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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 D-2094/2011

20. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,071 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 3. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2094/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______ und deren Tochter B.______ Kongo (Kinshasa), vertreten durch C.________ Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren; Nichteintreten auf Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N_______

D-2094/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Februar 2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2006 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. April 2006 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Juli 2010 an das BFM gelangte, worin er unter anderem geltend machte, anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) sei Art. 6a Bstn. b und c der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3, SR 142.314) i.V.m. Art. 102c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verletzt worden, dass er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenverarbeitung anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) in Verfügungsform ersuchte, dass das BFM mit Entscheid vom 3. März 2011 festhielt, es handle sich um ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst.c des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), auf dieses Gesuch indessen nicht eintrat, da vorliegend das DSG nicht anwendbar sei, dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 7. April 2011 an das nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständige Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass auf die Beschwerde vom 7. April 2011 einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-2094/2011 dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, da das BFM - im Ergebnis – das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Fragestellung offensichtlich zu Recht verneint hat, dass sich der Rechtsvertreter in seinem Gesuch vom 14. Juli 2010 auf Art. 6a Bstn. a und c AsylV3 und Art. 102c AsylG berief, indem er geltend machte, indem das BFM es anlässlich der Verhandlung mit einer sogenannten Expertendelegation der Demokratischen Republik Kongo zugelassen habe, dass ein Delegationsmitglied ungehindert vom Asylverfahren der Beschwerdeführerin habe sprechen können, sei der Zweck der Datenbekanntgabe offenbar unzureichend genau festgelegt gewesen und/oder das Delegationsmitglied habe sich nicht an diesen Zweck gehalten, was in beiden Fällen eine Verletzung des Datenschutzgesetzes darstelle, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des genannten Verhaltens Repressalien im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zu gewärtigen habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, das Datenschutzgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der Staatsangehörigkeitsabklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) um einen Hoheitsakt eines fremden Staates handle, weshalb die Schweizer Rechtsordnung und damit auch das genannte Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung kommen würden, dass diese Begründung des BFM zwar offenkundig nicht haltbar ist, da es sich bei dieser Staatsangehörigkeitsabklärung, welche auf Schweizer Territorium und auf Anordnung des BFM durchgeführt wird und sogar innerhalb dessen Amtsräume stattfindet, selbstverständlich nicht um einen ausländischen, von der schweizerischen Rechtsordnung ausgenommenen Hoheitsakt handelt, sondern vielmehr um eine Abklärung im Rahmen des Vollzugs der Wegweisungsverfügung, welche dem Schweizer Recht untersteht, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. April 2011 (S. 2 f., Ziff. 2) insoweit zutreffend sind,

D-2094/2011 dass dies indessen nichts daran ändert, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass vorliegend gar kein datenschutzrechtlicher Anspruch substanziiert worden ist, dass zunächst festzustellen ist, dass es sich bei den im Gesuch vom 14. Juli 2010 angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen des AsylG und der AsylV 3 – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – um solche im Zusammenhang mit der Anwendung des Dublin- Assoziierungsabkommens handelt und daher in vorliegender Konstellation nicht einschlägig sind, dass das BFM ebenfalls zutreffend auf Art. 97 AsylG verwiesen hat, welcher die Weitergabe bestimmter Personendaten an den Herkunftsstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, vorliegend indessen weder im Gesuch vom 14. Juli 2010 noch in der Beschwerde vom 7. April 2011 hinreichend substanziiert wird, inwiefern eine unrechtmässige Bearbeitung oder Weitergabe von Personendaten durch das Bundesamt erfolgt sein solle, dass die Eingaben des Rechtsvertreters vielmehr darauf abzielen, Kritik am Ablauf der Verhandlung mit der kongolesischen Delegation vom 20. Mai 2010 und insbesondere am Verhalten des Delegationsleiters zu üben, dass dies jedoch klarerweise nicht zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden kann, da als solche gemäss Art. 25 VwVG nur die Feststellung über den Bestand oder Nichtbestand oder den Umfang von Rechten und Pflichten in einem verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnis Gegenstand bilden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144), dass somit nur Rechtsfolgen, nicht aber theoretische Rechtsfragen oder tatbeständliche Feststellungen Gegenstand eines Feststellungsbehrens sein können (vgl. Gygi a.a.O.), dass sich daher das Gesuch um Erlass einer Feststellung auch unter diesem Aspekt als unzulässig erwiesen hat, dass schliesslich festzuhalten ist, dass das weitere Vorbringen in der Eingabe vom 14. Juli 2010, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) bei einer

D-2094/2011 Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet sei, bereits Gegenstand des Wiedererwägungsentscheides des BFM vom 26. August 2010 war, dass somit das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch vom 14. Juli 2010 um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2094/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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