Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2146/2011 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N … .
D-2146/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 31. Januar 2011 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund seiner Aktivitäten in einer kleinen regimekritischen Gruppierung habe er bereits einmal Übergriffe von Seiten der Sicherheitsbehörde erlitten und nach der Verhaftung von drei Freunden habe er mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen gehabt, weshalb er den Iran – aus Furcht um sein Leben – im Juli 2008 verlassen habe (vgl. für die Gesuchsbegründung im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei vom Iran über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich während rund einem Jahr aufgehalten habe, dann sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er sich rund 8 bis 9 Monate aufgehalten habe, bis er schliesslich über Österreich die Schweiz erreicht habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe sowohl in Griechenland als auch in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, dass er jedoch in Griechenland keine Antwort auf sein Gesuch und auch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sondern ihm dort lediglich eine weisse Karte ausgehändigt worden sei, dass er zudem in Ungarn zuerst für sechs Monate in Haft gekommen sei, bis er schliesslich von den Behörden in einem Camp bei Debrecen untergebracht worden sei, wo er zwei oder drei Monate verbracht habe, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland lediglich wegen illegalen Grenzübertritts verzeichnet worden war (am 28. April 2009), wogegen er in Ungarn zweimal einen Asylantrag gestellt hatte (erstmals am 28. April 2010 und nochmals am 2. November 2010), dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFM sowohl gegen eine Rückkehr nach Ungarn, als auch gegen eine allfällige Rückkehr nach Griechenland aussprach,
D-2146/2011 dass er dabei namentlich betreffend Ungarn vorbrachte, das Land pflege gute Beziehungen zum Iran, weshalb Iraner dort keinen Entscheid erhielten, und in Ungarn bestehe auch die Gefahr, dass er von dort in den Iran deportiert werde (vgl. act. A1, Ziff. 16 [S. 5 oben]), dass das BFM am 17. März 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige ungarische Behörde sandte, dass Ungarn am 23. März 2011 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte, wobei von ungarischer Seite festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn zweimal ein Asylgesuch eingereicht und in Zusammenhang mit seinem zweiten Gesuch sei vor Gericht nach wie vor ein Verfahren hängig (vgl. dazu act. A19/A20), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 4. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Ungarn und das an Ungarn gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welchem von ungarischer Seite ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
D-2146/2011 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – mittels einer undatierten und an das BFM gerichteten Eingabe – Beschwerde erhob, dass seine Eingabe am 11. April 2011 beim BFM eintraf, worauf das BFM die Sache umgehend ans Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. März 2011 und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt, dass er in seiner Eingabe vorab geltend macht, in Ungarn sei er sofort nach seinem Asylgesuch in Haft genommen worden, zudem habe Ungarn seine Akten an die iranische Botschaft weitergereicht und schliesslich hätten sich die ungarischen Asylbehörden mit einem Brief direkt an seine im Iran befindliche Familie gewandt, was diese in Gefahr gebracht habe, dass er im Weiteren anführt, von Seiten Ungarns sei sein Gesuch überhaupt nicht ernst genommen worden, sondern die ungarischen Behörden hätten sich – in Verkennung der Lage im Iran – über sein Gesuch mokiert, dass er schliesslich vorbringt, er habe grosse Bedenken, von Ungarn werde ernsthaft in Erwägung gezogen, ihn in den Iran zurückzuschicken, dass die Beschwerde – zusammen mit den vorinstanzlichen Akten – am 12. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl. dazu auch Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-2146/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und seine Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Ungarn aufgehalten hat, dass sich der Beschwerdeführer zwar vor Ungarn auch in Griechenland aufgehalten hat, er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hat und er von dort aus den Dublin-Raum wieder verlassen hat (in Richtung Mazedonien und Serbien), womit die Anknüpfungskette zu Griechenland unterbrochen wurde (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 107 [K 11 am Ende]) dass Ungarn ohnehin einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – zwecks Fortsetzung der Behandlung seines Asylverfahrens (nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-VO) – ausdrücklich zugestimmt hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
D-2146/2011 Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Ungarn ausspricht, indem er – dem wesentlichen Sinngehalt nach – geltend macht, er könne dort nicht mit einem ordentlichen Asylverfahren rechnen, sondern er habe dort eine Abschiebung in den Iran zu gewärtigen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Ungarn sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Abschiebungen von in Ungarn befindlichen Asylsuchenden in den Iran – ohne dass ihre Asylgesuche einer ordentlichen Prüfung unterzogen worden wären – noch nie beobachtet wurden und auch kein Anlass zur Annahme besteht, Ungarn würde solche Abschiebungen unter Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ins Auge fassen, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber dem ungarische Asylverfahren eingebrachten Vorbehalte keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, dass im Falle des Beschwerdeführers schliesslich auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche gegebenenfalls gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen könnten, mithin kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde etwa im Falle einer Rückführung nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
D-2146/2011 dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2146/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: