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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 D-2115/2009

8. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,817 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2115/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2115/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (,,,) (Provinz Dohuk), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 verliess und am 16. Februar 2009 von der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 18. Februar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er und sein Cousin A. (...) hätten seit mehreren Monaten eine Beziehung zu zwei verheirateten Frauen gehabt, dass er und A. die beiden Frauen am 20. Januar 2009 ausserhalb von (...) getroffen hätten, sie dort Alkohol konsumiert und anschliessend mit den Frauen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dass plötzlich der Ehemann seiner Geliebten S. aufgetaucht sei und sie beschimpft habe, worauf er und A. umgehend mit dem Auto geflüchtet seien und sich in der Folge auf Anraten seines Vaters hin bei dessen Freund in Zakho versteckt hätten, dass sein Vater ihn dort angerufen und ihm mitgeteilt habe, der Ehemann von S. habe nach ihm gefragt, ausserdem seien die beiden Frauen umgebracht worden, dass der Ehemann von S. sowie dessen Angehörige auch ihn umbringen wollten, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen und den Irak in der Folge am 1. Februar 2009 zusammen mit A. in Richtung Türkei verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-2115/2009 dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Faxkopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 23. März 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte eigenen Angaben zufolge zuhause zurückgelassen habe, dass die geltend gemachte Ausreise ohne Identitätspapiere jedoch nicht plausibel erscheine, zumal der Beschwerdeführer von den Behörden nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise mehrere Grenzen habe passiere müssen und demzufolge davon auszugehen sei, er sei unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt, dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg gemacht habe, dass die geltend gemachte, aussereheliche Beziehung unglaubhaft sei, da sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen habe, dass der Beschwerdeführer überdies bei den Treffen mit den Frauen offensichtlich keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, was namentlich mit Blick auf die Gegebenheiten im Irak unplausibel erscheine, dass die angebliche Reaktion des Ehemannes, welcher den Beschwerdeführer und seinen Cousin im ersten Moment lediglich beschimpft habe, ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine, dass das BFM schliesslich den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-2115/2009 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Fax an das BFM) respektive 1. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Irak sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass der Beschwerde zwei Todesbescheinigungen in Kopie beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, D-2115/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwvG), dass auf das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG), dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-2115/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere Vorbringen und Beweismittel anzubringen, dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Frist anzusetzen, zumal dieses Ansinnen nicht näher spezifiziert wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine – wenn auch nur summarische – materielle Prüfung der Asylvorbringen (und damit auch eine summarische Prüfung deren Glaubhaftigkeit) vorzunehmen ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92), D-2115/2009 dass ein Entscheid, welcher aufgrund einer summarischen, materiellen Prüfung im vorstehend beschriebenen Sinn zustande gekommen ist, im Weiteren durchaus völkerrechtskonform ist, zumal er in einem fairen Verfahren getroffen wurde (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, sondern lediglich eine Faxkopie seiner Identitätskarte, dass er erklärte, er habe seine Identitätskarte zuhause gelassen und sei ohne jegliche Dokumente in die Schweiz gereist, dass indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer ohne seine Identitätskarte ausgereist ist, zumal er im Heimatland keine Probleme mit den Behörden hatte, dass sein Vorbringen, wonach er die Reise vom Irak in die Schweiz ohne jegliche Papiere zurückgelegt habe, ausserdem realitätsfremd erscheint, dass er überdies unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg machte, dass es ihm schliesslich zumutbar gewesen wäre, sich die angeblich im Irak verbliebene Identitätskarte per Kurier nachschicken zu lassen, zumal er sich bereits seit Mitte Februar 2009 in der Schweiz befindet, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen sind, dass seine Vorbringen teils widersprüchlich, teils realitätsfremd sind, D-2115/2009 dass er beispielsweise in der Erstbefragung aussagte, das Treffen mit den beiden Frauen habe in einem Wald stattgefunden (vgl. A1, S. 5), dass er demgegenüber in der Direktanhörung von einer Wiese sprach (vgl. A7, S. 6), dass er zunächst vorbrachte, A. habe die eine Frau angerufen, worauf sie sich zu viert getroffen hätten (vgl. A7, S. 5), dass er dagegen in der Direktanhörung geltend machte, die beiden Frauen seien zufälligerweise ebenfalls auf der Wiese gewesen (vgl. A7, S. 8), dass der Beschwerdeführer und A. anlässlich ihres Treffens mit den verheirateten Frauen offensichtlich keinerlei Vorsichtsmassnahmen trafen, was mit Blick auf die landeskulturellen Gegebenheiten im Irak wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, als der Ehemann von S. sie beim Beischlaf erwischt habe, habe er sie lediglich beschimpft und sei danach wieder gegangen, dass dieses Verhalten indessen unrealistisch erscheint, dass es insbesondere naheliegender gewesen wäre, wenn der Ehemann zumindest seine Frau umgehend mitgenommen hätte, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung schliesslich geltend machte, es gebe keine Vermittlungsmöglichkeiten (vgl. A1, S. 6), während er in der Direktanhörung vorbrachte, seine Familie habe sich mit Hilfe eines Vermittlers um Versöhnung bemüht (vgl. A7, S. 10), dass die Verfolgungsvorbringen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass die in Kopie eingereichten Todesbescheinigungen betreffend die beiden Frauen an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen, dass den befürchteten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die geltend gemachte Verfolgungsfurcht ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden muss, D-2115/2009 dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer darin mit den ihm bereits vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-2115/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Nordirak droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 umfassend analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügten, dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat, dass der heute 23-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz Dohuk stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im Februar 2009 lebte, D-2115/2009 dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern, seine Schwester sowie ein Onkel nach wie vor in seiner Heimatregion wohnhaft sind, dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk dort ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland erwerbstätig war, dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, D-2115/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2115/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13

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