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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2014 D-2086/2014

15. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,735 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 7. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2086/2014 law/bah

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).

D-2086/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss Ende Dezember 2013 und hielten sich anschliessend in Istanbul auf. Von dort aus flogen sie am 31. Januar oder 1. Februar 2014 in die Schweiz, wo sie am 24. Februar 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BZP) vom 3. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM zu Protokoll, einer seiner Onkel sei sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise entweder von Islamisten oder von der Regierung entführt worden; er wisse nicht genau weshalb. Einige Tage danach sei seine Leiche gefunden worden. Einen Monat später habe eine Gruppe von Leuten ihn angegriffen und mit Knüppeln geschlagen; er wisse nicht, ob es Angehörige der regimetreuen Milizen, der "Al-Shabiha" oder Islamisten gewesen seien. Als sich ein Fahrzeug genähert habe, seien die Täter geflohen. Vor dem Angriff sei er bedroht worden, indem man eine in ein weisses Tuch gewickelte Seife in sein Haus geworfen habe. Dabei habe es sich um eine Todesdrohung gehandelt. In den kurdischen Städten fänden viele Anschläge statt. Kurden und Christen seien gezielt angegriffen worden, weil sie für den Schutz des Basars zuständig gewesen seien. Er selbst sei auch ein Teil der "Asayisch" gewesen, da er den Basar beschützt habe. Vor zwei Jahren habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, er habe dabei aber keine besondere Funktion gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der BZP, sie sei eigentlich wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen, da es in Syrien keine Sicherheit gebe. Es habe in letzter Zeit viele Anschläge gegeben, auch in der Nähe von Schulen. Ihr Ehemann habe sich wie alle anderen Kurden für die Sicherheit der Stadt eingesetzt. Sechs Monate vor ihrer Ankunft in Istanbul sei er geschlagen worden, wobei eine seiner Schultern gebrochen worden sei. A.d Anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht nur wegen seiner Bedrohungssituation, sondern auch wegen seiner Kinder geflohen. Man wisse nicht, wer seinen Onkel ermordet habe, entweder seien es das Regime oder die Salafisten gewesen. Wahrscheinlich habe man es auf seinen Onkel abgesehen, da er (der Beschwerdeführer) – als Wachmann gearbeitet habe. Die Leute in der Stadt hätten zumindest gesagt, sein Onkel sei deshalb umgebracht worden. Er habe in sei-

D-2086/2014 nem Wohnort als Wachmann gearbeitet, was die Aufgabe jedes Kurden gewesen sei. Sie hätten polizeiähnliche Aufgaben gehabt und sich vor den Terroristen schützen wollen. Die Stadt habe dies organisiert. Als er eines Abends vom Markt nach Hause habe zurückkehren wollen, habe ein Auto neben ihm angehalten, aus dem zwei oder drei Personen ausgestiegen seien. Eine Person habe ihn sofort mit einem Holzstock geschlagen, wobei er bewusstlos geworden sei. Ein Mann, der ihn zum Arzt gebracht habe, habe gesagt, die Täter seien geflohen, als er mit seinem Wagen näher gekommen sei. Er habe keine Ahnung, wer ihn angegriffen habe. A.e Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Anhörung, sie sei in ihrer Heimat als Vermittlerin bei familiären Problemen tätig gewesen. Sie habe sich für ein friedliches Zusammenleben der ansässigen Bevölkerungsgruppen eingesetzt. Bis zirka eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise habe sie an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Sie habe Syrien verlassen, weil sie um ihre Kinder gefürchtet habe. Persönlich sei sie nie in Gefahr gewesen. Nachdem ihr Mann angegriffen und sein Onkel umgebracht worden seien, habe sie sich sehr geängstigt. Ihr Mann sei bedroht worden, weil er als Wachmann gearbeitet habe. A.f Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A17, Beweismittelumschlag). A.g Das BFM übermittelte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 31. März 2014 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Diese nahm am 3. April 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an und beauftragte den Kanton G._______ mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern betreffen Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneu-

D-2086/2014 ten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Verfügung vom 24. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM die Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 zur Beschwerde Stellung. F. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Begehren festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Ver-

D-2086/2014 ordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Gemäss Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen im beschleunigten Verfahren ergangene Asylentscheide innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde ist innert der entsprechenden Frist eingereicht worden. Den Beschwerdeführenden ist somit aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, wonach gegen die Verfügung innert "10 Arbeitstagen" (statt Kalendertagen) Beschwerde erhoben werden könne, kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und im Übrigen auch formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

D-2086/2014 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Erlebnisse der Beschwerdeführenden stellten belastende Ereignisse dar, doch beim Mord am Onkel des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme. Er selbst gehe davon aus, dass es sich nicht um eine primär gegen ihn gerichtete Tat gehandelt habe. Auch der beschriebene Tathergang lasse nicht auf ein gegen ihn gerichtetes Ereignis schliessen. Der nächtliche Angriff auf ihn und die anonym übermittelte Drohung stellten keine derart intensiven Übergriffe dar, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht gewesen wäre. Dies ergebe sich daraus, dass er im Anschluss an die Übergriffe weder seine örtlichen Aufgaben beendet noch die Ausreise in Angriff genommen habe. Persönlich sei er weder mit den syrischen noch mit den kurdischen Behörden in Konflikt geraten. Die erlittenen Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen, die in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs vorherrschten. Daran könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Anzumerken sei, dass in den Angaben des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten bestünden. So widerspreche seine Aussage, sein Onkel sei Ende Juni 2013 ermordet worden, den Angaben im eingereichten Zeitungsartikel, wonach dieser im August 2013 ums Leben gekommen sei. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs diverse Situationen allgemeiner Gewalt erlitten, die schliesslich zu ihrer Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege indessen keine persönliche Verfolgungssituation vor, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. April 2014 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfolgungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer erlitten habe, seien seinem Engage-

D-2086/2014 ment bei der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben. Die drei Vorfälle hätten in einem zeitlichen Rahmen stattgefunden, der einen Zusammenhang zwischen diesen als wahrscheinlich erscheinen lasse. Angesichts der Todesdrohung, des Übergriffs und der Tötung seines Onkels könne davon ausgegangen werden, dass eine ernstzunehmende Gefahr für ihn und seine Familie bestanden habe. Insofern seien die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung bei einer Gesamtwürdigung bereits erfüllt. Die Verfolgung sei als gezielt zu erachten, da die Todesdrohung sowie der Übergriff auf den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen seien und mit dem Onkel gezielt jemand aus seiner Familie ermordet worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht sofort nach den Vorfällen ausgereist seien, da die Ausreise habe organisiert werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass die Kinder dabei gewesen seien, habe nicht überstürzt gehandelt werden können. Die Verfolgung sei sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung am 10. April 2014 gesagt, dass er vier Tage zuvor einen Anruf eines Kollegen erhalten habe, der auch bei der Sicherheitsbehörde gearbeitet habe. Dieser habe ihm gesagt, dass zwei Personen der DAASCH von der Sicherheitsbehörde festgenommen und befragt worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass der Mord an seinem Onkel durch sie ausgeführt worden sei. Damit werde der Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers erhärtet. 4.2.2 Diese Ausführungen seien von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. April 2014 vorgebracht worden. In der angefochtenen Verfügung werde diese indessen lediglich mit dem Hinweis erwähnt, es seien "keine Tatsachen oder Beweise" vorgelegt worden, "welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten". Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement habe in einem Bericht über das beschleunigte Verfahren vom März 2011 festgehalten, die Stellungnahme des Rechtsvertreters müsste im Asylentscheid dargelegt werden, so dass die Qualität und Akzeptanz desselben erhöht werden könne, da mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Redaktion berücksichtigt werden könnten. Diesem Grundsatz sei nicht Genüge getan worden. Es wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz begründe, weshalb die vorgelegten Tatsachen und Beweise keine Änderung des Standpunktes zuliessen. Indem die Stellungnahme nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, habe die Vorinstanz nicht nur ihre Begründungspflicht, sondern auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.

D-2086/2014 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Onkel als eine nicht gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme empfunden habe. Der im eingereichten Zeitungsartikel geschilderte Tathergang lasse ebenfalls nicht auf eine persönliche Verfolgung schliessen. Von einer eindeutigen Verfolgung aufgrund des Engagements für die örtliche Sicherheitsbehörde könne keine Rede sein. Aufgrund der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. April 2014 hätten mehrere Schwächen im ursprünglichen Entwurf ausgeräumt werden können. Es sei beispielsweise auf die zunächst bloss summarisch angeführten Ungereimtheiten vertieft eingegangen worden. Da diese Anpassungen keine Änderung des Standpunktes des BFM bedeuteten, sei dies im Entscheid vermerkt worden. 4.4 In der Stellungnahme vom 2. Juni 2014 wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Onkel als eine nicht gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme empfunden habe. Er habe erwähnt, dass die terroristischen Gruppen wahrscheinlich auf seinen Onkel gezielt hätten, da er – der Beschwerdeführer – als Wachmann gearbeitet habe. Aus seinen Gesamtaussagen könne geschlossen werden, dass er das Tötungsmotiv nicht kenne. Aus dem Ablauf der Geschehnisse müsse das Motiv der Tötung des Onkels in Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbehörden gesehen werden. Dem Argument, der im Zeitungsartikel beschriebene Tathergang lasse nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen, müsse entgegen getreten werden. Aufgrund des Artikels könnten keine Schlüsse auf das Tatmotiv gezogen werden. Schliesslich sei daran festzuhalten, dass die Vorinstanz die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Insbesondere auf das zentrale Argument, die vorgebrachten Ereignisse seien gesamthaft zu würdigen, sei im Entscheid nicht eingegangen worden. 5. 5.1 Zur Begründung des Antrags, die Sache sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe die von der Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht genügend berücksichtigt und damit die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen dem Engagement des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbe-

D-2086/2014 hörde und den geltend gemachten Verfolgungshandlungen verneint und damit den Sachverhalt unzureichend festgestellt. 5.2 5.2.1 In der Stellungnahme vom 3. April 2014 wurde gegen die vom BFM im Entscheidentwurf vertretene Auffassung eingewendet, es könne davon ausgegangen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bürgerwehr getötet worden sei. Da sie mit den Kindern ausgereist seien, habe die Ausreise nicht überhastet angetreten werden können. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Engagements für die Sicherheitsbehörde verfolgt worden, was aus den Protokollen klar hervorgehe. Zu den im Entscheidentwurf am Rande erwähnten Ungereimtheiten sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse aufgezählt habe, ohne die zeitliche Reihenfolge zu beachten. 5.2.2 Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme und ergänzte die Verfügung gegenüber dem Entwurf in einigen Punkten. So fügte es an, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene Hergang der Ereignisse um seinen Onkel nicht auf ein gegen ihn gerichtetes Ereignis schliessen lasse. Hinsichtlich der im Entwurf erwähnten Ungereimtheiten fügte es in der Verfügung exemplarisch an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Mordes an seinem Onkel nicht mit den Angaben im zu den Akten gereichten Zeitungsartikel übereinstimmten. Schliesslich gelangte es zum Schluss, dass die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung keine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigten. 5.2.3 Das BFM hat damit in der angefochtenen Verfügung verständlich dargelegt, weshalb es entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers ausging und auch einen Zusammenhang zwischen der Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers mit dessen Tätigkeit als Schützer des Basars als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtete. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden denn auch keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel eingereicht, sondern eine andere Interpretation des Sachverhalts als diejenige des BFM vorgenommen. Dass das BFM an seiner Interpretation des Sachverhalts festhielt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

D-2086/2014 5.3 Die Beschwerdeführenden haben bei ihren Befragungen deutlich zu erkennen gegeben, dass sie weder die in die Vorfälle involvierten Akteure noch deren Motive kennen und es sich bei ihren diesbezüglichen Angaben um Mutmassungen von ihnen und von Dorfbewohnern handelt. Die Tatsache, dass das BFM diesen Mutmassungen nicht folgte, beschlägt entgegen der Darstellung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbehörde und den Übergriffen auf ihn beziehungsweise seinen Onkel gesehen habe, nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Würdigung desselben. Die mit der entsprechenden Rüge verbundenen Einwände sind somit unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch die Begründungspflicht oder den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

D-2086/2014 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei gezielt verfolgt worden, während sich das BFM auf den Standpunkt stellt, die erlittenen Benachteiligungen seien Folgen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs. 6.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es im Rahmen der Anhörungen zu einigen Ungereimtheiten gekommen sei. Dieser Hinweis ist zutreffend, zumal die Beschwerdeführenden den Zeitablauf der Ereignisse nicht übereinstimmend angegeben haben. So gaben sie bei der BzP an, der Beschwerdeführer sei etwa einen Monat nach der Ermordung seines Onkels angegriffen worden, vor dem Angriff sei ein Stück in ein weisses Tuch gewickelte Seife in das Haus geworfen worden (vgl. act. A10/14 S. 9 f. und A12/12 S. 8). Bei der Anhörung hingegen bestätigte der Beschwerdeführer zuerst, der Angriff auf ihn habe einen Monat nach dem Tod seines Onkels stattgefunden. Darauf hingewiesen, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln der Angriff auf ihn im Mai 2013 stattgefunden habe und sein Onkel im August 2013 ermordet worden sei, antwortete er, dies könne nicht sein. Kurz danach gab er an, zuerst sei ein Stück in weissen Stoff gewickelte Seife ins Haus geworfen worden, einen Monat später sei er angegriffen worden und wiederum einen Monat später sei sein Onkel umgebracht worden (vgl. act. A18/14 S. 11). Die Beschwerdeführerin nannte bei der Anhörung ebenfalls diese Reihenfolge der Ereignisse (vgl. act. A19/10 S. 6 f.). Diese Ungereimtheiten lassen Zweifel an den geltend gemachten Geschehnissen und am geltend gemachten Zusammenhang zwischen denselben entstehen. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, sein Onkel sei im Juni 2013 getötet worden, den Angaben im eingereichten Zeitungsartikel aus "H._______" widersprechen, gemäss denen dieser im August 2013 umgebracht worden sei. Gemäss dem Zeitungsartikel sei die Leiche von I._______, der drei Tage lang vermisst worden sei, am (…) August 2013 gefunden worden. Der Vermisste habe drei Tage zuvor einen jungen Mann zu einem Dorf fahren sollen, der sich zuerst bei einem anderen Chauffeur nach dem Preis für die Fahrt erkundigt habe. Das Fahrzeug und die persönlichen Sachen des Ermordeten seien gestohlen worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Onkels nicht mit der Berichterstattung übereinstimmende Angaben machte, lässt sich dem Zeitungsartikel nichts entnehmen, dass die Vermutung des Beschwerdeführers, sein Onkel sei ermordet worden, weil er (der Be-

D-2086/2014 schwerdeführer) den Basar geschützt habe, stützen könnte. Der Mordtat können verschieden Motive, unter anderem auch finanzielle, zugrunde liegen. Die Vermutung, sein Onkel sei wegen den Aktivitäten des Beschwerdeführers als Beschützer des Basars entführt, misshandelt und getötet worden, erscheint somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keineswegs als überwiegend wahrscheinlich. 6.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte nächtliche Überfall auf ihn hat gemäss dem von ihm eingereichten Arztbericht am 25. Mai 2013 stattgefunden (vgl. act. A18/14 S. 3). Seinen Angaben gemäss hätten die Männer kein Wort gesprochen und ihn sofort, nachdem sie ihr Fahrzeug verlassen hätten, geschlagen. Er sei bewusstlos geworden und erst in der Arztpraxis wieder zu sich gekommen (vgl. act. A18/14 S. 8). Der Grund für den nächtlichen Überfall liegt somit im Dunkeln. Der Beschwerdeführer selbst gab an, er habe keine Ahnung, weshalb er angegriffen worden sei (vgl. act. A18/14 S. 8 F62). Nach dem Angriff auf seine Person und bis zur Ausreise Ende Dezember 2013 ist ihm nichts widerfahren, das darauf hindeuten würde, dass ihm jemand nach dem Leben trachten würde (vgl. act. A10/14 S. 10). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er während sieben Monaten unbehelligt an seinem Wohnort hätte verbleiben können, falls es Angehörige regimetreuer Milizen oder Islamisten (vgl. act. A 10/14 S. 9) gezielt auf ihn abgesehen gehabt hätten. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Urheber der Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seinen Onkel noch die Gründe für diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden können. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Ereignissen ein sachlicher Zusammenhang besteht. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-

D-2086/2014 nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz.11.17 und 11.18). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2013 von Unbekannten überfallen und erheblich an der Schulter verletzt. Aufgrund seiner Aussagen können weder zu den Angreifern noch zu den Ursachen des Übergriffs zuverlässige Rückschlüsse gezogen werden. Fest steht indessen, dass es bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 zu keinen weiteren Übergriffen auf seine Person kam, die objektiv gesehen zu begründeter Furcht vor ihm in absehbarer Zeit drohender Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven geführt hätte. 7.4 Aufgrund der Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinetwegen entführt und umgebracht wurde. Der Beschwerdeführer äusserte in den Befragungen zwar die Vermutung, es könne ein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als "Marktschützer" und dieser Tat bestehen, er

D-2086/2014 war sich aber keineswegs sicher. Dem zu den Akten gereichten Zeitungsartikel können keinerlei Anhaltspunkte für diese Vermutung entnommen werden. Auch der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass zwei einer islamistischen Organisation angehörige Personen gestanden hätten, den Onkel des Beschwerdeführers ermordet zu haben, lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf deren Motiv zu. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Ermordung des Onkels den Beschwerdeführer verunsicherte und ängstigte, indessen war diese Tat nicht geeignet, in ihm objektiv gesehen eine begründete Furcht vor ihm konkret und zielgerichtet drohender Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen zu erwecken. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen keine persönlichen Probleme geltend gemacht. Sie gab an, sie habe ihre Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen und sei vor allem ihrer Kinder wegen ausgereist. Das grösste Problem sei die schlechte Sicherheitssituation gewesen (vgl. act. A12/12 S. 8, A19/10 S. 5 f.). Sie hatte folglich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise weder subjektiv noch objektiv gesehen begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, da es Nachteilen, die der ansässigen Bevölkerung aufgrund von Bürgerkriegssituationen entstehen, an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Zielgerichtetheit fehlt. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sacherhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-2086/2014 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 24. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2086/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-2086/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2014 D-2086/2014 — Swissrulings