Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2111/2015
Urteil v o m 2 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Freundin B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
D-2111/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (A._______) in der Schweiz mit Verfügung des SEM vom 8. April 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, dass er mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung für die in C._______ lebende Freundin (B._______) stellte, dass er dabei geltend machte, sie nach seiner Ausreise aus Eritrea im D._______ kennengelernt und mit ihr bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz zusammengelebt zu haben, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 11. März 2015 – abwies und dies damit begründete, dass der Beschwerdeführer weder in der summarischen Befragung vom (…) noch in der Anhörung vom (…) eine Freundin erwähnt habe, dass die Gewährung einer Familienzusammenführung voraussetze, dass die betroffenen Personen vor der Ausreise aus dem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten und durch die Flucht getrennt worden seien, dass folglich die Familienverbindung schon vor der Flucht bestanden haben müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da sich der Beschwerdeführer und seine Freundin erst zwei Jahre nach der Flucht kennengelernt hätten, dass somit die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei sinngemäss beantragen liess, seiner Freundin sei die Einreise in die Schweiz zur Familienzusammenführung mit ihm zu bewilligen, dass es zwar zutreffe, dass sie sich erst im D._______ – mithin nach der Ausreise aus dem Heimatland – kennengelernt hätten, indessen die gesamte Flucht sechs Jahre gedauert habe,
D-2111/2015 dass sie während zweier Jahre in E._______ und anschliessend in F._______ – mithin insgesamt während vier Jahren – in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten, dass sie mangels vorhandener Aufenthaltsbewilligung nicht hätten heiraten können und dann durch die weitere Flucht von A._______ voneinander getrennt worden seien, dass A._______ anlässlich der Befragung in G._______ am (…) von seiner Freundin gesprochen habe, der (…) sprechende Dolmetscher ihn indessen auf die nachfolgende Anhörung verwiesen habe, dass jedoch während der Anhörung nur Geschehnisse in Eritrea zur Sprache gekommen seien, dass mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2015) das Original der Beschwerde sowie Kopien der angefochtenen Verfügung, des Familienzusammenführungsgesuchs und eines Fotos zu den Akten gegeben wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-2111/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG für Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen, eingetragene Partnerinnen und Partner und minderjährige Kinder, die sich im Ausland befinden, eine Familienzusammenführung in der Schweiz möglich wird, wenn die sich in der Schweiz aufhaltende Person gemäss schweizerischem Recht als Flüchtling anerkannt worden ist, die zusammenzuführenden Personen durch die Flucht getrennt worden sind und vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass gemäss Rechtsprechung besondere Umstände beispielsweise dann anzunehmen sind, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat, dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1),
D-2111/2015 dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (BVGE 2012/32E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32E. 5.4) dient, dass A._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, dass er indessen weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung eine Person mit dem Namen B._______ als Lebenspartnerin erwähnte, sondern vielmehr angab, er sei ledig und habe in Drittländern keine Angehörigen (vgl. Akte A3/12 S. 3 f.), dass er sowohl das Protokoll des Verfahrenszentrums als auch dasjenige der Anhörung vorbehaltlos unterzeichnete und damit zu verstehen gab, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen, dass er anlässlich der Anhörung die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, ebenso verneinte wie die Frage nach weiteren Problemen (vgl. Akte A18/10 S. 8), dass er sich folglich auf die in den beiden Protokollen enthaltenen Angaben behaften lassen muss, dass er mithin während seines Asylverfahrens nie eine Person mit dem Namen B._______ als seine Lebenspartnerin erwähnte, weshalb es nicht als glaubhaft gelten kann, dass der Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht in die Schweiz eine Lebensgemeinschaft geführt haben, dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, der Dolmetscher habe ihn auf die Anhörung verwiesen, wo nur noch von den Problemen in Eritrea die Rede gewesen sei, nicht gehört werden kann, zumal ihm offensichtlich die Möglichkeit offen gestanden hätte, auf eine allfällige eheähnliche Beziehung hinzuweisen,
D-2111/2015 dass er im Übrigen selber zugegeben hat, seine Freundin erst im D._______ und nicht schon vor der Ausreise aus Eritrea kennengelernt und mit ihr zusammengelebt zu haben, dass somit vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der Einreise in die Schweiz zur Familienvereinigung nach Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen ist, dass an dieser Einschätzung die nachgereichte Kopie eines Fotos, das angeblich den Beschwerdeführer und seine Freundin zeigen soll, nichts zu ändern vermag, zumal einerseits aus einem Foto nicht auf eine Lebensgemeinschaft zu schliessen ist und andererseits auf der eingereichten Kopie infolge der schlechten Qualität keine konkreten Personen erkennbar sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2111/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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