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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 D-2148/2016

29. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,114 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2148/2016

Urteil v o m 2 9 . November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).

D-2148/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsagehöriger kurdischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2015 und reiste gemeinsam mit [seinen Angehörigen] in die Türkei. Danach sei er allein über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 19. September 2015 in die Schweiz weitergereist, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 22. Februar 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei (…) und stamme aus B._______ (Autonome Kurdischen Region), wo er gemeinsam mit S.K.P, (…), ein Geschäft geführt habe. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, im März 2015 seien sie zusammen Richtung Kirkuk gefahren, um dort günstig (…) einzukaufen. Auf der Fahrt dorthin seien sie von vier vermummten Terroristen angehalten, entführt und mit dem Tod bedroht worden. Von ihren Familien sei eine grosse Summe Lösegeld verlangt worden. Nach zirka einem Monat seien sie von Soldaten der irakischen Regierung und kurdischen Peschmergas befreit und in einem Taxi nach B._______ ins C._______Spital gebracht worden, wo sie drei bis vier Tage geblieben seien. Danach konnten sie nach Hause gehen und S.K.P. habe sich das Leben genommen. Aus Furcht, von den Terroristen ausfindig gemacht zu werden, habe er beschlossen, zusammen mit seiner Familie in die Türkei auszureisen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller

D-2148/2016 Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Identitätskarte sowie der Identitätsnachweise seiner Angehörigen, eines Familienbuchs und der Todesurkunde seines Geschäftspartners zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. E. Am 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, einen Arztbericht von Dr. T.I. u. Dr. S.S. vom 5. Februar 2016 sowie eine Teilübersetzung der Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Arztberichte in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und setzte Frist an, um die fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen und weitere in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Kopie der Sterbeurkunde von S.K.P. sowie Teilübersetzungen der eingereichten Ausweiskopien zu den Akten und stellte die Einreichung der Originaldokumente sowie einen weiteren aktuellen ärztlichen Bericht in Aussicht. H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Dokumente einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (…)zentrums D._______ vom 6. Juli 2016 und Kopien von

D-2148/2016 drei fremdsprachigen Dokumenten der E._______ Police Station zu den Akten und stellte deren Übersetzung in Aussicht. J. Mit Verfügung vom 10. August 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM an der Verfügung fest und nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. Nach Feststellung, die Beschwerde sei auf Seite 7 mitten im Satz abgebrochen, wurde vom SEM vorgeschlagen, sich im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme – nach dem Einreichen der in Aussicht gestellten Originaldokumente – zu äussern. L. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Kopien von Dokumenten der E._______ Police Station samt Übersetzung zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 7. September 2016 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. N. Mit Replik vom 22. September 2016 hielt der Beschwerdeführer vollinhaltlich an seiner Beschwerde fest. O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 informierte der Beschwerdeführer die Instruktionsrichterin, dass seine [Angehörigen] in F._______ seien, und stellte die Einreichung eines weiteren Arztberichts in Aussicht. P. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums betreff Einreise seiner Familie gestellt zu haben, da (…) erkrankt sei. Q. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte er einen aktuellen Arztbericht von Dr. P.P. zu den Akten.

D-2148/2016 R. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte er einen ergänzenden Arztbericht von Dr. P.P. zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, ein Wiedererwägungsgesuch betreff Erteilung eines humanitären Visums für seine Angehörigen eingereicht zu haben und informierte das Gericht über seinen Gesundheitszustand. T. Mit Eingaben vom 8. und 11. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass [eine Person] gestorben sei und bat um Gutheissung seiner Beschwerde. U. Infolge eines Gesuchs vom 22. Mai 2017 zog das SEM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 26. Juni 2017 teilweise in Wiedererwägung und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Gleichzeitig beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde im Vollzugspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. V. In der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 erwog die Instruktionsrichterin die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2016) und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er an den noch hängigen Beschwerdepunkten festzuhalten gedenke. W. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde in den noch hängigen Punkten fest (Asylpunkt beziehungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Rückweisungsantrag) und informierte das Gericht, dass mit einer Einreisebewilligung für seine Angehörigen zu rechnen sei. Er beantragte, die Aufnahme des Asylverfahrens (…) abzuwarten, um ihre Aussagen in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Im Weiteren wurde ein Abklärungsbericht des Ambulatoriums (…) G._______ in Aussicht gestellt, an welches der Beschwerdeführer überwiesen worden sei.

D-2148/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2148/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. Er sei in der Anhörung gebeten worden, einen Tag der Geiselhaft und die Befreiung zu schildern, woraufhin er angeführt habe, am ersten Tag geschlagen worden zu sein. Die arabisch sprechenden Verfolger hätten von seinen Angehörigen Lösegeld gefordert und ihm bzw. seinem Geschäftspartner den Tod angedroht, falls nicht gezahlt werde. Die Terroristen seien Araber gewesen, weshalb er sie nicht verstanden habe. Ihm sei sein Mobiltelefon weggenommen worden, man habe seine Familie angerufen und die Zahlung von USD 200‘000 verlangt. Zur Befreiung habe er angegeben, man habe ihnen Fragen nach ihrer Herkunft gestellt und sie nach Hause geschickt. Die genannten Schilderungen des Beschwerdeführers seien plakativ und liessen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens oder persönlicher Betroffenheit vermissen. Den Vorbringen zur Geiselhaft fehle es an Differenziertheit, Detailreichtum und Realkennzeichen. Zudem seien seine Angaben zur Lösegeldsumme widersprüchlich ausgefallen, da er in der Befragung zur Person (BzP) im Unterschied zur Anhörung angegeben habe, er wisse nicht, wieviel Geld verlangt worden sei, es sei um Zehntausende von USD gegangen. Auf den diesbezüglichen Vorhalt hin habe er angegeben, er habe in der BzP von viel Geld gesprochen, ohne den geforderten Betrag zu nennen. Damit sei es ihm aber nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen. Weiter habe er unterschiedliche Zeitangaben zum Tod von S.K.P. gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dieser habe sich sieben bis acht Tage nach der Befreiung das Leben genommen. In der BzP habe er hingegen angegeben, jener habe sich drei Tage nach dem Ende der Geiselhaft umgebracht. Da seine Vorbringen den Anforderungen an das

D-2148/2016 Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt zunächst in medizinischer Hinsicht ergänzt. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht. Zudem habe es das SEM unterlassen, in der Anhörung eingehende Nachfragen zur Geiselhaft zu stellen. In vielen anderen Anhörungen würde gefragt, einen Haftraum, Essen, Trinken und Alltägliches zu schildern, bzw. würde den Asylsuchenden erklärt, „ich war nicht dabei, schildern Sie es mir bitte so, dass ich es mir vorstellen kann“. In der Anhörung des Beschwerdeführers sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Hinzu komme, dass er sehr durcheinander und belastet sei. Zudem sei kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Höhe der Lösegeldforderung erkennbar. Er habe diese mit Zehntausenden von Dollars respektive mit 20 Dollar-Heften angegeben, wobei seine Aussage im Rahmen der BzP, er wisse nicht, wieviel gefordert worden sei, darauf beruhen könnte, dass er die Umrechnungswerte nicht kenne. Auch in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zum Todeszeitpunkt von S.K.P. liege ein Missverständnis vor. Seine Aussage anlässlich der BzP, dieser habe sich drei Tage nach der „Freilassung“ umgebracht, beruhe darauf, dass er damit die Entlassung aus dem Spital gemeint habe, und nicht – wie vom SEM angenommen – die Befreiung aus der Geiselhaft. In der Anhörung habe sich die Angabe des Todeszeitpunktes auf die Befreiung durch das Militär bezogen, welche sechs, sieben oder acht Tage zuvor stattgefunden habe. In diesem Punkt sei nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer belastet sei und nie eine Schule besucht habe. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext zur Sicherheitslage in der Region zu würdigen. Dabei sei auf entsprechende Berichte öffentlich zugänglicher Medien und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen und Institutionen zu Entführungen, die Sicherheit betreffende Risiken und das Vorrücken des IS (Islamischer Staat-Miliz), dessen Bekämpfung die Kapazitäten der kurdischen Regionalregierung überfordere, hinzuweisen. Bezüglich der Berichte im Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die nachgereichten Beweismittel seien nicht dazu geeignet, ein anderes Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sich mit S.K.P. im März 2015 in Geiselhaft befunden zu haben, woraufhin sich dieser etwa einen Monat später das Leben genommen habe. Aus der Kopie der Sterbeurkunde gehe aber hervor, dass S.K.P. bereits im

D-2148/2016 September 2014 verstorben sei. Zudem sei festzuhalten, dass bei der Herstellung von Kopien Fälschungsmanipulationen vorgenommen bzw. derartige Dokumente bei irakischen Behörden käuflich erworben werden könnten. Auch die ärztlichen Berichte hätten keinen erheblichen Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachte Geiselhaft, zumal darin lediglich von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die Rede sei. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehe zudem nichts im Wege, da die geltend gemachte medizinische Behandlung auch in seinem Heimatland möglich sei. 4.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Replik vor, die Einschätzung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gehe fehl. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in seiner Herkunftsregion sei hervorzuheben, dass er aus Angst, neuerlich entführt zu werden, geflohen sei. Es sei bekannt, dass eine Rückkehr an den Ort des erlebten Traumas eine Retraumatisierung zur Folge haben könne. In der Autonomen Region Kurdistan bestünden zudem keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten. Im Weiteren wird in der Replik auf einen Fachartikel zur Retraumatisierung, verschiedene Berichte von Gesundheitsorganisationen, im Flüchtlingsbereich tätiger Institutionen und internationaler Organisationen hingewiesen. Bezüglich der massgeblichen Inhalte kann auf die Replik verwiesen werden. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe Rügen in Bezug auf die Anhörung und auf die damit verbundene Abklärungspflicht vor. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

D-2148/2016 5.2 Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Probleme gegeben habe, welche die Sachverhaltsfeststellung erschwerten, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhörung mit einer Dauer von knapp zwei Stunden zwar kurz ausgefallen ist, jedoch dabei – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – hinreichend konkrete Nachfragen zur Geiselhaft gestellt wurden, auf die der Beschwerdeführer auch antworten konnte (vgl. etwa A 11 F 30, F 32 und F 34 zum Ort und Ablauf der Geiselhaft). Soweit Verständnisprobleme aufgrund der Traumatisierung respektive der geringen Bildung angerufen werden, kommt das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass diese vorliegend einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht im Wege gestanden sind. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen nach Zahlen und die zeitlichen Einordnung des Geschehens zum Teil schwer gefallen ist. In Bezug auf den fraglichen Todeszeitpunkt des Geschäftspartners ist nicht auszuschliessen, dass irrtümlich auf einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen wurde, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass nicht von sprachlichen Verständigungsproblemen auszugehen ist (A 4 S. 2; A 11 F 1). Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz Fragen, deren Beantwortung ihm Schwierigkeiten bereitete – vollständig über seine Ausreisegründe äussern konnte und die Protokolle als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden konnten. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf Daten und Zahlen, können im Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt werden. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung besteht daher kein Anlass. 5.3 Aus den genannten Gründen ist der eventualiter gestellte Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das SEM in der Vernehmlassung zu den auf Seite 6 der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismitteln und den auf Seite 7 angeführten gesundheitlichen Problemen bereits Stellung genommen hat, weshalb sich trotz unvollständigen Beschwerdedoppels auch in diesen Punkten ein weiterer Schriftenwechsel erübrigt. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ohnehin bereits vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt sich auch das Abwarten des in Aussicht gestellten Berichts des Ambulatoriums (…).

D-2148/2016 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn sich das Gericht den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit nicht vollumfänglich anschliessen kann. 6.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig Details enthalten und nur einen geringen Anteil so genannter Realkennzeichen aufweisen. Die fehlende Detailliertheit der Schilderungen ist aber in Hinblick auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers zu gewichten. Es ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass er deshalb nicht mehr in der Lage ist, im Detail über seine Erlebnisse zu sprechen. Im Weiteren stehen seine Angaben im Einklang mit den verfügbaren Quellen, wonach es Mitte April 2015 in der Umgebung von Kirkuk zu ausgedehnten Militäraktionen irakisch-kurdischer Verbände gegen die IS-Milizen gekommen sein soll (vgl. Reuters World News vom 19. April 2015, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN0NA11T20150419, aufgerufen am 24. Mai 2017). Es ist nicht auszuschliessen, dass dabei auch Geiselbefreiungen stattgefunden haben könnten. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene, wonach er in der Befragung und Anhörung übereinstimmende Angaben zum Todeszeitpunkt von S.K.P. gemacht habe, indem sich seine Aussagen einmal auf die Befreiung aus der Geiselhaft und einmal auf die spätere „Freilassung“ aus dem Spital bezogen hätten, erscheinen schlüssig. Abgesehen davon, dass kleine sprachliche Abweichungen in der Übersetzung möglich sind, wäre bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers wohl auch denkbar, dass nach einer Geiselbefreiung im IS-Gebiet ein gewisses Screening stattgefunden haben könnte und die Personen nicht sogleich nach Hause gekommen wären. Jedoch stehen die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Freilassung, wie in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten wurde, im Widerspruch zum Inhalt der Kopie der Sterbeurkunde, der zu entnehmen ist, dass S.K.P. mehrere Monate vor der geltend gemachten Geiselbefreiung zu Tode gekommen sein soll. Im Weiteren geht das SEM zu Recht davon aus, dass den Kopien der Bestätigungen der E._______ Police Station über die Geiselbefreiung kein Beweiswert zuzumessen ist, weil die Schriftstücke beim Kopiervorgang manipuliert worden sein könnten und im Übrigen leicht erhältlich zu machen sind. Letztendlich kommt es vorliegend aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an, da er die Entführung im Zusammenhang mit einer Lösegeldforderung geltend gemacht hat und diese somit keinen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv basierenden Hintergrund http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN0NA11T20150419 http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN0NA11T20150419

D-2148/2016 hat. An dieser Einschätzung ändert sich auch nach der Durchsicht der Befragungsprotokolle der [Angehörigen] nichts (vgl. BzP vom 9. August 2017 [B 10] und einlässliche Anhörung vom 22. September 2017 [B 26]). Es ist zudem davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitskräfte ein erhebliches Interesse daran haben, ihre Bewohner in B._______ vor solchen Verbrechen zu schützen. Der Fall des Beschwerdeführers bietet auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die regionalen Sicherheitsbehörden in seiner Herkunftsregion grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/5 E. 6.7 m. w. H.). Die unbestritten tragische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie auf der Flucht muss für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft als unbeachtlich gewertet werden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Übergriffen Dritter nicht asylrelevant ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Irak in Würdigung aller Umstände, namentlich der gesundheitlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, für nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 26. Juni 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

D-2148/2016 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Da der Beschwerdeführer bereits wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich daher praxisgemäss die Prüfung der anderen Wegweisungsvollzugshindernisse. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugspunkt verursacht, wobei gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen wurde, wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Verfügung vom 14. April 2016 ist jedoch von der Kostenauflage abzusehen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts der vom SEM verursachten teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-

D-2148/2016 faktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit ist dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die andere Hälfte des Aufwandes in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geht deshalb zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-2148/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 4. Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 500.– geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

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