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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2017 D-2059/2017

18. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2059/2017

Urteil v o m 1 8 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).

D-2059/2017 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. September 2015 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Vielmehr sei von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs auszugehen. So habe er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) den (… 1999) als Geburtsdatum angegeben. In der Folge habe er diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Diesen zufolge sei er im Jahr 1998 geboren. Dies werde durch weitere Widersprüche in seinen Aussagen sowohl bei der BzP wie auch bei der Anhörung bestätigt, welche er nicht plausibel zu entkräften vermocht habe. Sodann habe die bei ihm durchgeführte Handknochenanalyse als weiteres Indiz ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Schliesslich habe er keine Identitätsdokumente eingereicht und auch keine Bemühungen zu deren Beschaffung unternommen, wobei er diesbezüglich wiederum widersprüchliche Angaben gemacht habe. Seine Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere gebe es nach einer Gesamtwürdigung aller Fakten keine Hinweise darauf, dass bei einem Vollzug nach B._______ eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit Verfügung vom 30. März 2016 wies das SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2016, mit welchem der Beschwerdeführer eine Tazkara einreichte, ab. Es erklärte die Verfügung vom 16. September 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–

D-2059/2017 und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. III. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 16. September 2015 im Wegweisungspunkt und die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe ihm anlässlich einer kürzlich erfolgten Besprechung erklärt, er sei am 25. Januar 2017 zusammen mit dem SEM-Mitarbeiter C._______ auf der afghanischen Botschaft in D._______ gewesen, um seine Herkunft und Angaben zur Identität zu überprüfen. Offenbar seien von der Botschaft sein Name, die Herkunft (E._______) und das Alter (bzw. Geburtsdatum [… 1999]) als korrekt bestätigt worden. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Erfassungsblatts des Migrationsamts des Kantons F._______ als Beweismittel ein. Dazu führte er aus, er sei am 9. Februar 2017 bei Herrn G._______ vom erwähnten Migrationsamt gewesen. Dieser habe ihm ein Schreiben ausgehändigt, welches nebst der Meldebestätigung auch eine Zusammenfassung des Gesprächs und der Absichten des Beschwerdeführers enthalte. Daraus gehe hervor, dass ein Wiedererwägungsgesuch aufgrund des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers angestrebt werde. Schliesslich reichte er eine Kopie einer Schulbestätigung vom (…) 2010 als weiteres Beweismittel ein. Dazu führte er aus, das Geburtsdatum (…) 1997, mit dem er in der Schweiz erfasst sei, sei aufgrund einer Handknochenanalyse nachträglich festgestellt worden. Er habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, umgerechnet im Jahr 1999 geboren zu sein. Diese Altersangabe lasse sich mit der Schulbestätigung aus H._______, welche das Geburtsdatum (…)1999 enthalte, in Übereinstimmung bringen und sei auch von der afghanischen Botschaft bestätigt worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit, seiner langen Auslandsabwesenheit, der schlechten Sicherheitslage und des fehlenden Beziehungsnetzes in Afghanistan sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-2059/2017 D. Mit Verfügung vom 6. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 16. September 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 16. September 2015 aufzuheben. Wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und die Möglichkeit zur Bestimmung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine handschriftliche Notiz in Kopie und eine Schulbestätigung im Original ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2059/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens

D-2059/2017 entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besuch bei der afghanischen Botschaft in D._______ und der damit im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Unterlagen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die Botschaft dessen Identität nicht als korrekt bestätigt und beispielsweise kein entsprechendes Reisedokument unter den behaupteten Personalien ausgestellt habe, sondern es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers handle. Daran vermag die im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte handschriftliche Notiz des erwähnten SEM- Mitarbeiters vom 25. Januar 2017 nichts zu ändern. Darin wird zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer in D._______ bei einer Anhörung zu seiner Identifizierung mitgewirkt habe, und als Schlusssatz folgendes ausgeführt: „A noter que son année de naissance est bien le (…) 1999 et non pas le (…) 1997.“ Abschliessend findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 30. März 2017, dass das Original der Notiz beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons F._______ deponiert sei. Mit dieser Notiz vermag der Beschwerdeführer unter Verweis auf die erwähnte Erwägung der angefochtenen Verfügung die von ihm behauptete Minderjährigkeit aber nicht glaubhaft zu machen. Das Beweismittel erweist sich mithin als nicht erheblich und ist somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von Belang. 5.2 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie einer Schulbestätigung aus H._______ anbelangt, führte das SEM in der angefochtenen aus, dass das Dokument lediglich als Kopie vorliege, weshalb dessen Beweiswert allein schon deshalb reduziert sei. Dessen ungeachtet sei es auch aus anderen Gründen als Identitätsnachweis ungeeignet. So falle auf den ersten Blick auf, dass unterschiedliche Behörden auf dem Dokument figurierten: Während in der ersten Zeile des Briefkopfs „Islamic Republic of Afghanistan“ stehe, werde in den nachfolgenden Zeilen „Ministry of Education, H._______, Pakistan“ aufgeführt. Es scheine eher ungewöhnlich, dass das pakistanische Erziehungsministerium unter der afghanischen Staatsbezeichnung auftrete. Weiter stelle sich die Frage, auf welchen An-

D-2059/2017 gaben das im Dokument enthaltene Geburtsdatum basiere, habe er im Verlauf des Asylverfahrens doch zu keinem Zeitpunkt ein genaues Geburtsdatum genannt und sei auch in der nachgereichten Tazkara kein solches aufgeführt. Es stelle sich deshalb die Frage, woher die pakistanischen Behörden sein genaues Geburtsdatum kennen würden. Zudem widerspreche die Schulbestätigung den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens gemachten Angaben. So habe er damals zu Protokoll gegeben, dass er illegal in Pakistan gelebt habe und überall nur unter dem falschen Namen „I._______“ registriert gewesen sei, ebenfalls in seiner Schule J. Demgegenüber sei er in der eingereichten Schulbestätigung des J. offensichtlich nicht unter „I._______“, sondern unter dem in der Schweiz angegebenen Namen eingetragen. Schliesslich habe er keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er das eingereichte Dokument habe beschaffen können und auf welchem Weg es zu ihm in die Schweiz gelangt sei, wobei sich einmal mehr die Frage stelle, weshalb er die am (…) 2010 ausgestellte Bestätigung erst im Januar 2017 und nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Zusammenfassend sei die Schulbestätigung weder geeignet, die von ihm behauptete Minderjährigkeit noch das angeblich fehlende Beziehungsnetz, namentlich in B._______, zu belegen und vermöge daher keine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu begründen. Diese Erwägungen der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend. Weder der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren das Original der Schulbestätigung eingereicht wurde noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen zu einer andern Einschätzung zu führen. Darin wandte der Beschwerdeführer Folgendes ein: Es handle sich um eine afghanische Schule auf pakistanischem Territorium. Deshalb beziehe sich die Bezeichnung „Ministry of Education“ nicht auf die Bezeichnung „Pakistan“, sondern auf die Bezeichnung „Islamic Republic of Afghanistan“. Mithin handle es sich nicht um das pakistanische Erziehungsministerium, sondern um das afghanische. Sodann habe er nie „I._______“ geheissen, sondern die Schlepper, die ihn nach Europa gebracht hätten, hätten ihm empfohlen, diesen Namen zu verwenden. Schliesslich handle es sich bei dem in der Schulbestätigung aufgeführten Datum (…) 2010 lediglich um den Tag, als er die Schulzeit beendet habe, und nicht um das Ausstellungsdatum des Dokuments. Diese Einwendungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbehelflich, abgesehen davon, dass er weiterhin kein Wort darüber verliert, wie er in den Besitz der Bestätigung gelangt ist. Nach dem Gesagten erweist sich auch das Original der Schulbestätigung als offensichtlich nicht erheblich und mithin im Beschwerdeverfahren ohne Belang.

D-2059/2017 5.3 Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer mit seinen übrigen Wiedererwägungsvorbringen nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die Sachlage in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich erheblich verändert haben soll. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. Bei Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – Art. 110a Abs. 1 AsylG findet im Wiedererwägungsverfahren keine Anwendung (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) – mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2059/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-2059/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.04.2017 D-2059/2017 — Swissrulings