlreiche Fachleute, die die psychischen Probleme des Beschwerdeführers weiter behandeln könnten. C. Die dagegen am 18. Februar 2010 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2010 ab. D. Am 10. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 17. März 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 31. März 2011 im Wesentlichen vor, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Hilfe der PKK in die Türkei zurückgekehrt; dort habe er eine ideologische Erziehung erhalten, Geld für die PKK gesammelt und Zeitschriften verteilt, sich aber geweigert, Gewaltakte auszuüben, weshalb er von der PKK bedroht worden sei. Zudem habe er sich vor Racheakten der Rechtsradikalen "Ülkücü", die Handlanger des Staates sei, gefürchtet, da er der PKK früher Informationen über diese geliefert habe. Mit Hilfe der PKK sei er deshalb wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten B3 und B4).
D-2154/2011 E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer berufe sich weiterhin auf Vorbringen, die in der Verfügung vom 19. Januar 2010 als unglaubhaft erkannt worden seien. Die geltend gemachten Ereignisse habe er auch auf Nachfragen hin nicht konkret und nachvollziehbar darlegen können. Dass er mit Hilfe der PKK illegal in die Türkei und danach wieder in die Schweiz gereist sei, wirke angesichts der gesamten Umstände realitätsfremd, zumal er angebe, von der PKK selbst bedroht worden zu sein. Auch die angebliche Bedrohung durch Rechtsradikale habe er nicht konkretisieren können. Die Vorbringen seien deshalb insgesamt unglaubhaft. Es bestünden damit keine Hinweise auf Ereignisse seit Abschluss des ersten Asylverfahrens, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auf das zweite Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe weiterhin psychische Probleme, aber in der Türkei gebe es genügend Einrichtungen und Fachpersonal zur entsprechenden Behandlung. F. Mit Eingabe vom 12. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2011, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf das zweite Asylgesuch und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; Arztzeugnis vom 22. Juli
D-2154/2011 2010) in der Psychiatrischen Klinik D._______ hospitalisiert gewesen Die Ärzte hätten an seinen Schilderungen nicht gezweifelt, so dass der erste Asylentscheid an sich revisionsbedürftig gewesen wäre. Seine Rechtsvertreterin habe damals beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe und Gewährung einer angemessenen Frist zur Erholung vor der Ausreise gestellt. Am 28. Juli 2010 habe das kantonale Migrationsamt mitgeteilt, dass er sich zur Besprechung der Ausreisemodalitäten nach der Entlassung aus der Klinik melden solle. Am 9. Oktober 2010 sei seine Rechtsvertreterin dann vom BFM informiert worden, dass er seit dem 25. August 2010 unbekannten Aufenthalts sei. Die illegale Rückkehr in die Türkei mit Hilfe der PKK sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, einen Kontakt mit den türkischen Behörden zu vermeiden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei er aber wohl für die PKK kein geeigneter Mitarbeiter gewesen, so dass er wieder in die Schweiz zurückgebracht worden sei. Den Militärdienst habe er zwar während des Studiums aufschieben können, aber da die Einschreibung an der Universität zwischenzeitlich abgelaufen sei, drohe ihm die Einberufung. Die Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Militärdienst sei angesichts seiner Vorgeschichte und Verwandtschaft begründet. Aufgrund seiner PTBS sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Die türkischen Spitäler seien diesbezüglich insbesondere für kurdische Patienten ungenügend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2154/2011 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5.
D-2154/2011 5.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.3. Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2011 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.3.1. Im mit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nunmehr zu begründen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Erlebnisse in der Studienzeit (vgl. B4 S. 4 f.), die jedoch in der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010, bestätigt durch das Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2010, als unglaubhaft erkannt worden sind. An dieser Beurteilung vermögen weder die diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 31. März 2011 (vgl. B4 S. 4 f.) noch die am 22. Juli 2010 diagnostizierte PTBS (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.2.2.) etwas zu ändern. Als eigentlichen Anlass für die erneute Flucht aus der Türkei nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der PKK; diese habe gedroht, ihn bei Nichtbefolgung ihrer Anweisungen den Behörden oder der "Ülkücü" auszuliefern (vgl. B4 S. 5 ff.). Angesichts dieses Zerwürfnisses erscheint es jedoch in der Tat unrealistisch, dass
D-2154/2011 die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz wiederum mit Hilfe der PKK erfolgt sei; im Übrigen konnte der Beschwerdeführer weder die angebliche Rückkehr in die Türkei noch die Rückreise in die Schweiz belegen. Auch die wiederum vorgebrachte Gefährdung durch die "Ülkücü" blieb unsubstanziiert (vgl. B4 S. 8). 5.3.2. Hinsichtlich der erneut geäusserten Angst vor einer Einberufung in den Militärdienst ist festzuhalten, dass die Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung – sollte er in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Probleme überhaupt als tauglich erachtet werden – wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten und es besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3.3. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls erfüllt. Das BFM ist daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 zu Recht nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-2154/2011 Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)]. Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
D-2154/2011 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR anerkennt zudem grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen könnte der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), wie der EGMR bisher einzig bei einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankter Person festgestellt hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das vorliegend dokumentierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers bildet kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 7.1.3. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist. 7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur dahingehend
D-2154/2011 geändert hätte, als dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist – wie im Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2010 bereits ausgeführt – erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (PTBS) lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in der Türkei nicht behandelbar wäre. Der ärztliche Bericht vom 22. Juli 2010 stammt von einem Facharzt; die medizinische Diagnose wird daher nicht bestritten. Bezüglich der Ursache der psychischen Erkrankung ist jedoch festzuhalten, dass sich der Arzt in der Anamnese auf die Aussagen des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser als nicht glaubhaft erwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Erkrankung eine andere Ursache zugrunde liegt. Auf die Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 31. März 2011 an, er habe Angstträume, komme zurzeit aber zurecht und brauche keine Medikamente (vgl. B4 S. 3). Der diesbezüglichen Feststellung des BFM, die notwendigen medizinischen Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen seien auch in der Türkei vorhanden, ist beizupflichten. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar.
D-2154/2011 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs.1-4 AuG). 8. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 12. April 2011 geltend gemacht wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wäre revisionsbedürftig gewesen, ist der Vollständigkeit halber – ein entsprechender (Eventual-)Antrag zur Behandlung der Beschwerdeeingabe als Revisionsgesuch wurde nicht gestellt – festzuhalten, dass sich eine Beschwerde nicht gleichzeitig gegen Entscheide verschiedener Behörden richten kann; das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 könnte somit vorliegend nicht gleichzeitig Anfechtungsobjekt sein, weshalb unter dem Titel einer allfällig beabsichtigten Revision auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11. 11.1. Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizierten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
D-2154/2011 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2154/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: