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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2020 D-2123/2020

4. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,326 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) | Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils D-1443/2020 vom 18. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2123/2020

Urteil v o m 4 . M a i 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils D-1443/2020 vom 18. März 2020.

D-2123/2020 Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2019 mit Entscheid vom 10. Februar 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-1443/2020 vom 18. März 2020 die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers gut (Dispositivziffer 1), hob die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurück (Dispositivziffer 2). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer 4). C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei die Ziffer 4 des vorgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-1443/2020 revisionsweise aufzuheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das Revisionsverfahren. Zur Begründung führte er an, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mit Urteil D-1443/2020 keine Parteientschädigung zugesprochen und dies damit begründet, dass er durch eine ihm vom Bund zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vertreten worden sei und ihm keine Parteikosten entstanden seien. Das Gericht habe dabei aus Versehen die Tatsache nicht berücksichtigt, dass er sich im erweiterten Verfahren und nicht mehr im Verfahren in einem Bundeszentrum befunden habe. Es wäre ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen gewesen. Dem Revisionsgesuch war eine Honorarnote der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 20. April 2020 beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Gesuchsteller den Eingang seines Revisionsgesuchs am 22. April 2020.

D-2123/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VGG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 In der vorliegenden Eingabe wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend gemacht (Art. 121 Bst. d BGG). 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil D-1443/2020 vom 18. März 2020 wurde dem Gesuchsteller am 27. März 2020 eröffnet, weshalb das Revisionsbegehren vom 20. April 2020 rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21

D-2123/2020 3. Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren D-1443/2020 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG versehentlich nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen hat. 4. 4.1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Diese Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten (und im Dublin-)Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens (Art. 102h Abs. 3 AsylG). Bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren im erstinstanzlichen Verfahren entfällt grundsätzlich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG, im Beschwerdeverfahren richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung dann nach Art. 102m AsylG. 4.2 Nach Prüfung der Beschwerdeakten D-1443/2020 sowie der Akten des SEM (N 721 291) ist festzustellen, dass der Gesuchsteller am (…), somit im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens, dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugewiesen wurde. Das Spruchgremium hat dies übersehen und in der Folge dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zugesprochen. Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1443/2020 in Bezug auf die Dispositivziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen. 4.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in diesem Punkt zu revidieren und die Dispositivziffer 4 ist aufzuheben. 5. 5.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens festzusetzen. Der vom Gesuchsteller in der Honorarnote vom 20. April 2020 für das Beschwerdeverfahren ausgewiesene Vertretungsaufwand von 5h 40min erscheint angemessen und der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Auslagen werden in der Honorarnote zwar lediglich pauschal mit Fr. 20.– ausgewiesen; sie erweisen sich

D-2123/2020 indes für das Verfahren ebenfalls als angemessen, weshalb auf die Nachforderung einer spezifizierten Auflistung (das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss keine Pauschalen, sondern nur die effektiven Auslagen) verzichtet werden kann. Die dem Gesuchsteller für das Verfahren D-1443/2020 zustehende Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 870.–. Das SEM ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag auszurichten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren wird damit obsolet. 6.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos. In der Honorarnote vom 20. April 2020 wird für das Revisionsverfahren ein Aufwand von 2h 30min zu einem Stundensatz von Fr. 150.– geltend gemacht. Dieser Aufwand ist als angemessen zu erachten. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird demnach auf insgesamt Fr. 375.– festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-2123/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils D-1443/2020 vom 18. März 2020 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 wird aufgehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird zulasten des SEM im Verfahren D-1443/2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 870.– zugesprochen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag auszurichten. 3. Es werden im Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 375.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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