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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-2132/2015

10. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,304 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 5. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2132/2015 / wiv

Urteil v o m 1 0 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visa / Visa aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ und C._______, Syrien; Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / (…) und (…).

D-2132/2015 Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie, welche am 29. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte – mit Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 als Flüchtling anerkannt wurde, verbunden mit der Gewährung des ersuchten Asyls. Im Nachgang dazu wurde ihr von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. Für den Aufenthaltsstatus ihrer in der Schweiz geborenen Tochter und ihres Ehemannes, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Syrien, ist auf die Akten zu verweisen. Aus den Akten folgt sodann, dass am 3. Dezember 2014 zwei Angehörige der Beschwerdeführerin – ihre Brüder B._______ und C._______ (die Gesuchsteller) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträgen machten die Gesuchsteller zum Reisezweck familiäre Besuchsgründe geltend (vgl. Ziff. 21), wobei sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin in der Schweiz bezeichneten (vgl. Ziffn. 31 und 33). Mit ihren Anträgen legte sie unter anderem je eine Reiseversicherungspolice vor, gültig für einen Aufenthalt im Schengen-Raum vom 10. Dezember 2014 bis zum 13. März 2015. Gleichzeitig wurde vom Generalkonsulat mittels entsprechendem Stempel auf den Visa-Anträgen vermerkt, von den Gesuchstellern werde (auch) um Erteilung von humanitären Visa ersucht. B. Die vorgenannten Visumsanträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 22. Dezember 2014 abgelehnt, wobei im entsprechenden Formularentscheid festgehalten wurde, die beantragten Visa seien verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (vgl. Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin

D-2132/2015 mittels Eingabe an das SEM vom 17. Januar 2015 Einsprache. Dabei machte sie in ihrer Einsprache zum einen geltend, die Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten (Besucher-)Visa seien erfüllt, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. So stimme es nicht, dass ihre Brüder nach Ablauf der ersuchten Visa nicht ausreisen würden, zumal sie keine Absicht hätten, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Jedenfalls nach Kriegsende würden sie in ihre Heimat zurückkehren. Ausserdem könnten sie von den schweizerischen Behörden mittels Verfügung auch zur Ausreise gezwungen werden. Zum anderen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Brüder seien in der Heimat akut gefährdet, da ihnen eine Zwangsrekrutierung entweder vonseiten des Regimes oder vonseiten der PYD drohe. Von daher und aufgrund der in Syrien herrschenden Kriegsverhältnisse seien ihre Brüder akut an Leib und Leben bedroht, weshalb die Voraussetzungen der Weisungen vom 28. September 2012 und vom 25. Februar 2014 für die Erteilung von humanitären Visa erfüllt seien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse sei ihren Brüdern ein längerfristiger Verbleib in diesem Land unmöglich gewesen, da sie weder Unterkunft noch medizinische Versorgung erhalten hätten. Ihre Brüder seien daher in die Heimat zurückgekehrt, wo sie versteckt an der syrisch-türkischen Grenzlinie ausharren würden, jederzeit bereit, bei Gefahr wieder in die Türkei zu flüchten. D. Nach Instruktion des Verfahrens – mithin nach Einverlangen eines Kostenvorschusses – wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 5. März 2015 (eröffnet am 9. März 2015) unter Kostenfolge ab. Dabei hielt das Staatssekretariat einleitend fest, die Ausstellung von ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisa falle ausser Betracht, da vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht hinreichend gesichert sei, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen würden. Anschliessend hielt das Staatssekretariat fest, es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt, zumal sich die Gesuchstellenden im Grenzgebiet zu einem sicheren Drittstaat aufhielten, in welchen sie sich jederzeit begeben könnten und wo sie nicht von einer zwangsweisen Rückführung in die Heimat bedroht wären. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikane

D-2132/2015 betroffen gewesen wären. Damit sei aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Abschliessend führte das Staatssekretariat aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher- Visa für syrische Familienangehörige" und die diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. E. Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2015 Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise in die Schweiz durch Erteilung der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bekräftigte sie das Vorbringen, ihre Brüder seien in der Heimat akut von einer Zwangsrekrutierung durch eine Miliz oder durch das Regime bedroht. Da sie seit ihrer Rückkehr nach Syrien nach einem mutmasslichen Verrat verfolgt und gesucht würden, lägen schwerwiegende humanitäre Gründe vor. Zudem könne aufgrund der dramatischen Lage in Syrien und Irak nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befänden. In ihren weiteren Vorbringen äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Lage für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei, welche sie als absolut unzureichend und unmenschlich beschrieb. Schliesslich machte sie geltend, ihre Brüder hätten schwer unter den Folgen des syrischen Bürgerkrieges gelitten, der schwersten humanitären Katastrophe seit dem zweiten Weltkrieg. Da humanitäre Grunde vorlägen, seien die ersuchten Visa zu bewilligen, zumal ihre Brüder Verbindungen zur Schweiz hätten, indem ihre Familienangehörigen hier lebten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.

D-2132/2015 G. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und diesbezügliche Beweismittel nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, nachdem sie als Gastgeberin der Gesuchsteller gegen den ablehnenden Visa- Entscheid vom 5. März 2015 Einsprache erhoben hat und sie auch Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3) Nachdem die Eingabe vom 6. April 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 i.V.m. Art. 20, 21 und 22a VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gastgeberin lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums (vgl. nachfolgend, E. 3.3) oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. nachfolgend, E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist.

D-2132/2015 Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das SEM im Rahmen seines an die Beschwerdeführerin gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vorliegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vorinstanz per 9. April 2015 vorliegen. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Aus den Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul geht hervor, dass die Brüder B._______ und C._______ im Rahmen ihrer Visa- Anträge vom 3. Dezember 2014 nicht nur um Erteilung ordentlicher Besuchervisa, sondern auch um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ersuchten. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde geltend gemacht, sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung ordentlicher Besuchervisa als auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa seien erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie das Vorliegen einer angeblich relevanten Gefährdungslage geltend gemacht und das Vorliegen humanitärer Gründe angerufen. Gleichzeitig wird aber auch auf die persönlichen Verbindungen der Gesuchsteller zur Schweiz Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit

D-2132/2015 (E. 3.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f. und 3.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher- Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 3.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind. 3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG) 3.3 3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]). Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten

D-2132/2015 Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1). 3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Nachdem von ihnen mit den Visa-Anträgen vom 3. Dezember 2014 unter anderem für 90 Tage gültige Reiseversicherungspolicen vorgelegt wurden, was als Beleg für die Absicht eines bloss zeitlich befristeten Aufenthalts herangezogen werden könnte, wurde von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Erteilung von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa seien erfüllt, zumal die Gesuchsteller nicht auf Dauer in der Schweiz verbleiben wollten. Dieses Vorbringen wurde indes vom SEM zu Recht als nicht überzeugend erkannt. Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, dass die Brüder B._______ und C._______ die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer wieder verlassen werden (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Das SEM verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. Schliesslich steht aufgrund der Beschwerdevorbringen ausser Frage, dass die Gesuchstellenden in der Schweiz bleiben wollen, bis sich die Lage in ihrer Heimat grundsätzlich verbessert hat, womit offenkundig keine Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen besteht.

D-2132/2015 3.4 3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex). 3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat umschrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nachfolgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 3.6) bedarf es im Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz.

D-2132/2015 Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.3.5.1). 3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab. 3.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft ausdrücklich hin. 3.5 3.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa

D-2132/2015 bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht". 3.5.2 Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Brüder B._______ und C._______ hätten aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse gar keine andere Wahl gehabt, als nach Syrien zurückzukehren, wo sie jetzt akut bedroht seien. Dabei stellt sie die in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse als absolut unhaltbar dar, zumal in der Türkei gerade kurdischen Flüchtlingen mit Hass und Ablehnung begegnet werde. In öffentlichen Spitälern werde ihnen die Behandlung verweigert und sie seien Übergriffen ausgesetzt, die bis zum Organhandel reichten. Da ihre Brüder in der Türkei keinerlei Unterstützung und auch keine Unterkunft erhalten hätten, indem sie im Flüchtlingscamp nicht aufgenommen worden seien und sie auch keine medizinische Versorgung erhalten hätten, hätten sie in das kriegsversehrte Syrien zurückkehren müssen. Diese Vorbringen vermögen indes nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchsteller – gemäss Aktenlage zwei selbständige junge Männer – zunächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn ihnen dort tatsächlich eine Verwicklung in kriegerische Ereignisse gedroht hätte. Dabei bleibt anzumerken, dass die Gesuchsteller gemäss Aktenlage aus der Region des Städtchens D._______ stammen, welches westlich von E._______ und unmittelbar an der türkischen Grenze gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Gesuchsteller jederzeit in die Türkei zurückkehren können, sollte sich an ihrem Heimatort die allgemeine Sicherheitslage verschlechtern oder sich die Gesuchsteller ernsthaft vor einer Zwangsrekrutierung durch die vor Ort herrschende PYD fürchten. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen (vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin ebenfalls keine solche Gefährdungslage geltend, sondern sie beruft sich damit auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager niederlassen.

D-2132/2015 In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchsteller wären in der Heimat oder in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Das SEM hat daher die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine der Umstand, dass die Gesuchsteller über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügen, ändert daran nichts. 3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die genannte Weisung und insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). Im Einspracheentscheid vom 5. März 2015 wurde vom SEM festgehalten, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visumsantrag erst (lange) nach deren Aufhebung gestellt worden sei.

D-2132/2015 Dieser Ansatz ist grundsätzlich zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin in der Sache nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber bleibt aber anzumerken, dass eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 nicht in Frage gekommen wäre, da die Beschwerdeführerin als Gastgeberin zu jenem Zeitpunkt noch nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt hatte (vgl. dazu wiederum das Urteil D- 2778/2014 vom 12. Januar 2015). 4. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Sache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. So muss aufgrund ihrer Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und der von ihr vorgelegten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Ehemann nur dank kantonaler Sozialbeiträge für das gemeinsame Kind überhaupt über ein knapp ausgeglichenes Familienbudget verfügen. Gleichzeitig bestehen aufgrund der vorgelegten Beweismittel Hinweise für eine Überschuldung der Ehegatten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2132/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von einer Kostenauflage wird im Sinne der Erwägungen abgesehen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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