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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 D-2057/2014

28. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2057/2014 law/rep

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), mit Ehefrau B._______, geboren (…), sowie den Kindern C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).

D-2057/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 verliessen und am 7. Januar 2014 via die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen befragte, dass das BFM sie am 6. Februar 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied der oppositionellen Musavat-Partei, dass er vor und nach den Präsidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2013 an bewilligten Demonstrationen und Aktionen teilgenommen habe, wobei er dreimal festgenommen, jeweils zwei bis drei Tage lang festgehalten und dabei geschlagen sowie mit dem Tode bedroht worden sei, dass er persönlich seine Stimme für den (unterlegenen) oppositionellen Präsidentschaftskandidaten E._______ abgegeben habe, dass im Weiteren Polizisten mehrere Male in seiner Abwesenheit zuhause bei seiner Familie erschienen seien, wobei sie seine Familienangehörigen eingeschüchtert und sich nach ihm erkundigt hätten, dass er letztmals am 29. Dezember 2013 an einer nicht bewilligten Demonstration teilgenommen habe, weshalb er befürchte, in diesem Zusammenhang erneut festgenommen oder gar umgebracht zu werden, dass er sich deshalb wenig später dazu entschlossen habe, seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen erklärte, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, dass Polizisten indessen sieben bis acht Male bei ihr zuhause aufgetaucht seien, nach ihrem Mann gesucht und sie bedroht hätten,

D-2057/2014 dass die letzte polizeiliche Vorsprache der Polizisten am 15. Dezember 2013 stattgefunden habe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nebst zwei Identitätskarten (der Eheleute), einem Eheschein und zwei Geburtsregisterauszügen ihrer Kinder namentlich ein Bestätigungsschreiben der Musavat-Partei bezüglich der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 20. August 2013, eine Bestätigung über die finanzielle Unterstützung eines Präsidentschaftskandidaten durch den Beschwerdeführer, Präsidentschaftswahlunterlagen sowie einen USB-Stick, auf denen der Beschwerdeführer teilweise als Teilnehmer von Demonstrationen in Aserbaidschan erkennbar sei, einreichten, dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 18. März 2014 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2014 gegen diesen Entscheid mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten, dass sie dabei sinngemäss beantragten, es sei der Entscheid des BFM vom 18. März 2014 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2014 den Eingang der Beschwerde vom 15. April 2014 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,

D-2057/2014 dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 12. Mai 2014 einzahlten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-

D-2057/2014 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, dass vorab die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner dreimaligen Inhaftierung während jeweils mehrerer Tage derart wenig konkret und differenziert ausgefallen sind, dass sie nicht den Eindruck der Authentizität vermitteln, dass der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich seiner angeblichen ersten Festnahme am 28. September 2013 im Wesentlichen festhielt, er sei in ein Auto gesetzt und irgendwo in ein dunkles Zimmer gebracht worden, wo er nach Abnehmen der Augenbinde grosse Männer gesehen habe, welche ihn geschlagen und beleidigt hätten, worauf man ihn wiederum mit verbundenen Augen im Auto irgendwo an den Stadtrand gefahren und dort wieder freigelassen habe (vgl. act. A12/20 S. 4 f., F und A20), dass er zudem während seiner Schilderungen wiederholt von der Ich- Form abschweifte und stattdessen die Formen "uns", "man", "du" und "einen" verwendete, dass er etwa auf die Frage, wie viele Männer er im dunklen Zimmer nach dem Abnehmen seiner Augenbinde wahrgenommen habe, erklärte, es seien unterschiedliche Personen gewesen – der eine sei gekommen, der andere sei gegangen – es habe so geschienen, "als ob sie gar nicht Aserbeidschaner gewesen wären, weil sie uns (Kursivschrift durch Bun-

D-2057/2014 desverwaltungsgericht) auf so eine brutale Art schlugen" (vgl. act. A12/20 S. 5, F und A21 f.), dass er auf die unmittelbar anschliessende Frage 23 ("Sie sagen 'uns'. Wen meinen Sie damit?"), ausführte, wenn sie die Leute festnähmen, steckten sie diese in getrennte Zimmer, um auf Wiederholung der Frage 23 hin zu antworten, er sei alleine festgenommen worden (vgl. act. A12/20 F und A24) und damals auch alleine in jenem Zimmer gewesen (vgl. act. A12/20 F und A25), dass Weiter auffällt, dass er bei Fragen nach persönlich Erlebtem immer wieder auf Aussagen zur allgemeinen politischen Lage oder zu seiner fehlenden sozialen Unterstützung in Aserbaidschan auswich (vgl. act. A12/20 S. 4 ff. A18, 19, 20, 27 und 29), dass ferner angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits bei seiner ersten Festnahme am 28. September 2013 – unter Einschluss seiner Familie – mit dem Tode bedroht worden (vgl. act. A12/20 S. 4, F und A19), unerfindlich bleibt, weshalb er in der Folge an weiteren Demonstrationen teilgenommen haben sollte, zumal ihm zusätzlich bekannt gewesen sein soll, das sich während Demonstrationen regelmässig auch in Zivil gekleidete Spitzel unter die Versammlungsteilnehmer zu mischen pflegten (vgl. act. A12/20 S. 4 F und A18), dass bereits aus diesen Gründen überwiegende Zweifel an den angeblich drei Festnahmen des Beschwerdeführers im Umfeld der Präsidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2013 bestehen, dass die nicht näher spezifizierte gegenteilige Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer habe seine Festnahmen detailliert geschildert (a.a.O. S. 5 Ziff. 3.4.), nicht geeignet ist, die Zweifel an seinen Gesamtvorbringen zu zerstreuen, dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint,

D-2057/2014 dass es ihnen somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in Aserbaidschan aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet sind oder dort Gefahr laufen, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihnen solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wären, dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Aserbaidschan zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur

D-2057/2014 Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten – indessen nicht belegten – F._______ nach ihren Aussagen seit der Geburt ihres zweiten Kindes bestehen und in Aserbaidschan behandelt wurden (vgl. act. A13/12 S. 7 ff. F und A70 bis 88), weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, diese könnten dort auch in Zukunft behandelt werden, dass an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, beim BFM einen Antrag auf Gewährung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügen (vgl. act. A5/13 S. 5, Ziff. 3.01 und act. A13/12 S. 2 F und A4 bis 8), dass der Beschwerdeführer ferner über Arbeitserfahrung verfügt, hat er doch zwölf Jahre lang bis kurz vor seiner Ausreise als G._______ gearbeitet und dabei monatlich ungefähr 500 bis 600 Manat (= 500 bis 600 Euro) verdient (vgl. act. A5/13 S. 4, Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/20 S. 2 F und A10 f.), dass mithin nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den

D-2057/2014 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2057/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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