Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-2089/2015

10. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,500 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2089/2015/pjn

Urteil v o m 1 0 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).

D-2089/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. Oktober 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 19. Januar 2015 auf dem Landweg ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 2. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ bei den Eltern gelebt und zuhause Textilien hergestellt. Im Oktober 2014 habe er anlässlich einer Dorfveranstaltung als Sänger den Dalai Lama und die Lamas der Region gelobt. Tags darauf sei er nach einem Spaziergang von einem Nachbarn angesprochen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei im Elternhaus vorgesprochen habe und nach ihm suche. Aus diesem Grund habe er nicht zuhause, sondern beim Nachbarn die Nacht verbracht. Am nächsten Tag habe er das Dorf aus Angst vor behördlicher Verfolgung verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 24. Februar 2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Er legte dar, zeitlebens in B._______ gelebt und in der Textilbranche gearbeitet zu haben. In der Freizeit habe er mit anderen aus dem Dorf Tänze aufgeführt und Lieder gesungen. Nach dem Liedvortrag vom Oktober 2014 sei er vom erwähnten Nachbarn vor der Polizei, welche bei den Eltern vorgesprochen habe, gewarnt worden. Aus diesem Grunde sei er nicht nach Hause gegangen und habe sich bis zur Flucht beim Nachbarn aufgehalten. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder sogar umgebracht zu werden. B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Herkunft aus dem Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben.

D-2089/2015 C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 6. März 2015 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen – einen unabhängigen Tibet-Experten – vorzunehmen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung wurde Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung angesetzt. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf eine solche Benennung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2089/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [BGG]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2089/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei zu bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben müssten als nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft werden. Er habe nicht den Eindruck vermitteln können, im Tibet wohnhaft gewesen zu sein. Seine rudimentären Länderkenntnisse gingen nicht über allgemein Bekanntes hinaus. Er sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zum Schulwesen, zur Dorfstrasse, zur Identitätskarte und zu weiteren Belangen vor Ort korrekt beziehungsweise angemessen substanziiert zu beantworten. Hinzu kämen widersprüchliche und ungereimte Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen des Liedvortrags. Der geschilderte Ablauf der angeblichen Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. Ferner wiesen auch seine Darlegungen der Ausreise nach Nepal und weiter in den Westen Widersprüche auf beziehungsweise entbehrten jeglicher Substanz. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft aus dem Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie im Tibet beziehungsweise auf chinesischem Territorium gelebt habe. Entsprechend könnten seine chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Somit bestünden auch keine Anhaltspunkte für subjektive Nachfluchtgründe. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bleibe unbekannt. Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der

D-2089/2015 Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden. Das SEM laste ihm an, er habe sich die korrekten geografischen Belange angeeignet, um so den Anschein der geltend gemachten Herkunft zu vermitteln. Diese Unterstellung sei in aller Form zurückzuweisen. Er habe das Dorfleben so geschildert, wie er es erlebt habe. Der fehlende Schulbesuch erkläre seine nicht vorhandenen Kenntnisse der chinesischen Sprache. Aufgrund des Umstands, wonach es in B._______ keine Schule gebe, seien die ihm vorgeworfene Unkenntnis des Schulwesens vor Ort ebenfalls nachvollziehbar. Ferner würde er im Falle von Bemühungen, ein Identitätsdokument zu beschaffen, die Angehörigen im Tibet gefährden. Allein aufgrund der Tatsache, dass er keine tibetischen Reisepapiere eingereicht habe, könne nicht auf eine Sozialisation in Indien oder Nepal geschlossen werden. Er sei chinesischer Staatsbürger. Er habe immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 5. Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den

D-2089/2015 von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis – im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitigen Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der

D-2089/2015 asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit

D-2089/2015 – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3). 6. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. 6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslücken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise zum Schulwesen vor Ort nur sehr dürftige Angaben machen konnte. Ferner wirkt die Schilderung der Reise vom geltend gemachten Herkunftsort via Nepal in die Schweiz in einigen Punkten sehr substanzlos. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nie in Tibet gewohnt hat oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das SEM stützte denn auch seine entsprechende Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 6/13 S. 7 unten f.; A 11/17 Antworten 48 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). 6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb

D-2089/2015 in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier weitestgehend. Einzig aus der Akte A 9/1 geht im Sinne einer Quellenangabe hervor, auf welche Internetseite sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft unter anderem stützt. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung im Weiteren zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (A 11/17 Antworten 3 ff.). Die wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres erwartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1). 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz.

D-2089/2015 7. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen und voll obsiegenden Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. Das Gesuch im Sinne von Art. 110a AsylG erweist sich somit als im Ergebnis gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2089/2015 D-2089/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-2089/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-2089/2015 — Swissrulings