Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-2056/2018

18. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,144 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2056/2018 brl

Urteil v o m 1 8 . März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).

D-2056/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 4. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 16. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus B._______. Ihre Söhne M. und A. hätten Syrien im Jahr 2012 verlassen, um sich so dem drohenden Einzug in den Reserve- respektive Militärdienst zu entziehen. In der Folge hätten zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, anlässlich derer nach A. gesucht worden sei. Sie sei mit ihren zwei Töchtern zuhause gewesen. Sie seien alle beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Es sei ihr auch gedroht worden, sie werde anstelle ihres Sohnes A. mitgenommen, falls sich dieser nicht stelle. Danach habe sie ihren damaligen Wohnsitz in B._______ mit ihren beiden Töchtern verlassen und sei, um diesen Nachstellungen zu entgehen, nach C._______, etwa 60 Kilometer von B._______ entfernt, umgezogen. Dort habe sie in einer (…) eine Stelle als (…) angenommen. Ihre Tochter habe etwa im Jahr 2014 einen syrischen Staatsangehörigen (S.) geheiratet, welcher als Soldat bei der syrischen Armee Dienst geleistet habe. Nach der Hochzeit sei letzterer desertiert. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden beschuldigt worden, ihn zur Desertion angestiftet zu haben. Ihr Name sei deshalb bei einem syrischen Kontrollposten in der Umgebung von C._______ registriert worden. Ihre Töchter seien ebenfalls registriert worden. Darüber sei sie von zwei Nachbarinnen und S. telefonisch informiert worden, als sie sich noch an einem anderen Ort aufgehalten habe. In Kenntnis dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen, um so einer Verhaftung durch die syrischen Behörden zu entgehen. Im (…) 2014 sei sie auf dem Landweg in die Türkei gelangt. Dort habe sie sich mehrere Monate aufgehalten und sei im Jahr 2015 über Griechenland und anschliessend entlang der Balkanroute in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Pass, ihr Familienbüchlein sowie einen ärztlichen Bericht ein. B. Mit Verfügung vom 7. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-2056/2018 lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem sei ihr Einsicht in die Akten ihres Schwiegersohnes S. und ihrer Tochter R. (N […]) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Rechtsmittelschrift legte sie unter anderem Kopien der B-Ausweise ihres Sohnes A., ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, Einwilligungserklärungen ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. zur Einsichtnahme in deren vorinstanzlichen Akten einzureichen. Zudem hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Einwilligungserklärungen ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. zur Einsichtnahme in deren vorinstanzlichen Akten ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 wurde das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylakten ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. zu gewähren; und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur anschliessenden Beschwerdeergänzung geboten. G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

D-2056/2018 H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2056/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Als auslösendes Fluchtereignis habe die Beschwerdeführerin die Registrierung ihres Namens an einem Kontrollposten der syrischen Armee seit Sommer 2014 geschildert. Dies weil sie seitens der syrischen Behörden beschuldigt worden sei, ihren Schwiegersohn S. zur Desertion aus der syrischen Armee aufgefordert zu haben. Ihre Angaben dazu seien indessen wenig genau ausgefallen. So habe sie nicht mitteilen können, seit wann genau ihr Name auf dieser Liste aufgeführt sei. Ferner vermöge sie auf ausdrückliche Nachfrage hin auch nicht substantiiert zu schildern, weshalb gerade sie der Beteiligung an der Desertion von S. beschuldigt worden sei. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche seien bloss allgemein ausgefallen. Im Weiteren wolle sie über die Aufführung ihres Namens auf der Liste von Drittpersonen erfahren haben. Ihren Angaben seien aber nicht konkret zu entnehmen, wann genau und wie letztere davon Kenntnis erhalten hätten und wann sie persönlich darüber informiert worden sei. Es sei auch

D-2056/2018 nicht ableitbar, wie diese Drittpersonen überhaupt Zugang zu solchen geheimen Informationen der syrischen Behörden bekommen hätten. In diesem Zusammenhang seien ihre Erklärungen ebenfalls vage geblieben. Nach der Aufführung ihres Namens auf der Liste, hätten die syrischen Behörden überall nach ihr gesucht. Doch zu dieser angeblichen Suche seien ihre Aussagen ebenfalls wenig schlüssig ausgefallen. Als weiteren Asylgrund habe sie die Refraktion ihrer beiden Söhne A. und M. erwähnt. Beide seien im Jahr 2012 ins Ausland geflohen, nachdem die syrischen Militärbehörden A. zuvor zweimal an ihrer Adresse in B._______ gesucht hätten. Falls in diesem Zusammenhang ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an ihrer Person bestanden hätte, wäre sie wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals festgenommen und inhaftiert worden. Solche Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Im Weiteren seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, den Verfolgerstaat umgehend zu verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht bereits im Jahr 2012 mit ihren beiden Söhnen ausgereist sei. Vielmehr habe sie mit ihrer Ausreise bis im (…) 2014 zugewartet. Diese Verhaltensweise zeige auf, dass gegen sie persönlich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der geschilderten Refraktion ihrer Söhne keine individuelle und asylrechtlich relevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden bestanden habe. Aus ihrem eingereichten syrischen Pass gehe schliesslich hervor, dass dieser am (…) 2014 in D._______ ausgestellt worden sei. Falls eine konkrete Verfolgungsabsicht seitens der syrischen Behörden bestanden hätte, wäre ihr wohl kaum ein Pass ausgestellt worden. Ferner sei sie ab dem Jahr 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in C._______ in einer (…) arbeitstätig gewesen. Auf dem täglichen Arbeitsweg habe sie mehrmals Kontrollposten der syrischen Armee passieren müssen. Dabei sei es aber nie zu einer Festnahme oder einem längeren Freiheitsentzug gekommen. Dieser Umstand zeige ebenfalls auf, dass seitens der syrischen Behörden nichts gegen sie persönlich vorgelegen habe. Zusammenfassend sei ihre geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihrer Söhne beziehungsweise ihres Schwiegersohnes nicht glaubhaft. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Aussagen der Tochter R. und des Schwiegersohne S. im Rahmen deren Asylverfahren seien im vorliegenden Verfahren im Sinne eines Beweismittels von Relevanz. Das SEM habe eine einseitige Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorgenommen.

D-2056/2018 Sie habe durchaus Angaben zum ungefähren zeitlichen Ablauf der Geschehnisse machen können. So habe sie angegeben, dass die Hochzeit von S. und R. am (…) 2014 stattgefunden habe und S. nach Ablauf des dafür gewährten Urlaubs nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, er sei vier Tage nach der Hochzeit vom Militär desertiert. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie (…) 2014 telefonisch von einer Nachbarin (U.) aus C._______ gewarnt worden sei und kurze Zeit später einen Anruf von S. erhalten habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie keine exakten Datenangaben habe machen können, zumal die geschilderten Ereignisse bei der Anhörung bereits beinahe drei Jahre zurückgelegen hätten. Bezüglich der Beteiligung an der Desertion ihres Schwiegersohnes habe sie geschildert, dass bereits vor der Hochzeit eine enge Bindung zwischen S. und ihrer Familie bestanden habe. Seinen Vorgesetzten sei dies nicht entgangen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden erst durch die Desertion von S. auf dessen familiäres Umfeld aufmerksam geworden seien und dabei ihre Identität (Schwiegermutter) mitsamt ihrer einschlägigen Vergangenheit als Mutter von zwei Refraktären bekannt geworden sei. Es liege auf der Hand, dass die Desertion von S., wenige Tage nach der Hochzeit mit ihrer Tochter, durch die syrischen Behörden mit ihr in Verbindung gebracht worden sei. Es sei ebenfalls naheliegend, dass ihr eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. In Anbetracht dieses Gesamtkontextes sei durchaus nachvollziehbar, dass ihr vorgeworfen worden sei, ihren Schwiegersohn beeinflusst zu haben. Weiter sei sie durchaus in der Lage gewesen, detailliert Auskunft zu geben, wie sie über ihre Registrierung informiert worden sei. Sie habe einen Anruf von ihrer Nachbarin U. und deren Tochter J. aus C._______ erhalten. Diese hätten berichtet, dass sie auf dem Kontrollposten in der Nähe von C._______ auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden sei. Die Tochter J. habe davon erfahren, weil deren Ehemann mit einem Soldaten vom besagten Kontrollposten befreundet sei. Gerade ihre spontane Aussage, wonach sie der Nachbarin zuerst nicht geglaubt habe, da diese Interesse an ihrer Wohnung habe, sei als Realkennzeichen zu werten. Die zwei Hausdurchsuchungen in B._______ im Zusammenhang mit der Refraktion ihrer Söhne seien von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden. Sie habe ausführlich und überzeugend beschrieben, wie wegen dem Verschwinden ihres Sohnes A. das Haus gestürmt worden sei und sie sowie ihre Töchter beschimpft, beleidigt und geschlagen worden seien. Zudem sei ihnen gedroht worden, dass jemand von ihnen mitgenommen würde, wenn ihr Sohn A. sich nicht stelle. Bei der Schilderung dieser Ereignisse sei sie emotional gewesen und habe in direkter Rede gesprochen. Dies sei

D-2056/2018 als starkes Realkennzeichen zu werten. Das Haus in B._______ habe sie zwei Tage nach der zweiten Hausdurchsuchung verlassen und sei mit ihren Töchtern nach C._______ gegangen. Die Wohnung in C._______ sei in ihrer Abwesenheit einmal seitens der syrischen Behörden durchsucht worden. Ihren Pass habe sie im (…) 2014 nicht persönlich in E._______ beantragt, sondern jemanden damit beauftragt. Den Pass habe sie demnach nicht auf legalem Weg erhalten. Die erlittenen Nachteile im Rahmen der Hausdurchsuchungen in B._______ seien als Reflexverfolgung zu werten. Sie habe ausgeführt, dass das fluchtauslösende Ereignis die Desertion ihres Schwiegersohnes S. und die in diesem Zusammenhang erfolgte Ausschreibung am Kontrollposten in C._______ gewesen sei; demnach sei sie von dem syrischen Regime verfolgt worden. Bei der Gesamtwürdigung im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Verfolgung müsse die bereits erlittene Reflexverfolgung miteinbezogen werden, da die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer vorverfolgten Person leichter zu bejahen sei. In den Augen des syrischen Regimes gelte sie bereits durch die Refraktion ihrer Söhne als regimefeindlich, was im Zusammenhang mit der Desertion ihres Schwiegersohnes schwer wiege. Sie habe somit weiterhin begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 4.3 Nach erfolgter Akteneinsicht führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung aus, den Ausführungen ihres Schwiegersohnes S. und ihrer Tochter R. sei zu entnehmen, dass S. vier Tage nach der Hochzeit desertiert sei, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei. Ihm sei Asyl gewährt worden. Mit einem von S. eingereichten Foto werde bestätigt, dass sich S. bereits vor der Hochzeit regelmässig bei der Familie seiner Verlobten aufgehalten habe. Die besondere Nähe von S. zu seiner „neuen Familie“, müsse dessen militärischen Vorgesetzten bekannt gewesen sein. S. habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er sich nach seiner Desertion in einer Wohnung versteckt gehalten habe, die von seiner Schwiegermutter gemietet worden sei. Später habe sie sich ebenfalls dort versteckt gehalten, als die syrischen Behörden sie wegen seiner Desertion gesucht hätten. Ihre Tochter R. habe in ihrer Anhörung ausgeführt, dass die Wohnung in C._______ nach ihrer Ausreise aus Syrien vom Militär beschlagnahmt worden sei.

D-2056/2018 4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass sie aufgrund der Desertion von ihrem Schwiegersohn S. ebenfalls im Versteck, wo er sich und anschliessend sie sich aufgehalten hätten, gesucht worden sei. Ihre persönlichen Aussagen bezüglich ihrer erlittenen Reflexverfolgung aufgrund ihres Schwiegersohnes S. sowie den bereits im Jahr 2012 ausgereisten Söhnen seien als unglaubhaft zu erachten, weil diese unsubstantiiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien. Diese unglaubhaften Aussagen seien in der Beschwerde nicht plausibel wiederlegt worden und bestünden somit nach wie vor. Aus der Asylgewährung ihres Schwiegersohnes S. könne daher nicht auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit geschlossen werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik geltend, die Vorinstanz habe den Inhalt ihrer Beschwerdeergänzung falsch wiedergegeben. Sie habe nicht behauptet, dass sie in der Wohnung, wo sie sich vor der Ausreise kurz versteckt habe, von den syrischen Behörden gesucht worden sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-

D-2056/2018 wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 Als Ausreisegrund hat die Beschwerdeführerin die Registrierung ihres Namens an einem Kontrollposten der syrischen Armee aufgrund der Desertion ihres Schwiegersohnes S. vorgebracht. Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer angeblichen Registrierung lediglich auf vage Informationen von Drittpersonen (vgl. SEM acte. A12 F 60 f.). Die Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin basiert auf zwei Telefonanrufen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. A, E. 4.2). Die entsprechenden Vorbringen sind dementsprechend auch sehr wenig detailliert ausgefallen. Sie beruhen weitgehend – wie im Übrigen auch die geäusserte Furcht der Beschwerdeführerin von den Behörden der Anstiftung zur Desertion bezichtigt zu werden – auf Mutmassungen. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend feststellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem Kernvorbringen wenig detailliert und nicht überzeugend ausgefallen sind. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass die Tochter R. der Beschwerdeführerin die angebliche Registrierung ihrerseits und ihrer Mutter weder bei der BzP noch ihrer Anhörung erwähnte. Dies erstaunt, da die Beschwerdeführerin diese Registrierung beim Kontrollposten in C._______ als Ausreisegrund angegeben hat und ihre Töchter ebenfalls registriert worden seien (vgl. SEM acte. A12 F21, 68). Die Zweifel werden auch durch den zeitlichen Ablauf bestätigt. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Suche nach der Beschwerdeführerin und der Töchter derart unmittelbar nach der Ausreise von S. eingesetzt haben soll ([…] 2014), diese in kürzester Zeit vom genauen Grund und dem Registrierungsdatum über Dritter erfahren haben sollen und bereits zwei Tage später die Ausreise organisiert werden konnte. Dies hinterlässt den Eindruck einer konstruierten Geschichte. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass sich die Beschwerdeführerin nur wenige Monate davor einen neuen Pass hat ausstellen las-

D-2056/2018 sen. Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen dem Schwiegersohn derart in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen, obwohl die Hochzeit nur wenige Tage vor der Desertion stattgefunden hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Deserteur auch im Haus der Beschwerdeführerin gesucht worden wäre, dass sich aus dieser jungen und schwachen Verbindung jedoch für die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben haben soll, vermag nicht zu überzeugen. Insgesamt kann die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund ihres Schwiegersohnes S. nicht geglaubt werden. 5.4 Sodann hat die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung wegen der Refraktion ihrer beiden Söhne M. und A. geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin persönlich zum Zeitpunkt der Ausreise ([…] 2014) keine individuelle und asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der geschilderten Refraktion ihrer Söhne seitens der syrischen Behörden bestand. Sie hat sich am (…) 2014 in E._______ einen syrischen Pass ausstellen lassen (vgl. SEM acte. A13). Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Behörden gedroht hätte. Zudem hat sie zwei bis drei Jahre ohne Probleme in C._______ gelebt, wo sie in einer (…) gearbeitet hat. Den Arbeitsweg hat sie mit einem (…) bestritten, der aufgrund einer Bewilligung bei den Kontrollposten der syrischen Armee nicht angehalten worden sei (SEM acte. A12 F38, 47, 90). Angesichts dieses problemlosen Aufenthaltes in C._______ über Jahre hinweg, kann ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin wegen ihrer Söhne hatten. Demnach kann nicht von einer glaubhaften Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Söhne ausgegangen werden. Selbst wenn es zutrifft, dass kurz nach deren Refraktion im Haus der Beschwerdeführerin nach den Söhnen gesucht worden ist, ergibt sich insgesamt kein Bild einer anhaltenden und ernsthaften Behelligung der Beschwerdeführerin. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu Recht verneint, auf Beschwerdeeben konnte diese Einschätzung nicht entkräftet werden. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin letztlich auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, da, wie oben ausgeführt, keine Indizien für eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung vorliegen.

D-2056/2018 5.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 7. März 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung

D-2056/2018 vom 18. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Honorarnote vom 9. April 2018 wurde ein Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend gemacht. Dies erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen, ist jedoch aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt eingereichten Beschwerdeergänzung und Replik zu erhöhen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 150.– zu kürzen. Auslagenpauschalen können nur insoweit entschädigt werden, als sie angemessen erscheinen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2056/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Ariane Burkhardt wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘450.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu

Versand:

D-2056/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-2056/2018 — Swissrulings