Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-2103/2009

12. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,095 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 13. März 200...

Volltext

Abtei lung IV D-2103/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, Burundi, E._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2103/2009 Sachverhalt: A. A.a Die aus Burundi stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2005 und reiste am 20. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Gemäss Polizeirapport der F._______ vom 19. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2005 in G._______ im Zimmer von H._______ - ebenfalls ein burundischer Staatsangehöriger - angehalten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz erklärte H._______ unter anderem, die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2005 am I._______ zum ersten Mal getroffen zu haben. Sie stamme aus Burundi und wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Oktober 2005 im J._______ ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2006 gebar sie eine Tochter namens C._______. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Verfügung vom 19. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und nahm die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig auf. Das BFM beauftragte dabei den Kanton K._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 19. Juli 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b H._______, geboren L._______, suchte am 30. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die vorläufige Aufnahme von H._______wurde mit Verfügung des BFM vom 7. März 2006 aufgehoben und der Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. {.......}). B. Mit als „Gesuch um Familienzusammenführung“ betitelter Eingabe vom 13. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Kantonswechselgesuch ein, wobei sie den Wechsel in den Kanton M._______ D-2103/2009 beantragte, um gemeinsam mit H._______und ihrer Tochter als Familie leben zu können. Aus Furcht vor den administrativen Abläufen und allfälligen Schwierigkeiten hätten sie sich vorerst entschlossen, mit einer Heirat zuzuwarten. C. In der Folge forderte das BFM die betroffenen Kantone K._______ und M._______ zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons M._______ dem BFM mit, weil nach seiner Kenntnis keine Anerkennung des Kindes durch H._______vorliege und die Heirat der Eltern bisher nicht habe erfolgen können, werde zum aktuellen Zeitpunkt ein Kantonswechsel abgelehnt. Gleichzeitig stellte der Migrationsdienst des Kantons M._______ nach erfolgter Kindsanerkennung und Trauung eine erneute Überprüfung des Gesuchs in Aussicht. Das Migrationsamt des Kantons K._______ erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2009 sein Einverständnis mit einem allfälligen Kantonswechsel vom Kanton K._______ in den Kanton M._______. D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies das BFM die Beschwerdeführerin auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen hin und führte aus, im vorliegenden Fall lasse sich kein Anspruch auf Einheit der Familie beziehungsweise eine schwerwiegende Gefährdung ableiten. Der Migrationsdienst des Kantons M._______ habe die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert. Als Begründung habe dieser angeführt, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt weder eine Heirat noch eine Kindsanerkennung erfolgt sei. Das Bundesamt erwäge angesichts dessen, das Kantonswechselgesuch abzuweisen. E. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, mit ihrem Gesuch vom 13. Dezember 2008 habe sie um Zusammenführung ihrer Familie und nicht primär um einen Kantonswechsel gebeten. Gleichzeitig teilte sie unter Einreichung der entsprechenden Dokumente des Zivilstandamtes N._______ mit, dass sie am 27. Februar 2009 H._______geheiratet habe und dieser am 11. Februar 2009 die Vaterschaft ihrer Tochter C._______ anerkannt habe. F. Mit Verfügung vom 13. März 2009 lehnte das BFM das Kantonswech- D-2103/2009 selgesuch vom 13. Dezember 2008 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vaters des gemeinsamen Kindes, H._______, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. März 2006 aufgehoben worden sei, womit er die Schweiz zu verlassen habe. Ein Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Ausländern zu einer Person ohne Aufenthaltsstatus sei ausgeschlossen. Weil der Vater des Kindes keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe, könnten auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keine Ansprüche abgeleitet werden. G. Mit Eingabe vom 31. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr sowie ihrer Tochter das Zusammenleben mit ihrem Ehemann beziehungsweise dem Vater zu gestatten und es sei ihnen der Umzug zum Ehemann in den Kanton M._______ zu gestatten. Weiter beantragte sie, ihrem Ehemann sei die F-Bewilligung und somit der gleiche Rechtsstatus wie ihr sowie ihrer Tochter zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Eheregisterauszug und eine Bestätigung der Kindsanerkennung des Zivilstandsamts N._______ (jeweils in Kopie) sowie eine Fotografie zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde unter Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. D-2103/2009 I. I.a In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine Überprüfung und allfällige Änderung des Aufenthaltsstatus des Ehemannes und Kindsvaters sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorläufige Aufnahme des Ehemannes und Kindsvaters H._______sei mit Verfügung vom 7. März 2006 aufgehoben worden. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihm eine Ausreisefrist bis zum 19. September 2008 angesetzt worden. Die Argumentation, wonach sein Ausweis F aus unbekannten Gründen nicht verlängert worden sei, sei unbehelflich, da der Ausländer seit drei Jahren (seit Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) damit habe rechnen müssen, dass er die Schweiz zu verlassen habe. Daraus, dass dem Ausländer aus technischen Gründen vorübergehend nach der rechtskräftig aufgehobenen vorläufigen Ausnahme noch ein Ausweis F abgegeben worden sei, könne er keine Vorteile für sich ableiten. Da der Ehemann und Kindsvater keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe, könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen: Das Bundesgericht messe Art. 8 EMRK im Rahmen des allgemeinen Ausländerrechts bei der Frage des Familiennachzuges grosse Bedeutung zu. Es leite aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens einen Anspruch der ausländischen Person auf Einreise in die Schweiz ab, wenn ein Familienmitglied der betreffenden Person über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, also im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung sei. Eine Aufenthaltsbewilligung sei nur von Bedeutung, sofern ein Rechtsanspruch auf Erneuerung vorliege. Im vorliegenden Fall habe der Ehemann und Kindsvater keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz, weshalb er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne. I.b Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 zur Kenntnis. I.c Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Sie führte an, durch den ablehnenden Bescheid des BFM vom 13. März 2009 sei die Einheit ihrer Familie verunmöglicht. Das BFM argumentiere ledig- D-2103/2009 lich aus der Sicht ihres Ehemannes und Vaters. Sie habe jedoch für sich sowie ihr gemeinsames Kind das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Ihnen stehe das Recht zu, mit dem Ehemann und Vater zusammenzuleben, zumal es auch der grösste Wunsch ihres Ehemannes sei. Die Feststellung des BFM, es bestehe kein Recht auf Schutz des Familienlebens, weil dem Kindsvater der Aufenthaltsstatus entzogen worden sei, belaste und irritiere sie. Gemäss ihrem Empfinden beinhalte dieses Recht unter anderem auch, dass der Vater einem Erwerb nachgehen und für die Familie sorgen könne. Mit der Verweigerung dieser Möglichkeit werde nur erreicht, dass sich ihr Mann finanziell nicht für die Familie einsetzen könne und sie auf die Unterstützung Dritter und auf Steuergelder angewiesen seien. Vor allem für ihre bald O._______ Tochter C._______ sei ein geordnetes Familienleben in Sicherheit und Frieden von grosser Wichtigkeit und sicherlich in Einklang mit Art. 8 EMRK. Die Kindsanerkennung durch H._______sowie ihre Heirat seien Ausdruck ihres Bestrebens und dadurch seien die formellen und materiellen Erfordernisse erfüllt. Sie seien eine Familie und hätten ein Recht darauf, auch als Familie leben zu dürfen. Der Staat dürfe ihr gemeinsames Eheleben und den Zusammenhalt der Familie nicht verhindern, was er aber durch die Verweigerung der Familienzusammenführung tue. I.d Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Poststempel) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und schilderte darin im Wesentlichen wiederholt den bereits aktenkundigen Sachverhalt und erklärte, die Situation sei für sie sehr schwierig und sie bitte das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, dass ihre Familie im gleichen Kanton Wohnsitz nehmen könne und ihrem Mann das Recht eingeräumt werde, einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- D-2103/2009 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihrem Ehemann sei der gleiche Rechtsstatus wie ihr und ihrer Tochter zu gewähren. In ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2009 ersuchte sie zudem um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für H._______. Abgesehen davon, dass der entsprechende Aufenthaltskanton und nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen zuständig ist, ist festzustellen, dass diese Begehren über den in der BFM- Verfügung vom 13. März 2009 bestimmten Regelungsgegenstand hinausgehen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung einer nachträglich veränderten Sachlage - die Heirat von H._______mit der Beschwerdeführerin und die Anerkennung des gemeinsamen Kindes könnten gegebenenfalls eine solche darstellen - und daraus zu ziehende rechtliche Schlüsse nur im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens von H._______vorgenommen werden können. 2. Der Entscheid des Bundesamts über den Kantonswechsel kann gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird vorliegend von den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf Art. 8 EMRK erhoben (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). 3. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch von vorläufig aufgenommenen Personen um Kantonswechsel beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Art. 85 Abs. 4 AuG über den Kantons- D-2103/2009 wechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. Laut Art. 21 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) richten sich die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen nach den Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV1 berücksichtigt das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser sei- D-2103/2009 ne verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung des BFM verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie macht geltend, sie sowie ihr gemeinsames Kind hätten das Recht, mit dem Ehemann und Vater zusammenzuleben. Mit dem ablehnenden Entscheid des BFM werde die Familienzusammenführung verunmöglicht. 4.2 Wie unter Erwägung 3 angeführt, entscheidet das BFM über das Gesuch um einen Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). Dieser Entscheid kann nur mit der Begründung angefochten werde, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zuweisung in den Kanton M._______, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater lebe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 aus der Schweiz weggewiesen und dessen vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 7. März 2006 aufgehoben wurde und der die Schweiz zu verlassen hat, verfügt somit in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus mehr, weshalb gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen gar keine Möglichkeit für einen Kantonswechsel mehr besteht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten, dass ein Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Ausländern zu einer Person ohne Aufenthaltsstatus ausgeschlossen ist. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 8 EMRK ist in allgemeiner Weise dem Schutz der Familieneinheit gewidmet. Art. 8 ERMK gewährt jedoch kein Recht auf Aufenthalt in einem Kon- D-2103/2009 ventionsstaat und die Wahl des geeignetsten Ortes für die Entwicklung des Familienlebens (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 297 und 576). Umso weniger besteht daher das Recht, den aus der Sicht der Betroffenen geeignetsten Ort für die Pflege der familiären Beziehungen in einem bestimmten Gliedstaat eines Konventionsstaates wählen zu dürfen. Insbesondere kann sich eine von einer Ausweisung betroffene Person dann nicht auf das Familienleben berufen, wenn dieses begründet wurde, als bereits mit der Ausweisung zu rechnen war (vgl. VILLIGER, a.a.O., Rz. 577). In casu erfolgten sowohl die Heirat sowie die Kindsanerkennung durch H._______am 27. beziehungsweise 11. Februar 2009, mithin erst nach der - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 - erfolgten Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2006 bezüglich der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführerinnen hatten demnach mit dem Vollzug der Wegweisung von H._______zu rechnen und können sich infolgedessen nicht auf das Familienleben berufen. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren unter den angeführten Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. D-2103/2009 Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt es sich vorliegend indessen, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) D-2103/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das P._______ (in Kopie) - den Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

D-2103/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-2103/2009 — Swissrulings