Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2060/2015
Urteil v o m 2 1 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
D-2060/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im (…) – im Alter von (…) Jahren – illegal in Richtung Sudan. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt reiste sie von Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 7. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 21. August 2014 summarisch befragt, und am 11. September 2014 in Anwesenheit einer Vertrauensperson vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie sei bilenischer Ethnie und am (…) in C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______) in Eritrea geboren. Im Alter von sechs Jahren sei sie dort eingeschult worden und habe auch die erste Schulklasse besucht, bevor sie mit den Eltern und Geschwistern nach F._______ umgesiedelt sei. Dort habe sie im (…) – damals (…) – die elfte Klasse der Schule G._______ abgeschlossen. Ihre zwei Schwestern und der Bruder, sowie einige Onkel und Tanten, lebten immer noch in Eritrea. Spezifisch zu den Gesuchsgründen gab sie an, dass sie nicht habe nach Sawa gehen wollen. Sie habe gehört, dass die jungen Frauen dort von den Offizieren missbraucht würden, dass manche ungewollt schwanger oder als Dienstmädchen benutzt würden. Der Militärdienst habe kein Ende und es gebe dort keine schulische Ausbildung und keine Zukunft. Der Schuldirektor habe nach Ende des Schuljahres alle Schüler der elften Klasse versammelt und ihnen mitgeteilt, dass sie sich am ersten Juli bei der Schule versammeln und nach Sawa gehen müssten. Die Beschwerdeführerin habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Schliesslich habe sie ungefähr einen Monat später eine Vorladung der Behörden erhalten, die von einem Mitarbeiter der lokalen Verwaltung persönlich bei ihnen zu Hause vorbeigebracht und ihrem Vater übergeben worden sei. Darin sei der Vater – unter Androhung einer Gefängnisstrafe – aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin am (…) zur Verwaltung zu bringen. Deshalb habe sie ihren Heimatort am (…) verlassen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme aus dem Sudan habe sie erfahren, dass der zuständige Behördenvertreter der „Umgebung 4“ den Vater im (…) nochmals persönlich aufgefordert habe, die Beschwerdeführerin beizubringen. Um nicht ins Gefängnis zu kommen, habe der Vater einen Bürgen stellen müssen. Der Onkel väterlicherseits habe schliesslich mit der Geschäftslizenz seines Lebensmittelgeschäftes für den Vater gebürgt.
D-2060/2015 Am 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis der G._______ in F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 3. März 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an (Dispositivziffern 3 bis 5). Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2015 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie – als Eventualantrag – die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verschob die Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine auf sie lautende Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
D-2060/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 173.32] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Damit sind die Dispositivziffern 2 und 3 – die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, ihre Asylrelevanz entsprechend gar nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung bezüglich der schulischen Aufforderung, nach Sawa zu gehen, unterschiedliche beziehungsweise ausweichende Angaben gemacht. Ferner seien ihre Aussagen
D-2060/2015 zum weiteren Verlauf – namentlich zum Kontakt mit den Verwaltungsbehörden im Nachgang ihres Fernbleibens – unglaubhaft ausgefallen. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Probleme, welche ihrem Vater im Nachgang der Ausreise entstanden seien, widersprüchlich geschildert, und das mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verlauf – sie habe trotz telefonischem Kontakt mit der Familie nicht mehr gefragt, ob noch etwas passiert sei – entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. In Anbetracht dieser Sachlage seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit einer Rekrutierung nach Sawa nicht glaubhaft, entsprechend könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten der Aussagen einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise erachtete die Vorinstanz ebenfalls für unglaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person und der vertieften Anhörung unterschiedliche Angaben zum Reiseweg in den Sudan gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die – in der Anhörung angesprochenen – Widersprüche nicht auflösen können. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin erfülle diese die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 In der Beschwerde verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst auf den Sachverhalt in der Verfügung des SEM, der dort im Wesentlichen korrekt wiedergegeben worden sei. Zum Rechtlichen brachte er – abgesehen von einigen allgemeinen Ausführungen zu Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei 18 Jahre alt und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Sie sei unter sehr belastenden Umständen aus Eritrea ausgereist. Es sei nicht verwunderlich, dass sie bei der Anhörung die detaillierten Ausreiseetappen nur mit grosser Verwirrung wiedergegeben habe, zumal sie sich unter grossem Druck gefühlt habe. Die Ungereimtheiten in den Aussagen der Gesuchstellerin vermöchten die nichtsdestotrotz stattgefundene illegale Ausreise nicht zu widerlegen. Deshalb sei im vorliegenden Fall von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Die eritreischen Behörden unterstellten illegal ausgereisten Personen im militärdienstpflichtigen Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die zu befürchtenden Massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Die Mandantin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG.
D-2060/2015 4. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Sie hat Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Alter von (…) Jahren und damit deutlich vor einer allfälligen Dienstpflicht verlassen. Dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden bereits aufgrund ihres geltend gemachten Schulabbruchs als missliebige Person beurteilt werden könnte, ist ebenfalls zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es aufgrund des Schulabbruchs zu Behördenkontakten gekommen sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die entsprechenden Vorbringen vom SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung für unglaubhaft erachtet wurden. Das Gericht teilt die Meinung, dass die Vorbringen zur Aufforderung, sich nach Sawa zu begeben, und die darauffolgenden behördlichen Kontakte äusserst vage, zum Teil widersprüchlich und unsubstantiiert erscheinen. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezeichnenderweise wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts entgegengehalten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater nach ihrer illegalen Ausreise nach der Beschwerdeführerin befragt worden sei und einen Bür-
D-2060/2015 gen stellen musste, genügt dies noch nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung für die Beschwerdeführerin auszugehen. Sie vermochte in keiner Weise darzulegen, dass die Familie weitere oder ernsthafte Probleme gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wäre zu vermuten, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend informiert hätte. Die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise kann aufgrund dieser Ausführungen insgesamt mangels Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft offenbleiben. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu dem eingereichten Dokument (Schulzeugniskopie, A16), welches – ungeachtet der Frage seiner Beweiskraft – die eritreische Herkunft bestätigen kann, nicht aber die Verfolgungssituation. 4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 5.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
D-2060/2015 5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei vermutungsweise anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3). 5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2). 5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
D-2060/2015 Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden könne, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen würden sich in der Regel auf den militärischen Bereich beziehen und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2060/2015 5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – einschliesslich von Quellen betreffend Menschenrechtsverletzungen und die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). 5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist sie jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
D-2060/2015 Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchte jedoch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, deren Behandlung noch aussteht. Die Bedürftigkeit wurde bestätigt und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich diesbezüglich etwas verändert hätte. Auch war die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung beziehungsweise des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht aussichtslos. Demnach ist das Gesuch gutzuheissen und auf Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2060/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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