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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2009 D-2074/2009

2. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,118 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2074/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2074/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 9. November 2008 verliess und am 10. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 24. November 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder habe sich von 2002 bis im Dezember 2007 im Ausland aufgehalten und sei zusammen mit einer weissen Frau zurückgekehrt, mit der er eine Kirche gegründet habe, dass der Sohn des Dorfkönigs während einer in dieser Kirche durchgeführten Prozession verstorben sei, weshalb der Dorfkönig angeordnet habe, dass die Familie des Bruders – und somit auch der Beschwerdeführer – auszulöschen sei, dass die Dorfbewohner seinen Bruder und dessen Frau getötet und die Kirche in Brand gesteckt hätten, dass er von jemandem vor der ihm drohenden Gefahr gewarnt worden sei, weshalb er nach Hause gegangen sei, um dort sein Werkzeug zu holen, dass dort mehrere Leute gewesen seien, er einen der Anwesenden mit einem Stück Holz geschlagen habe und in den Wald geflüchtet sei, dass er am folgenden Tag einen ihm bekannten Priester aufgesucht habe, der für ihn die Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsoder Reisepapieren vor, da die Angaben des Beschwerdeführers, er D-2074/2009 habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere zurückgelegt, nicht glaubhaft sei, dass er nicht gewusst habe, welches Land den von ihm benutzten Reisepass ausgestellt habe, auf welchen Namen dieser gelautet habe, in welcher nigerianischen Stadt er abgeflogen und in welcher europäischen Stadt er angekommen sei und nicht einmal habe sagen können, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei, dass seine Aussagen über den Verlauf der Passkontrollen realitätswidrig seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm angeblich drohenden Übergriffen widersprüchlich seien, dass er nicht übereinstimmende Angaben über den Auslandaufenthalt seines Bruders gemacht habe (Europa bzw. Argentinien), dass er unterschiedliche Angaben zum Dorf gemacht habe, in das er nach der Tötung seines Bruders gegangen sei, dass seine vagen und stereotypen Schilderungen nicht den Eindruck erweckten, er habe das geltend Gemachte selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zum Vorliegen derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2074/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-2074/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A. Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise als Flüchtling anzusehen, und habe keine Garantie für eine Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit und Würde, da ihm dort eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe, D-2074/2009 dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er keinerlei konkrete Angaben zu seinem Reiseweg machen konnte und seine Aussage, er sei auf dem Flughafen nicht persönlich kontrolliert worden (vgl. act. A14/13 S. 7 f.), nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann, dass er in der Beschwerde keinerlei Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nimmt, weshalb vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten als haltlos zu werten sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-2074/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-2074/2009 dass es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz, dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2074/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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