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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 D-214/2015

14. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,097 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-214/2015

Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N _______.

D-214/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess gemäss seinen Angaben Syrien am 17. Januar 2014. Er gelangte mit einem gültigen Visum, welches gemäss Weisung des BFM vom 4. September 2013 ("Weisung Syrien") ausgestellt worden war, via die Türkei auf dem Luftweg am 4. Februar 2014 in die Schweiz. Hier stellte er am 28. April 2014 ein Asylgesuch, zu dem er am 19. Mai 2014 summarisch befragt wurde. Am 14. Oktober 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei erst ungefähr im Jahr 2011 syrischer Staatsangehöriger geworden, zuvor sei er Ajnabi gewesen. Nach der Matura im Jahr 2012 hätte er gerne studieren wollen. Dies sei aber aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Weil er ein Einzelkind sei, sei er vom Militärdienst befreit worden. Die Lage in Syrien sei sehr schlecht gewesen und seine Familie sei drei bis vier Monate vor seiner Ausreise von [einer Gruppierung] bedroht worden. Sein Cousin habe nämlich bei der Volksverteidigung gekämpft und sei von Personen [dieser Gruppierung] oder von Personen des IS getötet worden. An seiner Beerdigung habe sein Vater, ein respektierter Kurde, eine sehr provokante Rede gehalten. In der Folge habe sein Vater von Bekannten bei der kurdischen Bewegung erfahren, dass er getötet werden solle. Darum hätten er und seine Familie sich gefürchtet, das Haus zu verlassen und sie hätten sehr vorsichtig sein müssen. Deshalb habe er auch die Universität nicht mehr besucht. Er selber sei in Syrien nie persönlich bedroht worden und habe auch keinerlei Probleme mit syrischen Behörden oder Dritten gehabt. Da aber sein Vater bedroht worden sei, habe er folglich als einziger Sohn auch Angst gehabt. Es sei klar gewesen, dass wenn er in die Hände [dieser Gruppierung] oder des IS gelangt wäre, getötet worden wäre. Sein Vater habe dann nach Ausreisewegen gesucht und schliesslich sei er mit seinen Eltern am 17. Januar 2014 in die Türkei ausgereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, eine Schreiben bezüglich der Verschiebung seines Militärdienstes in Kopie, ein Bestätigungsschreiben seines Matura-Abschlusses und ein Bewerbungsschreiben an einer Universität ein. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, welche dem Beschwerdeführer

D-214/2015 am 11. Dezember 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde jedoch die vorläufige Aufnahme verfügt. B.a Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile, namentlich die Drohungen gegenüber seinem Vater, die schlechte Sicherheitslage in seinem Wohnort, die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und die Gräueltaten der Kriegsparteien, seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person angegeben (vgl. Akten der Vorinstanz A3/12 S. 7 sowie A10/12 S. 8), sondern geltend gemacht, Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der Bedrohung seiner Familie verlassen zu haben (vgl. a.a.O.). Ihm persönlich sei nie etwas zugestossen und er habe weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt (vgl. A3/12 S. 7 sowie A10/12 S. 8). Seine Furcht, als Sohn seines bedrohten Vaters in Schwierigkeiten zu geraten, sei denn auch rein hypothetisch wegen der allgemeinen Lage und nicht wegen besonderer Vorkommnisse entstanden. Die Drohungen, die gegen seinen Vater ausgesprochen worden sein sollen, habe er nämlich nur aus Dritter Hand erfahren. Diese seien auch nie gegen ihn persönlich ausgesprochen worden (vgl. A10/12 S. 7). Diesbezüglich sei auch weder gegen seinen Vater noch gegen ihn konkret etwas unternommen worden. Auch sei er gemäss seinen Aussagen als Einzelkind vom Militärdienst befreit worden (vgl. A3/12 S. 7 sowie A10/12 S. 2). Eine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG sei demnach nicht ersichtlich. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Sinne zu befürchten habe. C. C.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen.

D-214/2015 C.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung und eine Bestätigung der Sicherheitsbehörde im Original zu den Akten gereicht. C.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Am 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 15. Januar 2015 sowie eine Fotokopie der Bestätigung der Sicherheitsbehörde in Derik und die in Aussicht gestellte deutsche Übersetzung der Bestätigung ins Recht legen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM unter Hinweis auf die Säumnisfolge ersucht, bis zum 12. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 stellte das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM verwies auf seine Erwägungen an denen es vollumfänglich festhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-214/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-214/2015 5. Die Eltern des Beschwerdeführers haben am 28. April 2014 ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. Ihre Gesuche, die sie mit Nachteilen begründet haben, die sie aufgrund des politischen Engagements des Vaters des Beschwerdeführers in ihre Heimat erlitten hätten, wurden mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5100/2015 vom 14. Juni 2016 ab. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung seines Vaters in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie im oben erwähnten Urteil D-5100/2015 vom 14. Juni 2016 zu verweisen ist. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen Nachteile aufgrund der Verfolgung seines Vaters geltend macht und ausdrücklich festhält, er habe Syrien nicht in erster Linie wegen des Krieges verlassen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Sicherheitsbehörde vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, da der Beweiswert dieses Dokumentes als gering einzuschätzen ist. So ist allgemein bekannt, dass Dokumente dieser Art ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden wird somit auf die zutreffenden Erwägungen im zitierten Urteil sowie in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machen konnte, dass er vor seiner Ausreise wegen seines als Regimegegner registrierten Vaters verfolgt wurde. 6.2 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-214/2015 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-214/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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