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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 D-2084/2012

26. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2084/2012/sed

Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).

D-2084/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B._______, wobei er im Jahr 1989 mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei, wo er die Schule besucht und danach bei einem Händler gearbeitet habe, dass er am 3. März 2008 mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei, da sie von den Behörden dazu aufgefordert worden seien, dass sein Vater ihre Landparzellen in B._______, die sich arabische Familien angeeignet hätten, wieder habe in Besitz nehmen wollen, dass es diesbezüglich am 11. März 2008 zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf sein Vater zwei Araber getötet habe, dass seine Familie deshalb noch am 11. März 2008 nach C._______ zurückgekehrt sei, von wo aus er in der folgenden Nacht in die D._______ geflüchtet sei, dass er von D._______ aus in die Schweiz weitergereist sei, wo er am 20. März 2008 angelangt und am 21. März 2008 von der Polizei aufgegriffen worden sei, dass das BFM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2009 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch vom 25. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass Rechtsstreite zwischen in B._______ enteigneten Personen und solchen, die die Häuser nunmehr bewohnten oder sich das Land angeeignet hätten, in der Regel lang seien, und sich die Behörden für die enteigneten kurdischen Familien einsetzen würden, wobei Druck zur Rückkehr – wenn überhaupt – erst ausgeübt werde, wenn die Betroffenen mit

D-2084/2012 Sicherheit in ihre Häuser beziehungsweise auf ihr Land zurückkehren könnten, weshalb es äusserst zweifelhaft sei, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich im März 2008 zur Übersiedlung nach B._______ gezwungen worden sei, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage gewesen sei, zum fluchtauslösenden Streit nähere Angaben zu machen, und die überhastete Ausreise ohne jegliche Vorbereitung (bspw. Beschaffung von Geld und Dokumenten, Suche nach einem Schlepper, Bestimmung einer sicheren Route) zweifelhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe erklären können, warum er und nicht der Vater, der als Täter primär verfolgt würde, aus dem Irak geflohen sei, und weshalb die Familie wieder problemlos in das Haus in C._______ habe einziehen können, wenn sie doch kurz zuvor zu dessen Verlassen respektive zur Rückkehr nach B._______ gezwungen worden sei, dass im Übrigen die zu den Akten gegebenen Identitätsdokumente (in B._______ ausgestellte irakische Identitätskarte und Nationalitätenausweis) als Fälschungen erkannt worden seien, womit die behauptete Herkunft aus B._______ zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er stamme ursprünglich aus B._______, aber seine Wegweisung nach C._______ zumutbar sei, wo er während 19 Jahren gelebt, die Schule besucht und gearbeitet habe und über ein Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

D-2084/2012 dass er sich im Rahmen der Erstbefragung im vormaligen Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ vom 10. Juni 2009 auf die gleichen Asylgründe wie im ersten Asylverfahren berief und betonte, es seien seither keine anderen Gründe hinzukommen, dass er weiter vorbrachte, er habe die Schweiz am 15. Dezember 2008 verlassen und sei nach F._______ gereist, wo sich seine Familie mittlerweile aufhalte, nachdem sie in C._______ erneut aufgefordert worden sei, nach B._______ zurückzukehren, dass seine Familie beabsichtige, von F._______ in die G._______ auszuwandern und auf die entsprechende Einreisegenehmigung warte, dass ihm die (…) Behörden indes mitgeteilt hätten, dass er sich dem Einreisegesuch seiner Familie nicht anschliessen könne, weshalb er F._______ am 5. Mai 2009 wieder verlassen und in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass das BFM aufgrund eines griechischen Eurodac-Eintrags (Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Griechenland am […]) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 26. Februar 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2009 nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 21. Februar 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. April 2012 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei wiederum auf die Asylgründe aus dem ersten Asylverfahren verwies,

D-2084/2012 dass er darüber hinaus vier (…-)ärztliche Berichte vom 28. September 2010, 10. Januar 2012, 9. Februar 2012 und 27. März 2012 einreichte, gemäss welchen er an (…) erkrankt sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, das Leiden resultiere aus einer im Jahr 1996 erlittenen (…-)verletzung und der Zustand habe sich trotz einer Operation und einer anschliessenden (…- )behandlung nicht gebessert; (Beschreibung Beschwerden), weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat gegenwärtig nicht zumutbar sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 22. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine erneute Prüfung der Asylgründe aus dem ersten Verfahren, auf die der Beschwerdeführer vollumfänglich verweise, sei nicht angezeigt, und die neu vorgebrachten Tatsachen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, so dass auf das zweite Asylgesuch vom 22. Mai 2009 nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, dass das (…-)leiden des Beschwerdeführers in C._______ behandelbar sei, wohin der Wegweisungsvollzug im Entscheid vom 19. November 2008 als zumutbar erachtet worden sei, und sich eine anderwärtige Beurteilung aufgrund der Aktenlage nicht aufdränge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2012 und um Rückweisung an das BFM zur Sachverhaltsvervollständigung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer die im ersten Asylverfahren vorgebrachten und in der Verfügung des BFM vom 19. November 2008 als unglaubhaft beurteilten Fluchtgründe wiederholte und hinsichtlich seines (…-)leidens geltend machte, das BFM habe die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Nordirak unzureichend abgeklärt,

D-2084/2012 dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seines (…-)leidens und eines fehlenden Beziehungsnetzes – er verfüge nur noch über einen (Verwandten) in B._______ – nicht zumutbar sei, dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel ([…-]ärztliche Berichte vom 10. Januar 2012, 9. Februar 2012 und 27. März 2012 [alle bereits aktenkundig: vgl. Akten Vorinstanz A66 (rechte: B66)] sowie vom 17. April 2012) – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2084/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, das auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch auf dieselben Asylgründe beruft, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens bildeten und hier nicht mehr zu prüfen sind, dass die neu vorgebrachte (…-)erkrankung nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, dass damit kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass somit das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls erfüllt ist, dass das BFM demzufolge zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2009 nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die

D-2084/2012 von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zudem grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen, dass der Wegweisungsvollzug nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte, wie der EGMR bisher einzig bei einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person festgestellt hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und das vorliegend dokumentierte

D-2084/2012 Krankheitsbild des Beschwerdeführers (…) kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bildet, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Beschwerdeführer, der seine angebliche Herkunft aus B._______ mit der Einreichung gefälschter Identitätsdokumente nicht zu belegen vermochte, vor seiner Ausreise aus dem Irak zwanzig Jahre und somit seit dem frühen Kindesalter in C._______ gelebt hat, wo er die Primarschule besucht und anschliessend mehrere Jahre für einen Händler gearbeitet hat (vgl. B1, S. 1 f.), so dass er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und angesichts der langen Aufenthaltsdauer auch über soziale Kontakte verfügen dürfte, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b),

D-2084/2012 dass der Beschwerdeführer laut den eingereichten ärztlichen Berichten (…) erlitten hat, wobei er zurzeit noch medikamentös behandelt und (…) regelmässig kontrolliert wird, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid mit dem diagnostizierten (…-)leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine diesbezügliche Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass das (…-)leiden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in urbanen Gegenden der nordirakischen Provinzen (insbesondere in den Städten Dohuk, Erbil und Suleimaniya) gewährleistet ist, auch wenn sie nicht mit europäischen Qualitätsstandards vergleichbar ist, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass die medizinische Grundversorgung und die Medikamente in den staatlichen Gesundheitszentren vor Ort fast kostenlos sind (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6), dass es dem Beschwerdeführer zudem offen steht, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien und Kontrollen bestehen kann, dass betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass es dem noch relativ jungen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen,

D-2084/2012 dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass damit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2084/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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