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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2008 D-208/2007

14. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 21. Dezember 2006 i.S. Nichteintrete...

Volltext

Abtei lung IV D-208/2007 scd/frm/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-208/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer im Oktober 2006 sein Heimatland verliess, über den Seeweg nach Italien und am 9. November 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______zentrum um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorlegte, woraufhin er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2006 summarisch und am 18. Dezember 2006 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahre 2004 dem "Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB) angeschlossen, sei einer der Hauptverantwortlichen dieser Gruppe in C._______ geworden und habe für diese Organisation Geld gesammelt beziehungsweise um Mitglieder geworben, dass ihn bei der Ausübung dieser Tätigkeit im Jahre 2005 die D._______, eine Vereinigung von E._______, welche ebenfalls Geldsammlungen organisiert und die MASSOB bekämpft habe, während einer beziehungsweise zwei Wochen festgehalten habe, dass die Behörden die MASSOB für den Brand des Hauses von F._______ sowie der M._______ verantwortlich gemacht und auch ihn festgenommen hätten, weil er bekannt gewesen sei, dass er jedoch nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, da ihm keine Schuld habe nachgewiesen werden können, dass die Polizei sein Haus durchsucht und alle MASSOB-Dokumente beschlagnahmt habe, dass einer seiner Freunde, der bei ihm zu Hause vorbeigegangen sei, mit ihm verwechselt und von der Polizei erschossen worden sei, dass er via Fernsehen, Zeitungen und Plakaten gesucht werde, D-208/2007 dass ihn die Polizei fast jeden Tag bei ihm zu Hause gesucht habe, dass er bereits im Jahre 2005 für ungefähr zwei Monate wegen der MASSOB in Haft gewesen sei, dass die D._______ den Beschwerdeführer im Jahre 2005 einen Tag festgehalten, ihm die Hände gebunden und ihn im Bauchbereich verletzt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 – eröffnet am 4. Januar 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Identitätspapieren und den Umständen seiner Ausreise könnten nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne jegliche Ausweispapiere von Afrika in die Schweiz gereist sei und dabei keine Kontrollen passiert habe, entspreche den stereotypen Vorbringen vieler Asylbewerber, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass seine Vorbringen bezüglich seines angeblich letzten Aufenthaltes in G._______ widersprüchlich seien, da er dort einmal drei Monate und ein andermal sechs Monate verbracht haben wolle, dass er weiter seine Reise unsubstanziiert schildere, da er beispielsweise keine Angaben über die Schiffsreise mache und nicht wisse, wo in Europa er angekommen sei, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vorlägen, dass weiter der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens erklärt habe, er sei eine hochrangige Persönlichkeit der MASSOB und werde entsprechend verfolgt, D-208/2007 dass er jedoch nicht wisse, wofür genau die Abkürzung "SS" stehe, welche jedoch korrekt "SSS" heisse, dass die vom Beschwerdeführer genannte Vereinigung von E._______ nicht mit dem Kürzel D._______ sondern mit H._______ auftrete und die Abkürzung weder für "I._______" noch für "J._______" stehe, dass ihn die D._______ einmal während eines Tages und ein andermal während zwei Wochen festgehalten haben wolle, dass er die Flagge der MASSOB falsch beschreibe und nicht wisse, wann der "Biafra Day" stattfinde, dass er die MASSOB-Mitgliedkarte einmal während der Flucht nach G._______ verloren haben wolle und an anderer Stelle erkläre, diese befinde sich noch zu Hause, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhaften Grundlage entbehrten und daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben beziehungsweise festzustellen, auf das Asylgesuch sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, dass weiter das BFM anzuweisen sei, einen Entscheid in der Sache zu fällen respektive eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten ersucht wurde, dass zudem dem Beschwerdeführer eine Frist von mindestens zwei Monaten zur Beschaffung der Reisepapiere einzuräumen sei, D-208/2007 dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichentags das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete beziehungsweise das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln abwies, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-208/2007 dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-208/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im B._______zentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass der Beschwerdeführer dies im Übrigen – entgegen seinen Aussagen (A1/5, A11/2) – auch bis dato unterlassen hat, obwohl er mehr als 16 Monate dafür Zeit gehabt hätte, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche namhaft zu machen vermag, dass hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. Abs. 2 S. 3) verwiesen werden kann, dass die pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal sich die diesbezüglich Einwendungen (die Darlegungen würden dem Alltag der Asyl- D-208/2007 migration entsprechen) in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen, dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges in die Schweiz und der widersprüchlichen Aussagen zur Mitgliedkarte der MASSOB und zur Identitätskarte (A1/4, A11/2) an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits grösste Zweifel anzubringen sind, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe sodann in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen weiter teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, er beispielsweise zu Protokoll gab, die erste Hausdurchsuchung sei im Jahre 2005 gewesen (A11/8) beziehungsweise sie habe Ende Juni 2006 stattgefunden (A1/6), dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung berichtete, er sei nach dem deklarierten Ausnahmezustand von C._______ lediglich einmal nach G._______ geflüchtet (A1/6), wohingegen er an der kantonalen Befragung erklärte, er sei im Jahre 2005 nach dem ausgerufenen Ausnahmezustand das erste Mal nach G._______ geflüchtet, dann jedoch nochmals nach C._______ zurückgekehrt und im Mai 2006 wieder nach G._______ geflüchtet (A11/7), dass der Beschwerdeführer den "Biafra Day" als "K._______" (Datum) beziehungsweise den Tag des L._______ (Datum) bezeichnete (A11/8), D-208/2007 dass der Beschwerdeführer – obwohl er angeblich eine hochrangige Persönlichkeit der MASSOB sei – ihr oberster Führer erst auf Nachfrage hin richtig benennen konnte (A1/9), dass auf Beschwerdeebene hierzu keine substanziellen Einwände ins Feld geführt werden, und mit diesen Ausführungen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht entkräftet werden, dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-208/2007 dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs, sechs Jahre die Schule besuchte und über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter sowie ihre Geschwister) verfügt (A1/1-3), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom Jahre 1999 bis 2004 als Wasserverkäufer arbeitete (A1/2), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. D-208/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11

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