Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2064/2015 law/joc
Urteil v o m 1 4 . April 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Partei
A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Stefan Hery, Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS), Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (…), Gesuchstellerinnen.
Gegenstand
Revision; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6675/2014 vom 9. März 2015.
D-2064/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerinnen mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung betreffend ihres beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) hängigen Asylverfahrens (Verfahrensnummer BFM: N […]) einreichen liessen, dass das SEM nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2015 feststellte, die Gesuchstellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM mit Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2015 dem Hauptbegehren der Gesuchstellerinnen, die eine unzulässige Verzögerung ihres Asylverfahrens gerügt hatten, im Ergebnis entsprochen hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Entscheid D-6675/2014 vom 9. März 2015 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb und das SEM zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerinnen verpflichtete, dass es in seinem Entscheid feststellte, es liege keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt werde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. März 2015 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der im Beschwerdeverfahren per Einschreiben übermittelten Replik vom 9. Januar 2015 sowie eine Kopie der gemäss der Replik als Beilage bezeichneten Kostennote vom 9. Januar 2015 zukommen liess und um Korrektur der Parteientschädigung ersuchte,
D-2064/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d BGG) und es ausserdem gestützt auf Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHAN- NEN/ ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden kann, hingegen die Kostenformel bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch bildet, weshalb ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, zulässig ist, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-304/2014 vom 28. Januar 2014, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2), dass nach Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 S. 120, BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch zumindest sinngemäss anzugeben ist, welcher der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2013, Rz. 5.68, S. 312), http://www.ark-cra.ch/emark/1993/9333232PUB.htm
D-2064/2015 dass auf ein Revisionsgesuch in aller Regel bereits dann einzutreten ist, wenn ein zulässiger Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74, S. 314), dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass ein Revisionsgesuch, welches sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen ist, dass im Gesuch vom 13. März 2015 zwar keiner der in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Revisionsgründe explizit benannt wird, jedoch infolge des darin enthaltenen Antrages um Korrektur der Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheids vom 9. März 2014 sowie der Argumentation, der Entscheid sei aufgrund der am 9. Januar 2015 eingereichten, indes nicht berücksichtigten Kostennote, zu korrigieren, darauf zu schliessen ist, dass sich die Gesuchstellerinnen auf den Tatbestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG berufen, dass das Gesuch vom 13. März 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, dass die Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Abschreibungsentscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Revisionsgrund der übersehenen Tatsache nicht etwa eine erneute Überprüfung eines missliebigen Entscheids bezweckt, sondern voraussetzt, dass ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder unrichtig gelesen und dessen Sinn daher nicht korrekt erfasst wurde, wobei sich der Irrtum auf die Wahrnehmung der Tatsache und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beziehen muss (vgl. MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.53 f. S. 308 f.),
D-2064/2015 dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass das Gericht die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE erster Satz), dass, wenn keine Kostennote eingereicht wird, das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE zweiter Satz), dass der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren D-6675/2014 als Beilage zur Replik eine Kostennote vom 9. Januar 2015 einreichte, was im Aktenverzeichnis vermerkt wurde, dass die Kostennote jedoch versehentlich nicht zusammen mit der Replik in den Beschwerdeakten abgelegt, sondern zusammen mit einer Kopie der Replik den vorinstanzlichen Akten N (…) beigefügt wurde, dass die Akten N (…) in der Folge zweimal an die Vorinstanz übermittelt wurden, diese darin weitere Akten ablegte, und sie anschliessend wieder an das Bundesverwaltungsgericht retournierte, dass im Entscheidzeitpunkt die Parteientschädigung in der Annahme, es sei keine Kostennote eingereicht worden, aufgrund der Akten festgesetzt wurde, wobei übersehen wurde, dass sich die Kostennote in den vor-instanzlichen Akten befand, dass das Bundesverwaltungsgericht somit eine aktenkundige Tatsache übersehen hat, dass diese Tatsache zudem als für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblich zu erachten ist, da deren Bemessung nicht aufgrund der Akten, sondern gestützt auf die Kostennote vom 9. Januar 2015 hätte erfolgen sollen, und diese auch geeignet gewesen wäre, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass somit der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, das Revisionsgesuch daher gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt (Dispositivziffer 3) aufzuheben und die Parteientschädigung neu gestützt auf die eingereichte Kostennote festzusetzen ist,
D-2064/2015 dass sich der in der Kostennote vom 9. Januar 2015 geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt und sowohl der Aufwand von insgesamt 3 Stunden als auch die Auslagen von Fr. 30.– (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopien) als angemessen erscheinen, dass sich damit neu ein Gesamtbetrag von Fr. 630.– ergibt, welcher vom SEM den Gesuchstellerinnen als Parteientschädigung auszurichten ist, dass, sollte das SEM die in der aufgehobenen Dispositivziffer 3 des Entscheides D-6675/2014 vom 9. März 2015 enthaltene Parteientschädigung von Fr. 500.– bereits geleistet haben, es den Gesuchstellerinnen lediglich noch den Differenzbetrag von Fr. 130.– zu erstatten hat, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs den Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 VKGE), dass der Rechtsvertreter im Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 100.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dieser Betrag den Gesuchstellerinnen durch das Bundesverwaltungsgericht als Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2064/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts D-6675/2014 vom 9. März 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 630.– auszurichten. 3. Sollte das SEM die in der aufgehobenen Dispositivziffer 3 des Entscheides D-6675/2014 vom 9. März 2015 enthaltene Parteientschädigung von Fr. 500.– bereits geleistet haben, hat es den Gesuchstellerinnen lediglich noch den Differenzbetrag von Fr. 130.– zu erstatten. 4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5. Den Gesuchstellerinnen ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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