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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-2107/2011

7. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV/sma D-2107/2011

Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, Jurist, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).

D-2107/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Juli 2008 und begab sich nach Pakistan, wo er bis zum April 2009 bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt habe. Dann gelangte er über Griechenland, Italien, Frankreich und Spanien am 23. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er am 28. Dezember 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 4. Januar 2010 wurde er summarisch befragt und am 24. Juni und 8. Juli 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei im März/April 2008 von den Taliban entführt und vier Monate lang festgehalten worden, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. B. Mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 14. März 2011 – lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 13. April 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2011, dem Beschwerdeführer am 18. April 2011 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-2107/2011 F. Mit Eingabe vom 21. September 2011 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis, dass seine Familie nicht mehr in Kabul lebe sondern nach Pakistan geflüchtet sei, zwei Briefumschläge aus Pakistan ein, auf denen als Absender sein Bruder ersichtlich sei. Sein Vater habe dort einen Herzanfall erlitten und liege im Spital. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines Spitals in Islamabad betreffend die Behandlung seines Vaters ein, welche seit mehr als drei Jahren andauere, und beantragte eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in Islamabad zum Aufenthalt seiner Familie.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

D-2107/2011 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG), womit die Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage sei zwar angespannt, von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in der

D-2107/2011 westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug. Der Beschwerdeführer habe bis 2002/2003 im Dorf Z._______, in der Provinz Parwan gelebt. Darauf sei er mit der Familie nach Kabul gezogen. Gemäss seinen Angaben verfüge die Familie in Z._______ noch über ein Haus. Da die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht als glaubhaft zu erachten sei, könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass seine Familie seinetwegen in Kabul belästigt worden sei und deshalb Afghanistan habe verlassen müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er in Kabul über ein familiäres Netz verfüge, das ihm bei einer Rückkehr den notwendigen Rückhalt bieten könne. Seine gute Schulbildung und die berufliche Erfahrung würden es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Daher sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu erachten. Zudem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem unter Berufung auf verschiedene Berichte entgegen, die Provinzen Kabul und Parwan seien nicht sicher und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf

D-2107/2011 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfügung vom 11. März 2011, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul – wohin der Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt zurückkehren kann – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2107/2011 7.2. Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger

D-2107/2011 gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 7.3. Der Beschwerdeführer lebte seit 2002/2003 mit seiner Familie in Kabul in einem Miethaus, vor seiner Ausreise pendelte er aus beruflichen Gründen zwischen Kabul und Z._______ hin und her (A30 F34ff.). Gemäss seinen Angaben, sei seine gesamte Familie aber nach seiner Ausreise nach Pakistan geflohen. Zur Stützung dieser Angaben reichte er verschiedene Dokumente ein, die den Aufenthalt der Familie in Pakistan belegen sollten. Diese Dokumente – würde man von deren Authentizität ausgehen, die vorliegend offen bleiben soll – würden aber allenfalls lediglich einen temporären Aufenthalt seines Bruders und seines Vaters in Islamabad belegen. Im Weiteren lebten in Kabul aber vor seiner Ausreise seine Mutter, ein weiterer Bruder und zwei Schwestern (A1 S. 5), sowie eine Tante väterlicherseits (A30 F17). Dass diese – abgesehen von der Tante, deren weiterer Aufenthalt in Kabul er nicht bestreitet – allesamt nach Pakistan geflohen seien, kann dem Beschwerdeführer trotz der eingereichten Beweismittel nicht geglaubt werden, zumal er behauptet, sie seien wegen seiner Probleme geflohen, diese ihm aber – wie dargelegt – nicht geglaubt werden können. Viel eher scheint wahrscheinlich, dass sich sein Vater aus medizinischen Gründen temporär nach Pakistan begeben hat und der älteste Sohn ihn dahin begleitete. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass im eingereichten Arztbericht von einer Behandlungsdauer von über drei Jahren beziehungsweise seit Juni 2008 gesprochen wird, während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. Januar 2010 ausdrücklich angab, die Familie und insbesondere der Vater lebe in Kabul. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. April 2011 eine Flucht der Familie nach Pakistan gar nicht erwähnte und diese erst wieder in seinen nachträglichen Eingaben vom 21. September und 4. Oktober 2011 geltend machte. Eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in Islamabad scheint nach dem Gesagten nicht angezeigt, der entsprechende Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 21. September 2011 wird abgelehnt. Zudem dürfte der Beschwerdeführer nach seinem langjährigen Aufenthalt in Kabul neben dem familiären auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine fundierte Schulbildung mit einem Abschluss an einem Gymnasium (A1 S.4) und habe zuletzt in einer Baufirma im Bereich Logistik und zum Teil auch als

D-2107/2011 Übersetzer gearbeitet. Die Familie verfügt offenbar über gewisse ökonomische Lebensgrundlagen und auch Beziehungen. So erklärte er denn auch, in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 30 F141). Er ist jung und leidet offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Aktenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2107/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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