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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-2147/2014

14. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,326 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2147/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).

D-2147/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 19. April 2012 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 2. Mai 2012 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 an die Botschaft wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits mit Eingabe vom 19. April 2012 dargelegten Ausführungen und reichte mehrere Dokumente ein, worauf ihn die Botschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2012 einlud, konkrete Fragen zu seinen Vorbringen zu beantworten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowie in Beantwortung des Fragenkatalogs im Wesentlichen geltend, seine ältere Schwester sei im Jahr (…) erschossen und sein Bruder sowie sein Schwager, welche beide bei der B._______ gearbeitet hätten, seien ebenfalls im Jahr (…) entführt worden, wobei diese bis heute als vermisst gelten würden. Er selber sei bedroht worden, weshalb er am (…) nach C._______ geflohen und am (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr hätten die Probleme jedoch wieder angefangen, so sei er vom Criminal Investigation Department (CID) sowie von Sicherheitskräften besucht und befragt worden, unter anderem weil er sich im (…) aufgehalten habe. Aufgrund der Drohungen hätten sie weder ihr (Angabe Geschäft) mehr führen können noch habe er sich auf der Strasse frei bewegen können, da die Gefahr gross sei, dass er verhaftet werde. D. Mit Schreiben vom 6. April 2013 bat der Beschwerdeführer um eine Befragung und führte aus, er sei massiven Drohungen ausgesetzt, wobei Angehörige des CID sowie unbekannte Personen alle zwei Tage zu ihm nach Hause kommen würden, um ihn zu befragen. E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Befragung eingeladen, wobei er dieser keine Folge leistete. Mit Eingaben vom

D-2147/2014 27. Juni 2013 und 7. Oktober 2013 führte er aus, die Einladung nicht erhalten zu haben. Am 30. Oktober 2013 befragte die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus D._______, wohne dort mit seinen Eltern und Geschwistern und arbeite als E._______. Vom (…) bis (…) habe er in C._______ gelebt und gearbeitet. Ohne sein Wissen habe seine Mutter für ihn und seinen Bruder Asylanträge gestellt (Angabe der Länder). Man wisse bis heute nicht, wer hinter der Entführung seines Bruders und Schwagers stecke. Nachbarn hätten lediglich erzählt, dass sie in einem weissen Van entführt worden seien, hätten jedoch nicht gewusst, wer für die Entführung verantwortlich sei beziehungsweise hätten den Bruder und Schwager nicht identifizieren können. Augenzeugen hätten im Weiteren berichtet, dass der Van ins F._______-Camp gefahren und eine halbe Stunde später ein Helikopter dort gelandet und wieder weggeflogen sei. Seiner Mutter sei der Besuch in diesem Camp und auch in anderen Camps verweigert worden. Zum gewaltsamen Tod seiner Schwester führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie ehrenamtlich im Spital für das G._______ sowie in (Angabe Programm) gearbeitet habe und in H._______ (D._______) auf dem Nachhauseweg erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall habe es keine Zeugen gegeben, man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass die Schwester tot gefunden worden sei. Er wisse nicht, wer für ihren Tod verantwortlich sei. Nach der Entführung beziehungsweise nach dem Todesfall habe er sich für (…) Monate im (…) aufgehalten. Angehörige des CID sowie unbekannte Personen kämen ein- bis zweimal im Monat zu ihnen nach Hause, manchmal aber auch monatelang gar nicht. Wenn er jeweils zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn meist gefragt, wieso er nach C._______ gegangen sei. Auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 11. März 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 31. März 2014 an die schweizerische Botschaft (Eingang: 7. April 2014) – von dieser am 23. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,

D-2147/2014 ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Parlament erliess am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen traten am 29. September 2012 in Kraft. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2,

D-2147/2014 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo am 30. Oktober 2013 entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 24. Dezember 2013 dem BFM übermittelt. 4.4 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-

D-2147/2014 gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt werde. Dabei gelte es insbesondere festzuhalten, dass die zu seiner Ausreise führenden Ereignisse mittlerweile (…) Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass ihm noch irgendwelche persönlichen Nachteile drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er nach seiner freiwilligen Rückkehr aus C._______ an seinem Wohnort unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden habe und befragt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Den eingereichten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass die srilankischen Behörden im (…) einen neuen, zehn Jahre lang gültigen Reisepass ausgestellt hätten, was kaum für ein vorhandenes Verfolgungsinteresse der Behörden sprechen dürfte. Da er bislang sein Heimatland nicht verlassen habe und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei beziehungsweise

D-2147/2014 er nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt werde. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits anhängig gemachten Vorbringen wiederholt. Dabei rügt er weder, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung vorgenommen, noch zeigt er auf, dass das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des BFM, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz beizumessen ist und diese im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus nach Beendigung des Bürgerkriegs zu sehen sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen waren offenbar auch nicht derart massgebend, dass er sich veranlasst sah, von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch zu machen oder mit seinem von den sri-lankischen Behörden ausgestellten Reisepass erneut nach C._______ auszureisen. Festzustellen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung seines Bruders und des Schwagers sowie die Tötung seiner Schwester zweifelsohne sehr tragische und einschneidende Ereignisse darstellen. Dennoch ist festzuhalten, dass diese mittlerweile rund (…) Jahre zurückliegen, weshalb ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit dem erst im April 2012 gestellten Asylgesuch zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem BFM überein, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch inskünftig keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat und ihm der weitere Verbleib in Sri Lanka nach dem Gesagten zuzumuten ist. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2147/2014 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2147/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

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