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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2010 D-2109/2010

9. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,183 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-2109/2010; D-2111/2010; D-2115/2010/ime {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Martin Scheyli 1. A._______, geboren [...], und B._______, geboren [...], Libanon, sowie deren volljährige Kinder 2. C._______, geboren [...], Libanon, und 3. D._______, geboren [...], Libanon, alle vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. März 2010 / N [...], N [...] und N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden libanesische Staatsangehörige sind und aus Beirut stammen, dass der Beschwerdeführer 1 (A._______) gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 12. August 2009 in Richtung Italien verliess, von wo er gleichentags in die Schweiz weiterreiste, dass die Beschwerdeführerin 1 (B._______), der Beschwerdeführer 2 (C._______) sowie der Beschwerdeführer 3 (D._______) am 27. November 2009 aus ihrem Heimatstaat nach Italien reisten, von wo sie gleichentags in die Schweiz gelangten, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen mit jeweils gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Visa vom Libanon kommend auf dem Luftweg in Italien einreisten, dass die Beschwerdeführenden am 30. November 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe Asylgesuche stellten, dass sie dort durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 3. Dezember 2009 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise am 4. Dezember 2009 (Beschwerdeführer 2 und 3) summarisch zu ihren Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Bern zugewiesen wurden, dass sie im Rahmen ihrer Anhörungen beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll gaben, ihre Familie engagiere sich mit tragender Rolle in einer [...] Partei und befinde sich deswegen seit dem Jahr [...] in einem Konflikt mit der libanesischen [...], wobei mehrere Mitglieder ihrer Familie umgebracht worden seien und sie selbst zuletzt mehrfach angegriffen und mit dem Tod bedroht worden seien, dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen durch das BFM mitgeteilt wurde, angesichts des Umstands, dass sie jeweils mit gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Visa nach Italien eingereist seien, werde die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren in Erwägung gezogen, wobei gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurden, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren sowie gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden, dass die Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Protokoll gaben, es sei ihre Absicht gewesen, in der Schweiz Asylgesuche zu stellen, und der Reiseweg via Italien diene nur dem Zweck, die libanesische [...] über ihren Aufenthaltsort zu täuschen, dass die Beschwerdeführenden dabei ausserdem geltend machten, in Italien hätten sie weiterhin Verfolgungsmassnahmen seitens der libanesischen [...] zu befürchten, dass das BFM am 5. beziehungsweise am 14. Januar 2010 an die zuständigen italienischen Behörden jeweilige Mitteilungen richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständigen italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. beziehungsweise vom 3. Februar 2010 dem BFM mitteilten, der Aufnahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt, dass das BFM mit jeweiligen Verfügungen vom 23. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass die Beschwerdeführenden die Verfügungen des BFM mit jeweiligen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragten, ihre Verfahren seien gemeinsam zu behandeln, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 1. April 2010 der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die unter den Nummern D-2109/2010, D-2111/2010 und D- 2115/2010 geführten Beschwerdeverfahren angesichts ihres engen sachlichen Zusammenhanges antragsgemäss zu vereinigen und im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln sind, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass nach dem soeben Gesagten auf die Anträge der Beschwerdeführenden betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben jeweils im Wesentlichen geltend machen, die Nichteintretensgründe bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG fänden gemäss Art. 34 Abs. 4 (sic) Bst. b AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, dass sie ausserdem ausführen, sie hätten nichts über das Dublin-Abkommen gewusst und nicht im Sinn gehabt, nach ihrer Einreise nach Italien auch dort zu bleiben, dass sie ferner geltend machen, in Italien würden sich viele Mitglieder der libanesischen [...] aufhalten, weshalb sie dort nicht sicher seien, dass in Bezug auf die beschwerdeweisen Vorbringen zunächst festzustellen ist, dass sich die Ausnahmeklauseln von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht auf den vorliegend relevanten Nichteintretensgrund des Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG beziehen, womit das betreffende Argument der Beschwerdeführenden offensichtlich grundlos ist, dass auch die sonstigen beschwerdeweisen Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Rechtsanwendung in Frage zu stellen, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass vielmehr insbesondere festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Anliegen, vor allfälligen Nachstellungen durch die libanesische [...] Schutz zu erlangen, an die italienischen Behörden wenden können und auch kein Grund zur Annahme besteht, ein solcher Schutz würde ihnen verwehrt, dass zudem festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und der EMRK, halten, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen verfügen, noch ein Anspruch auf Erteilung solcher besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügten Wegweisungen somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom BFM zu Recht angeordnet wurden, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) , D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der in den Beschwerdeschriften durch die Rechtsvertreterin unter dem Titel der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeführte allgemeine Hinweis auf die Gefahr, den Beschwerdeführenden könnten im Zielland des Vollzugs (mithin Italien) Folter, unmenschliche Behandlung oder sonstige Verletzungen zentraler Menschenrechte drohen, nicht weiter konkretisiert wird und somit als offensichtlich haltlos zu qualifizieren ist, dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine existentielle Notlage versetzt, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen würden, dass insbesondere die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis B beim Beschwerdeführer 1; chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäure bei der Beschwerdeführerin 1; im Heimatland erlittene Rippenfrakturen und teilweiser Riss einer Schultersehne beim Beschwerdeführer 3) offensichtlich nicht einen Schweregrad aufweisen, welcher den Vollzug der Wegweisung nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal diese gesundheitlichen Leiden in Italien ohne weiteres behandelbar sind und auch der Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden – wie ihre Ausreise aus dem Libanon zeigt – nicht entgegenstehen, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die jeweiligen Beschwerden – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen sind, D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerden als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2109/2010 D-2111/2010 D-2115/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die drei Verfahren D-2109/2010, D-2111/2010 und D-2115/2010 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...] und N [...] (per Kurier, in Kopie) - BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office (per Telefax) - den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10

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