Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al
Abteilung IV D-2119/2012 law/auj
Urteil vom26 . April 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
D-2119/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______ (Serbien) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. November 2011 verliessen und am 28. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die beschwerdeführenden Eltern bei den Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 8. Dezember 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 6. Februar 2012 Gelegenheit erhielten, ihre Asylgründe mündlich darzulegen, dass sie im Wesentlichen geltend machten, ihre beiden älteren Söhne seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in der Schule von serbischen Mitschülern belästigt, schikaniert, geschlagen und dabei verletzt worden; sie hätten ihnen auch Geld abgenommen, dass der älteste Sohn H._______ die Treppe hinunter gestossen worden sei, so dass er den Fuss gebrochen und am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, er ein anderes Mal zusammengeschlagen worden sei, bis er ohnmächtig geworden sei, er auch an der Hand verletzt worden sei, und der jüngere Sohn I._______ von anderen Schülern am Auge verletzt worden sei und er sich in der Folge einer Operation habe unterziehen müssen, dass sie das Gespräch mit den Eltern der Schüler, welche für die Übergriffe verantwortlich seien, gesucht hätten, sie jedoch lediglich als Zigeuner beschimpft worden seien, dass sie sich auch an den Schulleiter und die Polizei gewandt hätten, diese gegen die Übergriffe auf ihre Söhne jedoch nichts unternommen hätten, und auch der Präsident der Ortskanzlei ihnen nicht habe helfen können, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, er befürchte, von den Militärbehörden zum Militärdienst eingezogen zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
D-2119/2012 sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton J._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien die Situation der ethnischen Minderheiten entspannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass gemäss dem Minderheitengesetz die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, und zudem vorgesehen sei, die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten zu lassen, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat Übergriffe durch Drittpersonen allerdings nicht billige oder unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die
D-2119/2012 Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weil der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie seien wegen der Übergriffe zur Polizei gegangen, die ihnen aber nicht geholfen habe, obwohl sie es versprochen habe, dass sich die Beschwerdeführenden allerdings erst kurz vor der Ausreise an die Polizei gewandt hätten, so habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei, nachdem der Sohn Mitte Oktober 2011 am Bein verletzt worden sei, zur Polizei gegangen, dass somit die Polizei nur eine kurze Zeitspanne gehabt habe, um überhaupt einzuschreiten, und folglich nicht ersichtlich sei, dass sich die Polizeibehörden nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerdeführenden bemüht hätten, dass es zu keinerlei polizeilichen Massnahmen gekommen sei, bedeute folglich nicht, dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten ärztlichen Berichte und die Schulbestätigungen nichts zu ändern vermöchten, würden diese doch lediglich ihre Vorbringen stützen, dass allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Lebensumständen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt, zumal die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtet fehle, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar geltend mache, er habe Angst davor, eine militärische Vorladung zu erhalten, da die Situation in Kosovo schlecht sei, dass es jedoch einerseits nicht genüge, die Furcht vor Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
D-2119/2012 dass andererseits Serbien mit Parlamentsbeschluss vom 15. Dezember 2010 die allgemeine Wehrpflicht aufgehoben habe, und die Furcht, eine militärische Vorladung zu erhalten, somit unbegründet sei, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Fingerabdruckvergleich am 29. September 2010 in Schweden Asylgesuche eingereicht hätten, dass sie dies in Abrede gestellt hätten, womit grundsätzlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen würden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung umzustossen, und das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels einer standardisierten, von anonymer dritter Hand verfassten Formularbeschwerde Beschwerde erhoben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Beschwerde zweii fremdsprachige Beweismittel beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom gleichen Tag kommentarlos ein weiteres fremdsprachiges Dokument zu den Akten reichten,
D-2119/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
D-2119/2012 dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2012 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
D-2119/2012 dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass allerdings bereits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f), dass die Beschwerdeführenden geltend machten, ihre beiden älteren Söhne seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in der Schule von Mitschülern belästigt, schikaniert, geschlagen und dabei verletzt worden, dass sie sich die Schulleitung beziehungsweise an die Polizei gewandt hätten, diese jedoch nichts unternommen hätten, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, dass das BFM zwar festhält, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten in Schweden nie Asylgesuche gestellt, obschon sie sich dort gemäss EURODAC- Fingerabdruckvergleichen aufgehalten und am 29. September 2010 Asylgesuche eingereicht hätten, grundsätzlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen würden, dass jedoch Fingerabdruckvergleiche lediglich bezüglich der beschwerdeführenden Eltern, nicht aber von ihren Kindern vorliegen, dass vor diesem Hintergrund und mangels entsprechender Begründung des BFM nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die die Übergriffe von Mitschülern auf ihre älteren Söhne auf den ersten Blick unglaubhaft sein sollen, zumal das BFM in
D-2119/2012 der angefochtenen Verfügung ausführt, die eingereichten ärztlichen Berichte und die Schulbestätigungen würden ihre Vorbringen stützen, dass es in Serbien zudem notorisch immer wieder zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch der Roma, kommt, dass mithin aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere der von den Beschwerdeführenden Eltern beschriebenen körperlichen Übergriffen auf ihre Söhne Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ohne weiteres vorliegen, dass folgerichtig kein Raum für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG bleibt und die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2012 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass das BFM bei der erneuten Beurteilung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben wird, dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuweisen ist, die Beschwerdeführenden über eine allenfalls bereits an die heimatlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
D-2119/2012 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2119/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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