Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-211/2026, D-213/2026
Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______, geboren (…), und ihre Tochter 2. B._______, geboren (…), Korea (Süd), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 10. Dezember 2025.
D-211/2026, D-213/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 29. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 20. Januar 2022 (Beschwerdeführerin 2) respektive 23. Februar 2022 (Beschwerdeführerin 1) zu ihren Asylgründen an, und am 24. Februar 2022 erfolgte in beiden Fällen die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Am 15. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerinnen ergänzend angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien namentlich ab dem Jahr (…) vom südkoreanischen Staat verfolgt worden. Damals hätten sie in einer (…) zufällig ein Telefongespräch mitgehört und dabei erfahren, dass Geldzahlungen (…) geflossen seien. Nach ihrer Rückkehr (…), wo die Beschwerdeführerin 1 an einer (…) tätig gewesen sei, hätten sie diese Erkenntnisse via die Institutsdirektorin den (…) zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin 1 sei daraufhin in einem Brief der (…) an die Institutsdirektorin als Lügnerin bezeichnet worden. Dadurch hätten sie gewusst, dass es im (…) einen südkoreanischen Maulwurf gebe. Die Sache habe später zur Inhaftierung des heutigen (…) geführt. Dieser versuche seither, ihnen zu schaden. In der Folge seien sie zu Unrecht verdächtigt worden, der (anti-imperialistischen und für eine Wiedervereinigung der beiden Koreas lobbyierenden) «National Liberation Faction» anzugehören und für Nordkorea zu spionieren. Dies habe zu unterschiedlichsten Verfolgungsmassnahmen geführt (Wohnungseinbrüche, Abhören des Telefons, Verwicklung ihres Autos in einen Unfall). Weil sie als nordkoreanische Spioninnen fichiert und auf eine schwarze Liste gesetzt worden seien, seien ausserdem ihre Bankkonten blockiert und ihre Personendaten teilweise aus Behördenregistern gelöscht worden, wodurch ihr Leben in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Gemäss Auskunft eines hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters (C._______) könne ihre Fiche nur auf Anweisung des Präsidenten gelöscht werden. Im November (…) habe sodann eine inoffiziell für den südkoreanischen Geheimdienst tätige Frau in Tötungsabsicht den Eingang zur Wohnung der Beschwerdeführerin 1 verbarrikadiert. Der Staatsanwalt habe jedoch keine Anklage gegen die Täterin erhoben. Sie hätten versucht, ihre Probleme dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu schildern, seien aber durch unerklärliche Übermittlungsprobleme daran gehindert worden. Nachdem der Beschwerdeführerin 1 im Juni (…) zu Unrecht vorgeworfen worden sei, Strom gestohlen zu haben, und im Juli (…) ihre Wohnung – erneut von derselben Täterin – in Brand gesetzt und diese
D-211/2026, D-213/2026 erneut nicht angeklagt worden sei, hätten sie Südkorea im Herbst (…) verlassen und seien via Deutschland nach Kanada gereist. Dort hätten sie wiederholt telefonische Drohungen vom koreanischen Geheimdienst erhalten. Sie hätten daraufhin in (…) um Asyl ersucht. Im Verlauf des Asylverfahrens hätten sie Informationen betreffend ein (…) preisgegeben, welche sie im Jahr (…) von C._______ erhalten hätten, und seien deswegen von Agenten des (…) befragt worden. Zudem sei ihnen die Aufnahme in einem Zeugenschutzprogramm in Aussicht gestellt worden. Am (…) seien sie jedoch nach Südkorea ausgeschafft worden. Nach der Rückkehr hätten sie Angst vor strafrechtlichen Massnahmen seitens der Behörden gehabt und sich daher in einer von einem Dominikanerpriester geführten Heim für psychisch kranke Männer versteckt. Dort hätten sie in einem Abfalleimer einen Zettel gefunden, auf welchem ein Plan für einen Terroranschlag Nordkoreas auf Südkorea und (…) skizziert gewesen sei. Das Heim sei offensichtlich in der Hand der nordkoreanischen Fraktion gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe das (…) informiert und so letztlich einen Anschlag auf (…) verhindert. Den Zettel habe sie General D._______ übergeben, welcher die (…) um Hilfe gebeten habe. Die (…) hätte ihnen zur Flucht aus Südkorea verhelfen sollen, habe sich jedoch zurückgezogen, nachdem General D._______ sich geweigert habe, bei einem Staatsstreich zum Sturz der damaligen (pro-nordkoreanischen) Regierung mitzumachen. In der Folge seien sie von der Heimleitung ab Dezember (…) bis ungefähr Mai (…) in einen Keller eingesperrt worden. Ein befreundeter ehemaliger CEO einer (…) habe sie schliesslich gerettet und in einem Firmenhaus untergebracht. Der Staat habe ihr Versteck jedoch in Erfahrung gebracht und die (…) unter Druck gesetzt, weshalb sie erneut hätten umziehen müssen. General D._______ habe sie danach von September (…) bis zur Ausreise in einem Safe House untergebracht. Der Staat habe jedoch auch darüber Bescheid gewusst. Als die Corona-Pandemie ausgebrochen sei, hätten sie den Impfstoff für Obdachlose und illegale Einwanderer erhalten. Am (…) seien sie aus Südkorea ausgereist, und zwar mit den Ersatzpässen, welche sie sich zu diesem Zweck hätten ausstellen lassen. Im Dezember (…) hätten sie im Coop in Basel eine koreanische Person gesehen, welche sie mutmasslich verfolgt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2 Anfang (…) vom südkoreanischen Geheimdienst via Telegram zur Rückkehr ins Heimatland aufgefordert worden. A.c Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre abgelaufenen Reisepässe (Original), die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 (Original), den kanadischen Führerschein der Beschwerdeführerin 1 (Original), ein persönliches Schreiben mit
D-211/2026, D-213/2026 Erläuterungen zu den Asylvorbringen und den Beweismitteln sowie zahlreiche Beweismittel inklusive Übersetzungen (vgl. die Beweismittelverzeichnisse des SEM) zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügungen mit Beschwerden vom 9. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen (inkl. Zustellungsnachweise), zwei Unterstützungsbedürftigkeitserklärungen vom 22. Dezember 2025 sowie mehrere Unterlagen zu einem hängigen Plagiatsverfahren vor der Integritätskommission der (…) bei (alles in Kopie). D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen mit, die beiden Beschwerdeverfahren (D-211/2026 und D-213/2026) würden von Amtes wegen vereinigt. Sie stellte ferner fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und wies die Akteneinsichtsgesuche ab.
D-211/2026, D-213/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Januar 2026 zu verweisen (vgl. vorstehend Bst. D). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie – damit einhergehend – eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG).
D-211/2026, D-213/2026 4.2.1 Zur Begründung machen sie geltend, das SEM sei in den angefochtenen Verfügungen in aktenwidriger Weise von einem illegalen Geldtransfer von «Nord- nach Südkorea» ausgegangen. Es trifft zu, dass das SEM fälschlicherweise geschrieben hat, die Beschwerdeführerinnen hätten Informationen betreffend einen illegalen Geldtransfer von «Nord- nach Südkorea» erhalten, während in Wirklichkeit von einem Geldtransfer von «Südnach Nordkorea» die Rede war. Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unabsichtliche Fehlleistung handelt, welche keine Auswirkungen auf die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr hatte. Es ist insbesondere festzustellen, dass das SEM ungeachtet dieses Verschreibers offensichtlich verstanden hat, dass die Beschwerdeführerinnen eine Verfolgung durch den Heimatstaat aufgrund ihrer Entdeckung und Meldung des illegalen Geldtransfers geltend machen. Die fehlerhafte Tatsachenfeststellung ist daher im Gesamtkontext nicht als rechtserheblich zu erachten und vermag eine Kassation der angefochtenen Verfügungen nicht zu rechtfertigen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen ausserdem geltend, das SEM habe in den Verfügungen im Sinne einer Tatsache festgehalten, ihre Identitäten in Kanada seien infolge der Meldung eines Priesters gelöscht worden. Entgegen der Darstellung des SEM handle es sich jedoch lediglich um eine Annahme. Daher liege eine für sie nachteilige, mangelhafte Tatsachenfeststellung vor. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern Recht zu geben, als der Formulierung des SEM in seiner Sachverhaltszusammenfassung nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich vermuten, dass die Identitätslöschung infolge einer Meldung des Priesters erfolgt sei. Allerdings ist dieses Detail als offensichtlich nicht rechtserheblich zu erachten, und es ist mit Blick auf die Erwägungen des SEM zur Frage der Flüchtlingseigenschaft insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Ungenauigkeit in der Sachverhaltszusammenfassung für die Beschwerdeführerinnen nachteilig ausgewirkt haben soll. 4.2.3 Die Beschwerdeführerinnen führen im Weiteren aus, das SEM habe die Identitätslöschung als vollständigen und einheitlichen Verwaltungsakt dargestellt, obwohl sie klargestellt hätten, dass es keine komplette Löschung gewesen sei. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Vielmehr ist festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellungen des SEM betreffend die angebliche Identitätslöschung (vgl. dazu S. 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen) im Wesentlichen mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerinnen übereinstimmen (vgl. N 737 621, A25 F61 und A52
D-211/2026, D-213/2026 F94; N 737 629, A25 F39 und F40). Demnach besteht auch diesbezüglich keine inkorrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2.4 Ferner bringen die Beschwerdeführerinnen vor, das SEM habe das hängige Verfahren vor der (…)-Integritätskommission selektiv und unvollständig dargestellt. Das SEM hat in den angefochtenen Verfügungen indes korrekt festgestellt, es sei anlässlich des Praktikums der Beschwerdeführerin 2 an der (…) zu einem Plagiat gekommen, worauf ein internes Aufarbeitungsverfahren anhängig gemacht worden sei (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügungen). Eine vertiefte Darlegung dieses Sachverhaltselements war angesichts seiner offensichtlich fehlenden Rechtserheblichkeit nicht geboten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das SEM aus dem Zwischenstand dieses Verfahrens negative Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 2 gezogen hat. 4.2.5 Sodann kann auch im Umstand, dass das SEM bei der Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen jene Vorfälle, die sich vor (…) ereignet haben, (vorerst) ausgeklammert hat, keine inkorrekte Feststellung des Sacherhalts oder ungenügende Begründung erblickt werden. Im Übrigen hat das SEM einige dieser früheren Vorfälle später dennoch näher geprüft (vgl. S. 23 und 24 der vorinstanzlichen Verfügungen). 4.2.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen monieren, die Befragung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Dezember (…) werde in den vorinstanzlichen Verfügungen überhaupt nicht erwähnt respektive berücksichtigt, ist festzustellen, dass nachrichtendienstliche Befragungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) erfolgen und vom NDB durchgeführt respektive angeordnet werden. Diese Befragungen haben mit dem Asylverfahren nichts zu tun. Insbesondere geht es dabei nicht um die Frage, ob eine Person in asylrelevanter Weise verfolgt wird, sondern, ob sie ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellt. Diese Frage ist wiederum nicht relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einer Person. Demzufolge besteht keine Informationspflicht des NDB gegenüber den Asylbehörden, und das SEM ist umgekehrt weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt und Ausgang der NDB-Massnahmen in Erfahrung zu bringen. Im vorliegenden Fall hat das SEM denn auch keinerlei Informationen zum Inhalt der Befragungen erhalten und war daher auch nicht gehalten, diese NDB-Massnahmen in den angefochtenen Verfügungen zu erwähnen respektive zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann daher im Vorgehen des SEM
D-211/2026, D-213/2026 weder eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht noch des Willkürverbots erblickt werden. 4.2.7 Der Vorwurf, das SEM habe die Beweismittel nicht gebührend gewürdigt, trifft sodann ebenfalls nicht zu. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel (darunter insbesondere auch das Schreiben von Dr. E._______ sowie die Unterlagen betreffend ihren Besuch in der Schweiz) im Sachverhalt erwähnt und – soweit wesentlich – gewürdigt und dabei in nachvollziehbarer und ausreichend einlässlicher Weise erwogen, den Beweismitteln könnten keine Hinweise auf eine tatsächliche staatliche Verfolgung entnommen werden. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die Begründungsdichte geben keinen Grund zur Beanstandung. 4.2.8 Hinsichtlich der bemängelten langen Verfahrensdauer ist schliesslich festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich sehr lange (nämlich über vier Jahre) gedauert hat. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das SEM insbesondere ab dem Jahr 2021 unter einer sehr hohen Geschäftslast gelitten hat. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen durch die lange Verfahrensdauer ein konkreter Nachteil erwachsen ist, zumal der von ihnen geltend gemachte Zusammenhang zwischen der Dauer des Asylverfahrens und dem (…)-Integritätsverfahren nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführerinnen unbenommen gewesen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was sie indes offensichtlich nicht gemacht haben. 4.2.9 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Der Kassationsantrag (vgl. Ziff. 2.2 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-211/2026, D-213/2026 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Asylentscheide aus, die Beschwerdeführerinnen verfügten über kein politisches Risikoprofil. Ferner sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das Asylund Ausschaffungsverfahren in (…) rechtsstaatlich legitim gewesen sei. Bei der letzten Einreise nach Südkorea im (…) habe offensichtlich kein staatliches Verfolgungsinteresse bestanden. Die danach angeblich erlittenen staatlichen Verfolgungsmassnahmen (namentlich Erwirkung ihres Auszugs aus der Firmenunterkunft, Überwachung von Telefon- und Internetaktivitäten, Verabreichung eines für undokumentierte Personen bestimmten Covid-Impfstoffes), der geschilderte erfolglose Versuch eines Generals, ihnen zur Ausreise zu verhelfen sowie die Ausführungen zur Passbeschaffung seien jedoch unplausibel, teilweise widersprüchlich und damit unglaubhaft, und auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die geltend gemachte Verfolgung durch den südkoreanischen Staat nicht glaubhaft zu machen. Die geschilderten Vorfälle in einer Institution für geistig Beeinträchtigte ab (…) seien ebenfalls als unplausibel und teilweise widersprüchlich zu erachten, weshalb die damit zusammenhängende Verfolgung durch nordkoreanische Personen oder Organisationen unglaubhaft sei. Die dazu eingereichten Beweismittel vermöchten ebenfalls keine gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgung zu belegen. Die Geschehnisse, welche sich vor der letzten Einreise nach Südkorea ereignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dennoch sei anzufügen, dass insbesondere das Vorbringen betreffend die im Jahr (…) zufällig erlangten Informationen betreffend einen illegalen Geldtransfer von Nordnach Südkorea (sic!) aufgrund von mehreren unplausiblen Schilderungen nicht geglaubt werden könnten. Es gebe ferner – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel – keine Anhaltspunkte, dass die Einbrüche oder der Autounfall Ausfluss einer politisch motivierten Verfolgung gewesen seien. Einige weitere Beweismittel widersprächen zudem den
D-211/2026, D-213/2026 Ausführungen der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich seien auch die eingereichten Unterstützungs- und Referenzschreiben nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen (in materieller Hinsicht), ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, und das SEM habe zu Unrecht aus angeblichen Widersprüchen und unplausiblen Vorbringen auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen. Ihre Vorbringen seien zudem asylrelevant, da sie einer politisch motivierten Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt gewesen seien und dabei ernsthafte Nachteile erlitten hätten. Sie könnten demnach auch keinen Schutz durch die Behörden ihres Heimatlandes erwarten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind den Akten zufolge im August (…) letztmals nach Südkorea zurückgekehrt und sodann am (…) aufgrund von angeblich anhaltender Verfolgung in die Schweiz gereist. Allerdings ist festzustellen, dass sie bei der Einreise ins Heimatland im August (…) ausser einer kurzen Befragung, in welcher sich der Beamte erkundigt habe, ob sie eine Adresse hätten, zu welcher sie sich begeben könnten (vgl. N […], A25 F41), keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden hatten und insbesondere anlässlich der Einreise nicht inhaftiert oder angeklagt wurden. Daraus ist zu schliessen, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht im Visier der heimatlichen Behörden standen und keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt waren. 7.2 Die geltend gemachten Vorfälle in einem ehemaligen Dominikanerkloster beziehungsweise Heim für geistig behinderte Männer, welche sich angeblich zwischen der Rückkehr nach Südkorea im (…) und (…) zugetragen haben (namentlich Auffinden eines Zettels mit Hinweisen zu einem Terroranschlag und anschliessende Einsperrung durch die der nordkoreanischen Regierung nahestehende Heimleitung), hat das SEM sodann zu Recht und unter zutreffenden Hinweisen auf die zahlreichen unplausiblen, realitätsfremden und teilweise widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen (vgl. dazu S. 21 und 22 der angefochtenen Verfügungen) als unglaubhaft erachtet. Wie das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach (…) bis zur Ausreise am (…) in «safe houses» versteckt gehalten haben, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass sie sich in diesem Zeitraum offenbar durchaus (offensichtlich unbehelligt) in der Öffentlichkeit bewegt haben, so beispielsweise am (…) in einem Kloster (vgl. N […], BM
D-211/2026, D-213/2026 ID-129 respektive N […], BM ID-130), im Juni (…) an einem gesellschaftlichen Anlass (vgl. dazu N […], BM ID-088 respektive N […], BM ID-089) sowie im Passbüro zwecks Beantragung eines Reisepasses (vgl. dazu N […], BM ID-080 respektive N […], BM ID-081). 7.3 Im Übrigen finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche zu befürchten hatten respektive aktuell haben. So stellt insbesondere die blosse Tatsache, dass sie mit dem Covid-19-Impfstoff von Janssen geimpft wurden, anstatt mit dem gemäss südkoreanischem Impfplan vorgesehenen Impfstoff von AstraZeneca beziehungsweise Pfizer und Moderna, offensichtlich keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme dar, insbesondere, da den Beschwerdeführerinnen dadurch kein ernsthafter Nachteil erwachsen und auch kein asylrelevantes Motiv ersichtlich ist. Anderweitige konkrete Verfolgungshandlungen im Vorfeld der Ausreise werden seitens der Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ihnen den Akten zufolge am (…) anstandslos Reisepässe ausgestellt wurden und sie in der Folge ungehindert aus Südkorea ausreisen konnten. Dies spricht offensichtlich ebenfalls gegen eine bestehende staatliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machen, sie hätten im Dezember (…) in Basel eine koreanische Person mit viel Bargeld im Portemonnaie gesehen und daraus geschlossen, sie würden auch in der Schweiz vom südkoreanischen Geheimdienst verfolgt, ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung objektiv nicht nachvollziehbar ist. Die Telegram-Nachricht von F._______ welche die Beschwerdeführerin 2 Anfang (…) erhalten haben will (vgl. N […] A 52 F30), vermag ebenfalls keine Verfolgung oder Verfolgungsabsicht des südkoreanischen Staates glaubhaft zu machen (vgl. N […], BM ID-089). 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres letzten Aufenthalts im Heimatland respektive vor ihrer letzten Ausreise keiner glaubhaften und/oder asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt waren. An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen Beweismittel nichts zu ändern, da sie – sofern sie überhaupt einen tatsächlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen respektive den geltend gemachten Asylvorbringen aufweisen – keine konkreten Hinweise darauf enthalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Ausreisezeitpunkt asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren oder ihnen solche drohten beziehungsweise aktuell drohen. So sind insbesondere auch die zwei Schreiben von General D._______ an den britischen sowie den
D-211/2026, D-213/2026 amerikanischen Botschafter und das Schreiben von Dr. E._______ nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal diese Schreiben allesamt keine selbst beobachteten Verfolgungshandlungen beschreiben, sondern sich offensichtlich ausschliesslich auf die Erzählungen der Beschwerdeführerinnen stützen und damit als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind. 7.5 Jene Asylvorbringen, welche sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerinnen angeblich vor dem letzten Aufenthalt im Heimatland zugetragen haben, sind – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu bezeichnen, da kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im (…) besteht. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-211/2026, D-213/2026 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südkorea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südkorea lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Südkorea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach Südkorea ist daher als generell zumutbar zu erachten. Sodan sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (…)- und (…)-jährigen Beschwerdeführerinnen
D-211/2026, D-213/2026 leiden den Akten zufolge an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sind gebildet, gut vernetzt und verfügen beide über (internationale) Arbeitserfahrung. Demnach ist ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Heimatland ohne weiteres zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auch in Zukunft auf die Hilfe von früheren Unterstützern (bei welchen es sich teilweise um einflussreiche und/oder bekannte Persönlichkeiten handelt) zählen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Südkorea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erachten sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Reduktion der Verfahrenskosten infolge Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren erscheint angesichts der umfangreichen Akten (Beschwerdeschriften sowie vorinstanzliche Akten) nicht als gerechtfertigt. Demnach sind die
D-211/2026, D-213/2026 Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-211/2026, D-213/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: