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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 D-2145/2009

7. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,752 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2145/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren_______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2145/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. November 2008 verlassen hat und nach A._______ reiste, von wo aus er am 30. November 2008 in die Schweiz flog und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, dass er homosexuell und im Oktober 2002 bei entsprechenden sexuellen Aktivitäten mit seinem Partner in einem Hotelzimmer erwischt worden sei, dass er in der Folge festgenommen und während einem Jahr inhaftiert gewesen sei, dass anlässlich einer Geburtstagsfeier seines neuen Partners am 8. November 2008 dessen Haus von Soldaten umstellt worden sei und man Teilnehmer der Party festgenommen habe, dass sich der Beschwerdeführer währenddessen ausser Haus befunden habe, weil er Zigaretten besorgt habe, dass er sich danach nicht an seinen Wohnort begeben habe, am folgenden Tag das Geld, welches ihm gehöre, eingesammelt und danach Addis Abeba verlassen habe, dass er unterwegs seine Identitätsdokumente aus Angst, erkannt und erneut inhaftiert zu werden, vernichtet habe und mit einem vom Schlepper besorgten Reisepass in die Schweiz gereist sei, dass er seinen Reisepass im Heimatland zurückgelassen habe, dass er befürchte, von andern Partyteilnehmern verraten worden zu sein und damit erneut eine Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen, weshalb er in seinem Heimatland gefährdet sei, D-2145/2009 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. März 2009 – eröffnet am 26. März 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten, weil sie mit diversen Ungereimtheiten behaftet seien, dass er unterschiedliche Angaben darüber zu Protokoll gegeben habe, wo sich sein Reisepass befinde beziehungsweise was mit ihm geschehen sei, dass er gemäss eigenen Angaben mit einem gefälschten Reisepass nach Europa geflohen sei, obwohl auf internationalen Flughäfen Reisepässe mehrmals auf ihre Echtheit hin überprüft würden, dass er zudem nicht habe aussagen können, wo in Europa er gelandet sei sowie auf welche Nationalität und in welcher Sprache der von ihm benutzte Reisepass ausgestellt gewesen sei, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte die relevanten Identitätspapiere dem Bundesamt vor, weshalb keine entschuldbaren Gründe für deren Nichtabgabe vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass seine Vorbringen aufgrund von Unstimmigkeiten nicht glaubhaft ausgefallen seien, D-2145/2009 dass er nicht habe angeben können, gestützt auf welchen Gesetzesartikel er wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden sei, und er auch zum Urteil keine konkreten Angaben habe zu Protokoll geben können, dass ihm diesbezüglich zudem das äthiopische Strafmass nicht bekannt sei, dass er auch über die behördliche Intervention am 8. November 2008 keine substanziierten Angaben habe liefern können, dass zudem sein unvorsichtiges Verhalten im Hotel in Anbetracht der von ihm dargelegten gesellschaftlichen Stellung der Homosexuellen in Äthiopien nicht nachvollziehbar erscheine, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 (Datum Poststempel: 2. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2145/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-2145/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er diese bei seiner Ausreise zerstört habe, dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitz und der Möglichkeit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren ungereimte und damit unglaubhafte Angaben zu Protokoll gab, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere seine Angabe über den Reisepass widersprüchlich und somit unglaubhaft ausfiel, zumal sich dieser gemäss der ersten Variante zuhause befinden soll und gemäss der zweiten Variante verloren gegangen sei, D-2145/2009 dass auch seine Aussagen über den Reiseweg nicht geglaubt werden können, da er nicht einmal in der Lage war, den Zielort seiner Flugreise anzugeben, was angesichts der Englischkenntnisse und des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers – er sei selbständig erwerbender Manager mit Diplom (vgl. Akte A1/9 S. 2) – besonders unglaubhaft ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausging, er habe seine Reise in die Schweiz mit andern, den schweizerischen Behörden nicht vorgelegten Identitäts- und Reisepapieren angetreten, dass der Beschwerdeführer auch keine Bemühungen erkennen liess, sich nachträglich aus dem Heimatland rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, was seine Unwilligkeit zur Abgabe dieser Papiere noch bestätigt, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über den Verbleib der eigenen Identitätsdokumente und über die für die Reise in die Schweiz benützten Reise- und Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine solchen Papiere, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass weder die in der Beschwerde dargelegte Argumentation noch die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines Ausbildungszertifikats zu einer andern Einschätzung zu führen vermögen, zumal es sich bei diesem Dokument – selbst wenn es im Original vorläge – nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmung handelt (vgl. BVGE 2008/7 E. 4-6), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht keinen Glauben schenkte, da zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und insgesamt substanzlose Angaben deren Glaubhaftigkeit stark erschüttern, D-2145/2009 dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in erster Linie auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer insbesondere wenig klare und äusserst dürftige Angaben einerseits über die geltend gemachte Inhaftierung und deren Ursachen sowie andererseits über die befürchtete weitere Festnahme und ein allfälliges, damit verbundenes Verfahren zu Protokoll gab, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass er zudem keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gab und sich nicht erinnern wollte, ob er Akten aus dem Strafverfahren erhalten habe oder nicht, was als äusserst unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers, Homosexualität sei in Äthiopien gesellschaftlich geächtet und strafrechtlich verfolgt, nicht nachvollzogen werden kann, warum er und sein Freund in einem Hotelzimmer sexuelle Handlungen vorgenommen haben wollen, ohne davor die Zimmertüre ganz zu schliessen, dass das BFM zutreffend feststellte, diese unvorsichtige Handlungsweise spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass darüber hinaus die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde infolge der anlässlich der Geburtstagsparty seines Partners festgenommenen Leute ebenfalls festgenommen und erneut verurteilt, nicht nachzuvollziehen ist, zumal man ihm mangels Anwesenheit gar nichts vorzuwerfen hat, das zu einer strafrechtlich relevanten Festnahme führen könnte, dass ein allfälliger Verrat durch andere anwesende Personen hypothetischer Natur und somit weder naheliegend noch glaubhaft ist, dass ferner das Verhalten des Beschwerdeführers, der nur wenige Tage nach der Festnahme seines Partners das Land verlassen haben will, ohne sich nach dem Verbleib seines Freundes zu erkundigen, ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt somit insgesamt als unglaubhaft erweist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts vorbrachte, das diese Einschätzung zu ändern vermöchte, D-2145/2009 dass ihm somit nicht geglaubt werden kann, er werde in seinem Heimatland von den staatlichen Behörden gesucht und sei deshalb gefährdet im Sinne des Asylgesetzes, dass zudem allein aufgrund einer möglichen Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-2145/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, dass sich hinsichtlich der allgemeinen Situation in Äthiopien der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zwar eher wieder etwas zugespitzt hat, indessen nicht von einer generellen Verschlechterung der humanitären Lage gesprochen werden kann, dass sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht gar tendenziell eher etwas verbessert hat (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Oktober 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office 1/2008), weshalb die allgemeine Lage im heutigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Addis Abeba aufgewachsen ist und bis zu seiner Reise in die Schweiz dort gelebt hat, dass er dort somit zweifellos über soziale Kontakte innner- und ausserhalb seiner Familie verfügt, auch wenn er angibt, er habe zu den nächsten Angehörigen keine Beziehung mehr, dass er ferner gestützt auf die Aktenlage jung und gesund ist sowie über eine verhältnismässig gute Ausbildung als selbständiger Bearbeiter von Zollformalitäten verfügt, vor der Ausreise ein eigenes Unternehmen führte und – als Geschäftsmann, der vor der Abreise noch bei den Kunden Geld holte – nicht den Eindruck einer mittellosen Person hinterlässt, dass ihm diese Voraussetzungen bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland und dem Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein werden, D-2145/2009 dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-2145/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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