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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2020 D-2119/2020

28. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,932 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2119/2020

Urteil v o m 2 8 . April 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2020.

D-2119/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2018 – von Italien kommend – in die Schweiz einreiste und um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass vom SEM am 16. Juli 2018 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von den Niederlanden (am […] 2009) und von Deutschland (am […] 2014) als Asylantragsteller registriert worden war, dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 20. Juli 2018 namentlich zu seinem Reiseweg und seinen bisherigen Aufenthaltsorten befragt wurde (vgl. act. A7 [Protokoll], insbes. Ziffn. 2.02-2.06 und 5.01-5.02), dass er dabei angab, er habe seine Heimat schon am 1. Januar 2009 verlassen, worauf er über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo er im März 2009 auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass er damals von den italienischen Behörden registriert und in einem Camp untergebracht worden sei, er sich jedoch zu einer Weiterreise in die Niederlande entschlossen habe, nachdem man ihn aufgefordert habe, das Camp zu verlassen und ab nun für sich selber zu sorgen, dass er in den Niederlanden am (…) 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe, er jedoch sechs Monate später von den Niederlanden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeführt worden sei, dass er sich in der Folge wiederum in Italien aufgehalten habe, bis er von dort nach Deutschland gegangen sei, dass er in Deutschland am (…) 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, er jedoch schon nach einem Monat auch von Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeführt worden sei, dass ihm im Jahre 2014 von der Questura von B._______ (Anm.: auf Sizilien gelegen) eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche er aber wieder verloren habe, dass der Beschwerdeführer nach diesen Angaben und Ausführungen auf Nachfrage hin keine Einwände gegen eine allfällige Wegweisung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens vorbrachte, soweit es die Niederlande und Deutschland betraf,

D-2119/2020 dass er sich demgegenüber gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien aussprach, da er nicht wolle, dass sein Asylgesuch dort behandelt werde, habe er doch in Italien noch immer keinen Platz zum Bleiben gefunden, obwohl er sich schon seit zehn Jahren dort aufhalte (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01), dass das SEM am 25. Juli 2018 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren an Italien gelangte, dass dieses Ersuchen von Italien mit Erklärung vom 3. August 2018 abgelehnt wurde, weil betreffend den Beschwerdeführer kein italienischer Eurodac-Eintrag vorliege, dass das SEM daraufhin am 6. August 2018 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen zum Dublin- Verfahren an Deutschland gelangte, dass dieses Ersuchen von Deutschland mit Erklärung vom 8. August 2018 abgelehnt wurde, weil Italien für den Beschwerdeführer zuständig sei, dass dem SEM mit dieser Erklärung von der deutschen Dublin-Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass Italien am 2. April 2014 gegenüber Deutschland erklärt hatte, im Falle des Beschwerdeführers sei ein Dublin- Verfahren nicht möglich, weil diesem von Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, und zwar durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks subsidiärer Schutzgewährung, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme dieser Umstände mitteilte, in seinem Fall sei ein Dublin-Verfahren nicht mehr möglich, da er von Italien bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, dass daher das nationale Asylverfahren durchzuführen sei, vom SEM jedoch beabsichtigt werde, auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen, wozu er sich innert Frist schriftlich äussern könne (vgl. dazu act. A21: rechtliches Gehör vom 9. August 2018), dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen liess, dass das SEM derweil am 13. August 2018 mit einem neuen Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien gelangte,

D-2119/2020 dass das SEM dieses Ersuchen nicht mehr auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren abstützte, sondern nunmehr auf die Bestimmungen der EG-Rückführungsrichtlinie (vgl. dazu den Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands]; SR 0.362.380.042), dass das SEM am 13. August 2019 eine Mahnung betreffend das vorgenannte Wiederaufnahmeersuchen an Italien sandte, dass sich Italien in der Folge am 22. Januar 2020 ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte, da Italien dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewährt habe, und zwar durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks subsidiärer Schutzgewährung (vgl. dazu act. A57/58: Zustimmungserklärung), dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon seit (… [einiger Zeit]) im Strafvollzug befand, da er ab dem (…) 2019 Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt (… [mehreren Monaten]) zu verbüssen hatte, nachdem er in mehreren Strafverfahren wegen einer ganzen Reihe von Delikten verurteilt worden war, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2020 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass für die Begründung dieses Entscheides – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Entscheid zunächst am 25. März 2020 an die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Behörde verschickt wurde (dies per Einschreiben und zwecks Eröffnung durch das kantonale Migrationsamt), dass er sodann am 1. April 2020 an den Justizvollzug C._______ verschickt wurde, wo sich der Beschwerdeführer in Haft befand (dies per Einschreiben und mit Rückschein),

D-2119/2020 dass allerdings gemäss Aktenlage weder eine Eröffnung durch die kantonale Behörde stattfand noch die zweite Sendung den Beschwerdeführer erreichen konnte, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss Aktenlage schon am 2. April 2020 aus der Haft entlassen wurde (zufolge Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 241 Tagen), dass soweit ersichtlich als Folge davon die an den Justizvollzug C._______ adressierte Sendung mit dem Postvermerk "Annahme verweigert" wieder ans SEM zurückging (dort eingegangen am 9. April 2020), dass das SEM indes den vorgenannten Nichteintretensentscheid schon am 3. April 2020 noch ein drittes Mal verschickt hatte, und zwar an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers (dies wiederum per Einschreiben und mit Rückschein), dass diese Sendung vom Beschwerdeführer am 14. April 2020, und damit gemäss Aktenlage am letzten Tag der fünftägigen postalischen Abholfrist, auf der zuständigen Poststelle abgeholt wurde (vgl. dazu den bei den Akten liegenden Rückschein), dass der Beschwerdeführer am 20. April 2020 (Datum Poststempel) gegen den rubrizierten Nichteintretensentscheid – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Gesuch einzutreten, eventualiter zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1 und 2), dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 3), dass er in prozessualer Hinsicht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht (vgl. Rechtsbegehren Nr. 4),

D-2119/2020 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2020 vonseiten der zuständigen kantonalen Behörde eine aktuelle Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zugegangen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass im Folgenden von der Eröffnung am 14. April 2020 auszugehen ist,

D-2119/2020 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, dass indes – wie nachfolgend aufgezeigt – von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und er sich dort mehrere Jahre aufgehalten hat, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), dass sich Italien schliesslich mit Erklärung vom 22. Januar 2020 ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, womit er in diesen Staat zurückkehren kann,

D-2119/2020 dass damit alle Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass einem Entscheid in Anwendung dieser Bestimmung – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht – weder die bisherige Verfahrensdauer noch andere Gründe entgegenstehen, dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen festzuhalten bleibt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung gerade nicht um einen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren handelt, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem bereits längeren Aufenthalt in der Schweiz nichts für sich ableiten kann, dass sich von daher auch nicht die Frage des von ihm geforderten Selbsteintritts auf sein Gesuch (im Sinne der Praxis zum Dublin-Verfahren) stellt, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen ins Leere gehen, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 [erster Satz] AsylG steht, nachdem der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Wegweisung nach Italien ausspricht, aufgrund der Aktenlage jedoch keine rechtserheblichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2119/2020 dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Italien (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Italien ausspricht, weil die dort herrschenden Verhältnisse nicht nur für Asylantragsteller, sondern auch für Personen mit einer subsidiären Schutzgewährung generell untragbar seien, dass er dabei namentlich geltend macht, als alleinstehender Mann habe er im Falle seiner Rückführung Obdachlosigkeit und Not zu gewärtigen, dass die Schweiz indes davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, dass es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen gemäss Aktenlage gesunden Mann (…) handelt, der vor seiner Einreise in die Schweiz während mindestens 9 Jahren in Italien gelebt hat und dort über einen Schutzstatus verfügt, dass er nur schon aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Italien mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sein dürfte, dass er vor diesem Hintergrund auch durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien sowohl seine Rechte wahrzunehmen als auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten ohne weiteres von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 4 AIG) auszugehen ist,

D-2119/2020 dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da Italien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass – entgegen dem anderslautenden Beschwerdevorbringen – auch die aktuelle "Corona-Krise" respektive die derzeit damit einhergehenden Beschränkungen im Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt sind, dass im Übrigen nach dem Gesagten (zufolge der Bestätigung sowohl der Zumutbarkeit als auch der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) trotz offenkundig wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers auf eine Prüfung der vorliegenden Sache im Lichte der (Ausschluss-)Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verzichtet werden kann, dass sich nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Italien als rechtmässig und – soweit vom Gericht überprüfbar – auch als angemessen erweist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. März 2020 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2119/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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