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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2021 D-2109/2018

6. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,656 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2109/2018

Urteil v o m 6 . M a i 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).

D-2109/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Bezüglich seiner Person brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______. Geboren und aufgewachsen sei er in C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Er sei (…) gewesen und habe nur (…) Jahre die Schule besucht. Er habe einen älteren (F._______) und einen jüngeren Bruder (G._______) sowie eine ältere (H._______) und eine jüngere Schwester (I._______). Seine Mutter sei vor längerer Zeit verstorben und als sein Vater eine andere Frau geheiratet habe, sei er mit seinem älterer Bruder F._______ weggegangen. Nach einem kurzen Aufenthalt bei einem Onkel mütterlicherseits in K._______ seien sie in den J._______ gereist. Dort habe er zirka eineinhalb Jahre als Hilfsarbeiter auf dem (…) gearbeitet, bevor er und F._______ nach Afghanistan ausgewiesen worden seien. Nach wenigen Monaten hätten sie sich wieder in den J._______ begeben. Nachdem F._______ erneut nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, sei er allein im J._______ verblieben und habe als (…) gearbeitet. Gegen Ende 2014 sei er von der (…) Polizei aufgegriffen und in der Folge nach Afghanistan ausgewiesen worden. Er habe sich zu F._______ begeben, der sich zwischenzeitlich in Kabul niedergelassen, geheiratet und eine Familie ([…] Kinder) gegründet habe. Die letzten acht Monate vor der erneuten Ausreise aus Afghanistan habe er bei F._______ und dessen Familie in Kabul gelebt. Seine beiden jüngeren Geschwister würden auch bei F._______ in Kabul leben. Die ältere Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann, der (…) sei, und ihren (…) Kindern ebenfalls in Kabul. Schliesslich wohne noch ein Onkel väterlicherseits in Kabul, zu dem er aber keinen Kontakt habe. Er habe in Kabul nach Arbeit gesucht, aber keine Stelle gefunden. Die Reise nach Europa habe ihm ein im J._______ lebender Cousin – der Sohn des in K._______ wohnhaften Onkels mütterlicherseits – finanziert. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-2109/2018 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM an, dieser sei durchführbar. Der Beschwerdeführer stamme zwar nicht aus Kabul, habe aber die letzten acht Monate vor der Ausreise dort verbracht, und es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor über ein dortiges intaktes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, auf welches er sich stützen könne. Zusätzlich könnten ihn, falls nötig, der Onkel in K._______ und dessen Sohn im J._______ vorübergehend finanziell unterstützen. Zwar verfüge der Beschwerdeführer nur über eine geringe Schulbildung, aber er habe mehrere Jahre im (…) gearbeitet, so dass es ihm auch gelingen sollte, sich in Afghanistan wirtschaftlich zu integrieren. Die von der Schweiz angebotene Rückkehrhilfe könne dabei einen Beitrag leisten. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Er beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, er verfüge in Kabul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Geschwister seien nicht im Stande, ihn in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nachhaltig zu unterstützen. F._______ arbeite als (…). Dessen Familie lebe aus finanzieller Not auf engstem Raum und habe längerfristig kaum Platz für eine weitere Person. Er selbst habe während seines Aufenthalts in Kabul keine Arbeit gefunden. D. Mit Urteil D-926/2017 vom 24. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht verwies auf die im (zwischenzeitlich als Referenzurteil publizierten) Koordinationsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Lageanalyse zur aktuellen Situation in Afghanistan respektive Kabul und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer, der gesund sei und über Erfahrung als (…) verfüge, habe vor der Ausreise bei seinem älteren Bruder F._______ und dessen Familie in Kabul gelebt, so dass seine dortige Wohnsituation als gesichert erscheine. F._______, der als (…) die Miete seines Wohnhauses zu bezahlen vermöge, dürfte auch im Stande

D-2109/2018 sein, den Beschwerdeführer für das Nötigste finanziell zu unterstützen. Zudem lebe auch ein Onkel in Kabul, der ihn unterstützen könne. Schliesslich könne er sich zwecks finanzieller Unterstützung gegebenenfalls auch an den im J._______ lebenden Cousin wenden. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer betreffend den Vollzug der Wegweisung beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, sein älterer Bruder F._______ sei bei einem Bombenangriff eines Selbstmordattentäters auf eine (…) in Kabul in der Nacht vom (…), bei dem unzählige Personen ums Leben gekommen und verletzt worden seien, getötet worden. Dies gehe aus der beiliegenden Kopie der Todesbescheinigung des (…) vom (…) hervor, welche vom (…) am (…) bestätigt worden sei. Die Schwägerin habe Kabul nach dem Tod ihres Mannes verlassen und sei mit den (…) Kindern zu ihrem Bruder in die Provinz E._______ (Bezirk D._______) gezogen. Sein jüngerer Bruder G._______ halte sich bereits seit (…) im J._______ auf. In Kabul befinde sich nur noch ein Onkel väterlicherseits mit seinen (…) Kindern. Zu diesem habe aber aufgrund eines innerfamiliären Konflikts über ein Grundstück in D._______ stets nur eine lose Beziehung bestanden und er sei sich sicher, von diesem keine Unterstützung erwarten zu können. Nach dem Tod von F._______ und dem dauerhaften Wegzug der Schwägerin nach E._______ sowie dem Weggang des jüngeren Bruders in den J._______ wäre er bei einer Rückkehr nach Kabul auf sich allein gestellt und in seiner Existenz bedroht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar zu erachten. F. Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. Januar 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte aus, die schriftliche Bestätigung über den Tod des älteren Bruders des Beschwerdeführers vermöge keinen neuen Sachverhalt zu begründen. Das Dokument liege lediglich in Kopie vor, so dass die Echtheit nicht geprüft werden könne. Afghanische Dokumente dieser Art seien zu-

D-2109/2018 dem käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher. Auch sei kein Umschlag, der den Wohnort der Schwägerin oder zumindest den Aufgabeort belegen würde, eingereicht worden. Weitere Belege, die den Wegzug der Schwägerin nachweisen würden, lägen nicht vor. Die Fotos des jüngeren Bruders vermöchten dessen Wegzug in den J._______ nicht zu belegen. Dass zum in Kabul lebenden Onkel väterlicherseits immer nur eine lose Beziehung bestanden habe, lasse nicht den Schluss zu, dass dieser nicht bereit wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu unterstützen. Im Übrigen werde im Wiedererwägungsgesuch nichts zum Verbleib der Schwestern des Beschwerdeführers gesagt, so dass davon auszugehen sei, dass auch sie sich noch in Kabul aufhalten würden. G. Mit Eingabe vom 11. April 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2018 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Er brachte vor, unterdessen sei das Original der Bescheinigung des Todes seines älteren Bruders eingetroffen. Aufgrund des Wegzugs der Schwägerin aus Kabul sei der Kontakt mehrere Wochen unterbrochen gewesen und erst im Februar 2018 wieder zustande gekommen. Die zuvor eingereichte Kopie der Todesbescheinigung sei nicht mit der Post in die Schweiz gesandt worden, sondern via Smartphone, weshalb diesbezüglich kein Briefumschlag existiere. Da von E._______ aus kein Postversand ins Ausland möglich sei, habe die Schwägerin das Originaldokument ihrer in Kabul wohnhaften Nachbarin mitgegeben, als diese besuchshalber in E._______ geweilt habe. Die Nachbarin habe das Dokument gemäss beiliegendem Versandumschlag am (…) 2018 in Kabul der Post übergeben. Anfangs März 2018 sei die Sendung eingetroffen. Wie sich unterdessen herausgestellt habe, und was er bis zum 30. Dezember 2017 noch nicht gewusst habe, seien seine beiden Schwestern mit der Schwägerin zusammen nach E._______ gereist. Über seinen jüngeren Bruder habe er sich die beiliegenden aktuellen Fotos seiner Schwester I._______ und seiner Schwägerin sowie deren Kinder zusenden lassen. Die Bilder seien in der Stadt E._______ aufgenommen worden, wie der Schriftzug im Hintergrund („[…]“) erkennen lasse. Die ältere Schwester H._______ sei zu diesem

D-2109/2018 Zeitpunkt bereits bei ihrem Mann im Bezirk D._______ gewesen, wo sich dieser schon seit längerer Zeit aufhalte und als (…) sowie (…) arbeite. Weitere Unterlagen (Tazkaras der Angehörigen, Fotos) seien unterwegs. Zum Beleg des Aufenthalts des jüngeren Bruders im J._______ reiche er ein Foto und eine Abbildung des Chatverlaufs ein. In Kabul sei einzig der Onkel väterlicherseits mit seinen (…) Kindern verblieben. Zu diesen Verwandten bestehe jedoch kein Kontakt und er wisse nicht, wie, wo und wovon sie leben würden. Er habe bereits bei der Anhörung im Asylverfahren auf das schlechte Verhältnis hingewiesen. Für seine Geschwister sei es keine Option gewesen, von dieser Seite Hilfe in Anspruch zu nehmen; dies zeige, dass dies auch für ihn keine Option darstelle. Er sei sich sicher, dass er diesbezüglich keine Unterstützung erwarten könne. Er habe vor seiner Flucht nur relativ kurze Zeit in Kabul gelebt. Aufgrund der Umzüge und Deportationen in den Jahren zuvor habe er nirgends ein Beziehungsnetz aufzubauen vermögen, auf das er heute zurückgreifen könnte. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 19. April 2018 – hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 3. Mai 2018 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Weiter räumte sie dem Beschwerdeführer zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. I. Am 30. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 27. April 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Fotos der Tazkaras der Schwestern, Schwägerin und des jüngeren Bruders sowie von Belegen der Postaufgabe, Ausdruck des „Afghan Post Tracking“). Er führte aus, die Original-Ausweise seien am (…) von Kabul aus in die Schweiz geschickt worden. Laut dem „Afghan Post Tracking“ habe die Sendung die afghanische Grenze am (…) 2018 passiert. Da die Dokumente aus unbekannten Gründen bislang nicht bei ihm eingetroffen seien, reiche er die beiliegenden Fotoprints ein.

D-2109/2018 K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom (…) 2018 ein, dem zu entnehmen sei, dass die Sendung mit den Tazkaras seiner Angehörigen vom Grenzwachtkorps sichergestellt worden sei; Kopien der Tazkaras und der Versandumschlag lägen bei. Zum Beleg des Aufenthalts seiner Verwandten in E._______ reiche er zudem weitere Fotos ein, die er via Smartphone erhalten habe. Seine Schwestern und die Schwägerin hätten die Aufnahmen an verschiedenen Orten in der Stadt E._______ gemacht. M. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das nachgereichte Original der Todesbescheinigung des Bruders weise keine Sicherheitsmerkmale auf und könne daher nicht auf die Echtheit überprüft werden. Auch wenn der Bruder verstorben sein sollte, seien die Fotos der Verwandten nicht geeignet, einen Wegzug ebendieser von Kabul in die Provinz E._______ zu belegen. Die lose Beziehung zum Onkel und dessen Familie in Kabul lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von deren Seite keine Unterstützung erhalten würde. Zudem sei anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer während des achtmonatigen Aufenthalts in Kabul möglich gewesen sei, ein dortiges Beziehungsnetz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei für ihn als junger, alleinstehender und gesunder Mann mit Berufserfahrung im (…) weiterhin als zumutbar zu erachten. N. In seiner Replik vom 20. September 2018 entgegnete der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts habe er mit den eingereichten Unterlagen in ausreichendem Mass aufgezeigt, dass sein älterer Bruder verstorben sei und die übrigen Familienmitglieder Kabul dauerhaft verlassen hätten. Da die Familienangehörigen die Originale ihrer Tazkaras für den Erhalt einer amtlichen Bestätigung der Wohnsitzbehörden in E._______ benötigen würden, ersuche er das SEM um Rückgabe dieser vom Grenzwachtkorps am (…) 2018 sichergestellten Dokumente. Des Weiteren sei ihm kürzlich über mehrere Personen zugetragen worden, dass sein Onkel in Kabul verstorben sei. Belege hierzu lägen ihm nicht vor

D-2109/2018 und er könne die Information mangels direkter Kontakte zu den Nachkommen des Onkels auch nicht verifizieren, er ersuche aber dennoch um Berücksichtigung des (wahrscheinlichen) Todes des Onkels.

O. O.a Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 überwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückgabe der sichergestellten Ausweise seiner Familienangehörigen vom 20. September 2018 zur Behandlung an das SEM. O.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 mit, dass die besagten Dokumente noch bei der EZV (Kommando Grenzwachtkorps) seien und er dort um Rückgabe ersuchen müsse. O.c Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der EZV (Kommando Grenzwachtkorps) um Herausgabe der sichergestellten Dokumente zuhanden des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens. O.d Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 übermittelte die EZV (Kommando Grenzwachtkorps) dem Bundesverwaltungsgericht die vier Tazkaras sowie den Schriftverkehr mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. P. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die – auch für Afghanistan zuständige – Schweizerische Botschaft in Islamabad (Pakistan) mit der Bitte um Auskunft zur Identifizierung von Attentatsopfern durch die afghanischen Behörden im Allgemeinen sowie zu den Opfern des Attentats in Kabul am (…). Q. Am 13. Februar 2019 teilte die Botschaft mit, ohne weitere Angaben beziehungsweise Unterlagen könnten die gestellten Fragen nicht beantwortet werden. R. Die zuständige kantonale Behörde erkundigte sich am 14. Mai 2020 nach dem Verfahrensstand und ob es richtig sei, dass kein Vollzugsstopp angeordnet worden sei. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2020 beantwortet.

D-2109/2018 S. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Diese wurde der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2109/2018 1.4 Eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 16. Januar 2019 sowie das entsprechende Antwortschreiben vom 13. Februar 2019 wird den Parteien (in anonymisierter Version) mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 3.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind – wie die Wegweisung als solche

D-2109/2018 – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

4. 4.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar erachtet. Im Wiedererwägungsverfahren macht er nun geltend, aufgrund des zwischenzeitlichen Ablebens seines älteren Bruders und des Wegzugs der übrigen Familienangehörigen aus Kabul sei eine Rückkehr dorthin für ihn nicht mehr zumutbar. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass die Situation in Afghanistan als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug dorthin folglich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul könne von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerate und daher ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, der in Kabul über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene

D-2109/2018 Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 4.2.2 Unter Beilage des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments zum Tod seines Bruders ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Schweizer Botschaft um Auskunft, wie die afghanischen Behörden grundsätzlich (insbesondere in Kabul) bei der Identifizierung von Attentatsopfern vorgehen würden. Zudem wurde angefragt, ob sich eruieren lasse, beziehungsweise die Botschaft bestätigen könne, dass der Bruder des Beschwerdeführers unter den Todesopfern des Attentats in der Nacht vom (…) gewesen sei. In ihrem Antwortschreiben führte die Botschaft aus, es sei – namentlich zufolge der mangelhaften Administration – schwierig, von den afghanischen Behörden Informationen zu erhalten, und sie verfüge über keine Kenntnisse, wie die afghanischen Behörden grundsätzlich bei der Identifizierung von Attentatsopfern vorgehen würden. Um zu erfahren, ob der Bruder des Beschwerdeführers unter den Todesopfern des fraglichen Attentats gewesen sei, wären mehr Informationen und Dokumente über den Bruder erforderlich. 4.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz E._______. Dorthin ist der Wegweisungsvollzug generell unzumutbar. Im Beschwerdeurteil D-926/2017 vom 24. Oktober 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Kabul verfüge, da davon auszugehen sei, dass ihm der dort wohnhafte, arbeitstätige ältere Bruder F._______ die notwendige Unterstützung in Form einer gesicherten Unterkunft und Grundversorgung sowie der Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung bieten könne. Im heutigen Zeitpunkt kann aufgrund der Aktenlage indes nicht

D-2109/2018 mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen dieser besonders begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es kann angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht mehr mit genügender Bestimmtheit geschlossen werden, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges, ihn hinsichtlich der Grundversorgung und der Eingliederung unterstützendes Beziehungsnetz im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung verfügt. Aus dem im Original vorgelegten Dokument (Todesbescheinigung vom (…) respektive (…); gemäss Botschaftsauskunft: Affidativ) geht hervor, dass der ältere Bruder F._______ zwischenzeitlich verstorben ist. Zwar vermag das besagte Dokument mangels Überprüfbarkeit der Echtheit aufgrund des Fehlens von Sicherheitsmerkmalen grundsätzlich nur einen verminderten Beweiswert zu entfalten. Das darin verbriefte Ableben von F._______ bei einem Anschlag auf eine (…) in der Zone (…) in Kabul Ende (…) erscheint indes im örtlichen und religiösen Kontext, wonach F._______ ein (…) mit damaligem Wohnsitz in L._______/M._______ sei, nicht unwahrscheinlich. Dass und welches beweiskräftigere Beweismittel eingereicht werden könnte, wird vom SEM in seiner Vernehmlassung nicht erwähnt. Zwar wird in der Botschaftsantwort nicht dargelegt, es sei unmöglich, weitere Abklärungen zum behaupteten Tod des Bruders zu tätigen oder entsprechende Unterlagen zu erhalten. Indessen ist einerseits daran zu erinnern, dass als Beweismass zumindest Glaubhaftmachung vorausgesetzt wird, anderseits Dokumente aus dem Heimatland des Beschwerdeführers angesichts der dortigen Verhältnisse schwierig erhältlich zu machen sind und zudem ihr Beweiswert oft beeinträchtigt ist. Aus diesem Grund verzichtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend denn auch auf weitere Instruktionsmassnahmen und würdigt insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Verwandten in Kabul. In Bezug auf den geltend gemachten dauerhaften Wegzug der Schwägerin (mit den Kindern) und der Schwestern des Beschwerdeführers aus Kabul ist dem SEM zwar dahingehend zuzustimmen, dass die diesbezüglich eingereichten Belege (Fotos aus E._______, Tazkaras) als Beweis nicht genügen. Als Indizien sind sie indessen in die Glaubhaftigkeitsbeurteilung einzubeziehen. Es erscheint unter Berücksichtigung des Länderkontexts nachvollziehbar, dass den Frauen (und Kindern) ein alleiniger Verbleib in Kabul nach dem Tod des Familienoberhaupts und Versorgers nicht möglich war und sie zu männlichen Verwandten in E._______ gezogen sind. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines weiteren Verbleibs der Schwägerin in der Familienwohnung in Kabul nicht ersichtlich, wie diese als nicht erwerbstätige Mutter von (…) Kindern nebst ihren Lebenshaltungskosten für

D-2109/2018 die Grundversorgung des Beschwerdeführers aufkommen und ihm bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration in Kabul behilflich sein könnte. Dasselbe gilt für die Schwestern des Beschwerdeführers. Auch bei einer Kontaktaufnahme mit der noch in Kabul wohnhaften Familie des (angeblich zwischenzeitlich verstorbenen) Onkels väterlicherseits kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage und – in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers zum losen Kontakt respektive zerrütteten Verhältnis zum Onkel (vgl. Akten SEM A18 F258) – willens sein würde, dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zu gewähren und ihn bei seinem wirtschaftlichen Fortkommen nachhaltig zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr mit genügender Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt und dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass gewisse Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestehen, indessen überwiegen bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen, was im Hinblick auf das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Aufgrund einer Gesamtabwägung ist somit das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte, im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul auf sich allein gestellt wäre, ist als gegeben zu qualifizieren, und es bestünde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Kabul stellt folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer mehr dar. 4.2.4 Aufgrund des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erfüllt. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom

D-2109/2018 9. März 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2109/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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D-2109/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2021 D-2109/2018 — Swissrulings