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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 D-2151/2010

14. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,803 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2151/2010 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N … .

D-2151/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie aus X._______ – am 2. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 8. Dezember 2009 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (act. A1), dass das BFM noch am Tag der Kurzbefragung – mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 – die schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, wobei es diesem Ersuchen ein aktuelles Passfoto des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seines Führerausweises beilegte (act. A7), dass die schweizerische Vertretung in Damaskus am 8. Februar 2010 mitteilte, gemäss den Untersuchungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft verfüge der Beschwerdeführer über die syrische Staatsangehörigkeit, er könne einen syrischen Pass erlangen, es seien bei der syrischen Migrationsbehörde ihn betreffend keine Bewegungen registriert und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (act. A11), dass gegen den Beschwerdeführer von den Behörden seines Zuweisungskantons ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angestrengt wurde, in dessen Rahmen er am 9. Februar 2010 auch von der Kantonspolizei befragt wurde (act. A14), dass das BFM am 2. März 2010 – nach Eingang der Abklärungsergebnisse der Botschaft und nach Erhalt einer Kopie des Protokolls der polizeilichen Befragung – mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte (act. A13), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat aus Furcht vor einer Verhaftung durch den Geheimdienst verlassen, dass er dabei angab, aufgrund seiner Erlebnisse während seiner Militärdienstzeit und aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat habe er Syrien eigentlich schon in den Jahren 2001 bis 2003 verlassen wollen, damals jedoch von keinem europäischen Staat ein Visum erhalten,

D-2151/2010 dass er sich im Herbst 2009 jedoch zu einer Ausreise mit Hilfe eines Schleppers entschlossen habe, da er eine Verhaftung durch den Geheimdienst befürchtet habe, nachdem zuvor – im September 2009 respektive am ersten Tag des Ramadan 2009 – sein Bruder verhaftet worden war, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, kurz nach Abschluss seiner Militärdienstzeit, im Frühjahr 1996, habe ihn sein Bruder mit der kurdischen Arbeiterpartei bekannt gemacht, welcher er sich aufgrund seiner Erlebnisse im Militär sowie aufgrund weiterer Ereignisse angeschlossen habe und für welche er später im Bezirk von Y._______ … bei kurdischen Familien Geld gesammelt, gelegentlich auch politische Bücher an junge Männer verteilt oder die monatliche Zeitung in Umlauf gebracht habe, dass er und sein Bruder am Abend vor dessen Verhaftung zu einer Parteiversammlung gegangen seien, welche in einem Privathaus stattgefunden habe, welche dann aber nach einer telefonischen Warnung von den Parteimitgliedern fluchtartig verlassen worden sei, dass er nach diesem Ereignis zu seiner Arbeitsstelle gegangen sei, da er zu jener Zeit in der Nachtschicht gearbeitet habe, dass er dort am frühen Morgen von seiner … [Familie] telefonisch über die Verhaftung seines Bruders informiert und vor einer möglichen Verhaftung gewarnt worden sei, worauf er von seinem … [Verwandten] umgehend aufs Land zu Verwandten gebracht worden sei, dass er sich in der Folge während zweier Monate versteckt gehalten habe, bis über seine Familie – mit seinem eigenen Geld und mit Geld seiner Schwester – über einen Schlepper ein Schengen-Visa, glaublich von … [einem bestimmten Schengen-Staat], organisiert worden sei, dass er sich um sein Leben gefürchtet habe, da von seiner Familie bereits ein … [Verwandter] im Gefängnis durch Folter ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg angab, sein Schlepper habe für ihn gegen Geld das Visa organisiert und ihm mittels Bestechung auch eine legale Ausreise über den Flughafen von X._______ ermöglicht,

D-2151/2010 dass er auf diese Weise am ... November 2010 mit … der türkischen Fluggesellschaft von X._______ nach Z._______ gereist sei, von wo er mit einem anderen Flug ein ihm unbekanntes europäisches Land erreicht habe, von wo er in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei, dass er über seinen Schlepper das Schengen-Visa erlangt habe, er seinem Schlepper aber im Gegenzug nach der Reise seinen Pass habe überbelassen müssen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung vom 2. März 2010 vom BFM – zum Teil explizit, zum Teil aber auch bloss implizit (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) – mit verschiedensten Vorhalten konfrontiert wurde, wobei der Beschwerdeführer an seiner kurdischen Herkunft, an seinen Schilderungen zu seinen Papieren und den Umständen seiner Ausreise und namentlich an seinem Vorbringen betreffend seine Furcht vor einer Verhaftung festhielt, dass das BFM noch am Tag der Anhörung – mit Verfügung vom 2. März 2010 – das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen, seinem Reiseweg und zu seinem Reisepass als nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, unsubstanziiert und teils auch verwirrend erklärte, womit die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien, was denn auch dadurch untermauert werde, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des BFM in Syrien nicht gesucht werde, dass sich das BFM im Rahmen seiner Erwägungen wesentlich auf das Ergebnis der vorerwähnten Botschaftsanfrage sowie den Inhalt des vorerwähnten polizeilichen Befragungsprotokolls stützte, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nach der Anhörung am 2. März 2010 eröffnet wurde, und zwar schriftlich gegen Empfangsbestätigung als auch mündlich unter Beizug eines Dolmetschers (act. A15 / A16),

D-2151/2010 dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei ebenfalls noch am 2. März 2011 vom BFM – zumindest teilweise – Akteneinsicht gewährt worden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM am 1. April 2010 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, das er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und das Vorliegen einer Gefährdungslage bekräftigte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er dabei die Art und Weise der Befragungsführung anlässlich der Anhörung vom 2. März 2010 beanstandete, mithin er sich dort in wesentlichen Punkten vergeblich um eine Darlegung seiner Gesuchsgründe bemüht habe, er vom Befrager zum Teil verhöhnt worden sei und aufgrund des Protokolls der Eindruck entstehe, ihm sei anlässlich der Anhörung in einer angespannten ja teils gar feindseligen Stimmung begegnet worden und es sei bei der Anhörung einzig um die Suche nach Gründen zur Ablehnung seines Gesuches gegangen, dass er im Weiteren geltend machte, eine wirkungsvolle Beschwerdeführung werde ihm verunmöglicht, da ihm die Akten der Kantonspolizei nicht zur Verfügung gestellt worden seien, womit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt werde, dass er zusätzlich die Nichtoffenlegung der Botschaftsanfrage und antwort rügte, wobei er auch in diesem Zusammenhang auf eine Gehörsrechtsverletzung schloss, seien doch diese Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis von einer Einsichtnahme ausgeschlossen und er sei im Verlauf der Anhörung vom 2. März 2010 über die Botschaftsanfrage als solche und über deren Ergebnisse faktisch im Dunkeln gelassen worden,

D-2151/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwies, verbunden mit der Aufforderung, innert nützlicher Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Notwendigkeit (in Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ) abgewiesen wurde, dass das BFM schliesslich eingeladen wurde, sich innert Frist zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass diese Einladung mit der Aufforderung an das BFM verbunden wurde, sich im Rahmen der einzureichenden Vernehmlassung namentlich zu verschiedenen Aspekten der Verfahrensführung – so namentlich zur Frage der Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör – zu äussern, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei es den Umfang der Gewährung von Akteneinsicht als rechtmässig, die Beschwerdevorbringen betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet und die Beschwerdevorbringen betreffend eine nicht einwandfreie Befragungsführung als Unterstellungen erklärte, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte (per Telefax), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni

D-2151/2010 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, woraus ihm vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst, dass der angefochtene Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt – aufzuheben ist, da vorliegend zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und zum andern eine ungenügende Sachverhaltsermittlung festzustellen ist, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei am 2. März 2010 – direkt im Anschluss an die Eröffnung des angefochtenen Entscheides – auf sein Ersuchen hin vom BFM teilweise Akteneinsicht gewährt worden, dass gemäss Beschwerdevorbringen dem Beschwerdeführer jedoch weder die Botschaftsanfrage des BFM noch die zugehörige Antwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus ausgehändigt worden sind, dass das BFM die letztgenannten Aktenstücke gemäss Vermerk im Aktenverzeichnis (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung) denn auch von einer Einsichtnahme ausgeschlossen hat, wobei es an dieser Klassifizierung – trotz anders lautendenden Hinweisen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 – auch in seiner Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten hat,

D-2151/2010 dass gemäss langjähriger Praxis der Asylbehörden sowohl die Botschaftsanfrage wie auch die Botschaftsantwort grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E. 4 f. S. 10 ff. sowie EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.), dass das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt gilt, dieses kann insbesondere eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG), dass die Ansicht der Vorinstanz, es würden überwiegende öffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, auch auf Beschwerdeebene nicht weiter begründet wird, dass vielmehr ausgeführt wird, es handle sich bei der Botschaftsanfrage und der Botschaftsantwort nicht um editionspflichtige Akten, was jedoch der geltenden Praxis offensichtlich widerspricht, dass vorliegend denn auch kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, welches einer Offenlegung dieser Aktenstücke (unter Abdeckung der Kontaktangaben des BFM und der Botschaft) entgegen stehen würde, dass eine ernsthafte Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen offensichtlich nicht vorgenommen worden ist, dass bereits dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt wurde, dass anzumerken bleibt, dass es angesichts des expliziten Vermerks im Aktenverzeichnis nicht – wie in der Vernehmlassung impliziert wird – Sache des Beschwerdeführers sein kann, nach ungenügend erfolgter Akteneinsicht erneut an die Vorinstanz zu gelangen, um explizit Einsicht in die zu Unrecht verweigerten Aktenstücke zu verlangen, sondern diesbezüglich einzig der Beschwerdeweg offensteht, dass das rechtliche Gehör aber auch insofern verletzt wurde, als die Behörde selbst im Falle einer berechtigten Geheimhaltung verpflichtet wäre, dem Beschwerdeführer vom Inhalt der betreffenden Aktenstücke

D-2151/2010 Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG), dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar dafür hält, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage genau wiedergegeben und vorgehalten worden, dass dieser Sicht aufgrund des Anhörungsprotokolls jedoch nicht gefolgt werden kann, sondern vielmehr festzustellen ist, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung – wie von ihm geltend gemacht – über die Durchführung einer Botschaftsanfrage als solche und namentlich über deren Ergebnisse (vgl. oben [S. 2, vierter Absatz]) praktisch gänzlich im Dunkeln gelassen worden, dass aus den gestellten Fragen nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, dass überhaupt eine Botschaftsanfrage durchgeführt wurde, geschweige denn welche Fragen gestellt wurden, dass auch die Botschaftsauskünfte nur sehr vage und aus dem Zusammenhang gerissen zur Kenntnis gebracht wurden, dass der Beschwerdeführer insbesondere über die Botschaftsauskunft, seine Ausreise sei nicht registriert worden, nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, was jedoch wesentlich erscheint, zumal dies seine Ausreise mittels Bestechung bestätigt, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass sich die Qualifizierung des Aktenstückes A14/5 („Polizeiakten KAPO Aargau") als "Akten anderer Behörden", als grundsätzlich rechtens erweist, der Beschwerdeführer jedoch auch diesbezüglich zumindest vom wesentlichen Inhalt genügend in Kenntnis zu setzen ist, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur ist, weshalb einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin

D-2151/2010 ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. [mit weiteren Hinweisen]), dass zwar eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall möglich ist, eine solche jedoch vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht fallen kann, da der Mangel auch auf Beschwerdeebene nicht geheilt wurde (vgl. dazu im Einzelnen wiederum BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.; BGE 133 I 201 E. 202 und BGE 132 V 387 E. 5.1), dass auch im Übrigen aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass die Anhörung zu den Gesuchsgründen (inklusive der Zeit für die Rückübersetzung) nur wenig länger als die Kurzbefragung gedauert hat, dass aufgrund der Protokolle der Eindruck entsteht, dass die Atmosphäre während der Befragung vom 2. März 2011 eher angespannt war, dass insbesondere zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen (Versammlung, Flucht) praktisch keine Fragen gestellt wurden (vgl. A13 S. 9 f.) und die entsprechenden Ereignisse nicht als genügend erfasst erscheinen, dass demzufolge der Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen, dass die Anhörung vom 2. März 2010 als Entscheidgrundlage nicht genügen kann, da aufgrund des Anhörungsprotokolls geschlossen werden muss, das BFM sei seiner Verpflichtung, vor dem Entscheid in der Sache den entscheidrelevanten Sachverhalt sowohl vollständig als auch unvoreingenommen abzunehmen (vgl. dazu Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV), nicht nachgekommen, dass nach vorstehenden Erwägungen die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör als auch des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM festzustellen ist, dass daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,

D-2151/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-2151/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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