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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2019 D-2048/2017

20. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,815 Wörter·~39 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2048/2017 law/fes

Urteil v o m 2 0 . März 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).

D-2048/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess Sri Lanka am 1. August 2015 auf dem Luftweg via Oman in den Iran. Von dort sei er via die Türkei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, von wo er mit dem Zug am 18. Oktober 2015 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er bei der Grenzbehörde um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 28. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Am (…) 2007 sei er gestorben. Man wisse bis heute nicht, wie er ums Leben gekommen sei. Im Juni 2007 sei sein älterer Bruder zu den LTTE gegangen. So seien sie finanziell unterstützt worden. Im Februar beziehungsweise März 2009 sei er von den LTTE zwangsweise für zwei Monate mitgenommen worden. Er habe ungefähr zehn beziehungsweise 15 bis 20 Tage Training erhalten und sei dann an der Frontlinie eingesetzt worden. Er sei jedoch nicht mehr bei Kampfhandlungen zum Einsatz gekommen, da sich die LTTE habe zurückziehen müssen. Gegen Ende des Krieges sei er von seinem Bruder abgeholt worden. Sie seien Ende April 2009 im Camp in C._______ gewesen, wo sie sich getrennt registriert hätten, um nicht aufzufallen. Im Jahr 2012 hätten sie ins Heimatdorf zurückkehren können. Kurze Zeit später sei sein Bruder vom Criminal Investigation Departement (CID) festgenommen worden. Im Mai 2014 sei er selbst von den Behörden abgeholt, nach D._______ gebracht und befragt worden. Die Behörden hätten verlangt, dass er zugebe, bei den LTTE gewesen zu sein. Er habe zugegeben, dass sein Vater und sein Bruder bei den LTTE gewesen seien beziehungsweise er nicht wisse, ob sein Bruder auch bei den LTTE gewesen sei. Er habe immer abgestritten, dass er selber bei der Bewegung gewesen sei. Aufgrund seiner diversen Narben auf seinem Körper, die er sich beim Fussball spielen zugezogen habe, hätten die sri-lankischen Behörden dies jedoch vermutet. Er sei von einigen Personen geschlagen und

D-2048/2017 mit Zigaretten verbrannt worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, aber es sei ihm mitgeteilt worden, dass er wieder vorgeladen werden würde. Von diesem Zeitpunkt weg, habe er nicht mehr zu Hause geschlafen und habe bei seinem Arbeitgeber in E._______ sowie bei Bekannten und Verwandten übernachtet. Einige Monate später sei er zu Hause gesucht und ihm vorgeworfen worden, dass er ebenfalls ein LTTE-Mitglied sei. So habe er sich eine Zeit lang versteckt gehalten. Schliesslich sei er im Dezember 2014 beziehungsweise im Mai 2015 zum Onkel nach D._______ gegangen, der ihm die Ausreise in die Schweiz organisiert habe. Sein älterer Bruder sei aus der Haft entlassen worden, als die sri-lankischen Behörden gemerkt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr in Sri Lanka sei. Sein Bruder müsse alle zwei Monate beim Gericht in F._______ Unterschrift leisten. Dabei werde nach dem Ausruf des Namens seines Bruders auch immer sein Namen ausgerufen und gesagt, dass er gesetzeswidrig das Land verlassen habe. Er gehe davon aus, dass ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl gegen ihn verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein und eine Kopie einer temporären Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 6. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.

D-2048/2017 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. Das SEM reichte am 20. Juni 2017 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Scan der Todesurkunde seines Vaters sowie Fotos seiner Narben an den Unterarmen ein. H. Am 23. November 2018 wurde eine Vorladung für den (…) des (…) F._______ vom (…) 2018 im Original eingereicht und ausgeführt, es gehe darin um die illegale Ausreise des Beschwerdeführers, für die er juristisch belangt werden soll. Gleichzeitig wird auf die aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam gemacht. I. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 13. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung ein.

D-2048/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2048/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Aufenthaltsorte und Arbeitstätigkeit in der Erstbefragung (BzP) erklärt, er habe bis im Mai 2015 gearbeitet und habe bis dahin in B._______ gelebt. Im Anschluss sei er bis zur Ausreise in D._______ gewesen. Allerdings habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er habe nur bis im Mai 2014 in B._______ gelebt, wo er zuletzt am 25. Mai 2014 übernachtet habe. Er habe weiter erklärt, dass er sich anschliessend versteckt aufgehalten und bis im Dezember 2014 gearbeitet habe. Als er auf die verschiedenen Widersprüche aufmerksam gemacht worden sei, sei er nicht im Stande gewesen, diese aufzuklären. Er habe in der Erstbefragung erklärt, er sei kurz vor Ende des Bürgerkrieges von den LTTE zwangsmässig mitgenommen worden. Er habe ein kurzes Training erhalten und sei anschliessend bei der Frontlinie gewesen. Hierzu habe er in der Erstbefragung gesagt, er sei im März 2009 mitgenommen worden, das Training habe 15 bis 20 Tage gedauert und insgesamt sei er nur ein paar Tage bei den LTTE gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er sei im Februar 2009 zwangsmässig rekrutiert worden, habe ein zehntägiges Training absolviert und sei rund zwei Monate bei den LTTE gewesen. Auf die Widersprüche im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitnahme, der Trainingsdauer und der Dauer bei den LTTE aufmerksam gemacht worden, sei er nicht in der Lage gewesen, diese zu erklären. Er sei im Mai 2014 festgenommen und während zweier Tage in D._______ befragt worden. In der Erstbefragung habe er hierzu noch gesagt. Er sei für diese Befragung vorgeladen worden. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, man habe ihn zu Hause aufgesucht und mitgenommen. Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Unstimmigkeiten verstrickt, indem er angegeben habe, er sei drei, vier Monate zuvor mündlich vorgeladen worden, habe aber der Vorladung keine Folge geleistet und habe nach der mündlichen Vorladung auch nicht mehr zu Hause geschlafen. Dass dies seiner Aussage widerspreche, er habe am 25. Mai 2014 zuletzt zu Hause übernachtet, habe er allerdings nicht plausibel erklären können. Zu den Befragungen bei der srilankischen Behörden habe er bei der Erstbefragung gesagt, er sei insgesamt sechs Mal befragt worden. Bei vier Malen von diesen sechs Befragungen sei er geschlagen worden, wovon er zwei Mal mit der Zigarette

D-2048/2017 verbrannt worden sei. In der Anhörung hingegen habe er gesagt, er sei vier Mal befragt worden, er sei jedes Mal geschlagen worden und man habe ihn einmal mit der Zigarette verbrannt. Er habe die Unstimmigkeiten nicht erklären können, als man ihn damit konfrontiert habe. Auch in Bezug auf die Person, die ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er in der Erstbefragung gesagt, sie habe schwarze Kleider getragen, wogegen er anlässlich der Anhörung erzählt habe, er habe eine Camouflage-Tarnuniform getragen. Er habe sich weiter widersprochen, als er anlässlich der Anhörung angegeben habe, er habe bei den Befragungen den Behörden nur angegeben, dass sein Vater und sein Bruder bei der Bewegung gewesen seien, habe aber seine Tätigkeit bei den LTTE verschwiegen. In der Erstbefragung allerdings habe er noch angegeben, er habe nur die LTTE Tätigkeit seines Vaters zugegeben, bei seinem Bruder habe er aber gesagt, dass er nicht wisse, ob er bei den LTTE gewesen sei oder nicht. Auch diese Widersprüche habe er nicht zu begründen vermocht. Es erstaune aufgrund dieser Widersprüche wenig, dass er trotz mehrfachen Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, detailliert zu beschreiben, wie es genau gewesen sei, als er zur Befragung mitgenommen worden sei, wie der Raum ausgesehen habe, ob sich ein Vorfall ereignet habe, der ihm besonders in Erinnerung geblieben sei oder wie er die Freilassung erlebt habe. Er habe auch nicht erklären können, wieso die Behörden, ihn erst im Jahr 2014 hätten festnehmen sollen, wo doch sein Bruder im Jahr 2012 festgenommen worden und das wahre Verwandtschaftsverhältnis damals ans Licht gekommen sei. Aufgrund der krassen Unstimmigkeiten, seinen undetaillierten und unplausiblen Aussagen habe er nicht vermocht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. In der Erstbefragung habe er angegeben, die Behörden hätten ihn zwei Mal zu Hause gesucht. In der Anhörung habe er zu Beginn angegeben, er sei einmal aufgesucht worden. Später habe er auf Nachfrage angegeben, er wisse nicht, wie oft man ihn gesucht habe. Auch diese Unstimmigkeit habe er nicht befriedigend aufklären können. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso man ihn freilassen sollte, um ihn später wieder aufzusuchen, und wieso er denke, dass eine Verfahrenseröffnung und ein Haftbefehl gegen ihn verfügt worden seien. Er habe dies lediglich damit erklären können, dass sein Bruder ihm erzählt habe, dass bei der Unterschriftenleistung sein Name auch aufgerufen worden sei. Aufgrund der unglaubhaften Vorverfolgung und seinen unplausiblen Schilderungen, sei dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 1. August 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt

D-2048/2017 seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Entscheid X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 betont, dass eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaffungsland vorzunehmen sei. Risiken, die den Behörden bekannt seien, seien besonders sorgfältig zu prüfen, insbesondere dann, wenn der Asylsuchende zu einer Gruppe gehöre, die systematisch einer Verfolgung ausgesetzt sei. In diesen Fällen sollten die Behörden hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Asylsuchenden im Zweifel zu dessen Gunsten entscheiden. Ob im vorliegenden Fall eine sehr gründliche Risikoanalyse durchgeführt worden sei, sei fragwürdig. Dass er als naher Verwandter zweier LTTE-Kämpfer in Sri Lanka grundsätzlich einem grossen Risiko ausgesetzt sei, werde im Entscheid nicht einmal angesprochen. Durch den Umstand, dass der Bruder aufgrund seiner LTTE-Zugehörigkeit mehrere Jahre in Haft in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, erhöhe das Risiko für ihn, ebenfalls verhaftet und rehabilitiert zu werden. Die Vorinstanz sehe Widersprüche in seinen Angaben, wie lange er in B._______ bei seiner Familie gelebt und übernachtet habe. Tatsächlich habe er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung mehrfach angegeben, er habe zuletzt am 25. Mai 2014 zuhause übernachtet. Lediglich auf die Frage nach seiner Adresse habe er geantwortet, er habe bis zu seiner Ausreise an der angegebenen Adresse gelebt, was auch zutreffe, da er nicht offiziell gezügelt habe. Er habe die wiederholten Fragen zu seinem Aufenthaltsort immer wieder klar und inhaltlich gleich erläutert. Es liege insoweit kein Widerspruch vor. Zu seiner Zeit bei den LTTE habe er nur ungefähre Angaben gemacht, die nicht so stark voneinander abweichen würden, dass darin unterschiedliche Angaben zu sehen wären. Es liege kein Widerspruch darin, dass er in der Erstbefragung angegeben habe 15 bis 20 Tage ein Training erhalten zu haben und in der Anhörung ausgesagt habe, er habe „etwa zehn Tage“ ein Training erhalten. Gleiches gelte für die Zwangsrekrutierung. In der Erstbefragung habe er einen ungefähren Zeitpunkt mit März 2009 angegeben. Nach einem genauen Termin sei nicht gefragt worden. In der Anhörung habe er

D-2048/2017 von Februar 2009 gesprochen und angegeben, dass der Zeitpunkt nach seinem Geburtstag gewesen sei. Es handle sich nicht um einen Widerspruch. Er könne sich lediglich nicht an den genauen Tag erinnern. Vergessen sei grundsätzlich ein normaler Vorgang, dem die meisten Erinnerungen in mehr oder minder grossem Ausmass unterliegen. Man könne davon ausgehen dass Zeugen sich nach längerer Verfahrensdauer noch etwa an 80% des Kerngeschehens erinnern könnten. Bei Ereignissen, die für den Zeugen zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hätten, müsse mit wesentlich höheren Gedächtnisverlust gerechnet werden (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? In AJP 11/2011, S. 1419). Es möge zutreffen, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen nicht ganz deckungsgleich seien. Die regelmässige Deutung der Vorinstanz, aufgrund einzelner Unsicherheiten und Inkonstanten in der Datierung sei das Vorbringen unglaubhaft, sei aber lebensfremd und nicht mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie vereinbar. Bei einer konstruierten Geschichte seien die zentralen Eckdaten das Gerüst, das die Geschichte überhaupt ermögliche. Seien dagegen Geschehnisse tatsächlich erlebt worden, so könnten sie ohne sichere Datierung erzählt werden und es seien mit der Zeit sogar Inkonstanten sowohl in der Datierung als auch in der Schätzung der Dauer von Ereignissen zu erwarten (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER a.a.O. S. 1429). Für ihn sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht von Bedeutung gewesen, an welchem Tag er zwangsrekrutiert worden sei und wie viele Tage das Training gedauert habe. Er habe es sich deshalb nicht genau gemerkt. Die Widersprüche, auf die sich die Vorinstanz bezüglich der Befragungen durch die sri-lankischen Behörden berufe, würden die Anzahl der Befragungen, wie oft er geschlagen und mit einer Zigarette verbrannt worden sei und das Aussehen und die Kleidung der Befrager betreffen. So habe er nicht mehr genau angeben können, ob er viermal oder sechsmal befragt worden sei. In der Erstbefragung habe er auf die Frage, von wie vielen Leuten er befragt worden sei, geantwortet: „Ich weiss es nicht genau. In dieser Zeit wurde ich sicher von sechs Personen befragt, glaube ich.“ (vgl. Akte A4/16 S. 11). Auch in der Anhörung habe er angegeben, von sechs Personen befragt worden zu sein (vgl. Akte A18/21 F81), und auf die Frage, wie oft er befragt worden sei, habe er gesagt: „Auf jeden Fall vier Mal.“ (vgl. Akte A18/21 F82). Er habe sich diesbezüglich nicht mehr genau erinnern können. Gleiches gelte für die Misshandlungen. In der Erstbefragung habe er angegeben: „Ich denke, dass ich viermal in diesen sechs Befragungen geschlagen worden bin.“ (vgl. Akte A4/16 S. 12). In der Anhörung habe er

D-2048/2017 ebenfalls keine genauen Angaben machen können und habe explizit gesagt: „Ich bin nicht in der Lage, Ihnen sagen zu können, wie viele Male sie mich schlugen.“ (vgl. Akte A18/21 F113). Auch die Farbe der dunklen Uniform eines der Befrager habe er nicht mehr zweifelsfrei benennen können und sie zunächst als schwarz und später als tarnfarben beschreiben. Insoweit handle es sich nicht um krasse Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, sondern um Erinnerungsschwierigkeiten bezüglich Einzelheiten, welche nicht das Kerngeschehen des Erlebten beträfen. Zum Ablauf der Verhörsituation, zum Aussehen des Raumes und zu den beteiligten Personen äussere er sich nicht widersprüchlich. Ungenaue Angaben mache er lediglich zu Nebensächlichkeiten wie Häufigkeit der Schläge und Farbe der Uniform. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mensch in einer so beängstigenden Situation nicht darauf konzentriere, wie oft er geschlagen und befragt werde, was bei der ersten Befragung geschehen sei und was bei der dritten. Hingegen sei zu erwarten, dass besondere Ereignisse in Erinnerung bleiben würden, was bei ihm auch der Fall sei. Er könne sich genau daran erinnern, dass nur einer der Befrager eine Uniform mit Abzeichen getragen habe und dass beim letzten Mal ein Junge gekommen sei und behauptet habe, ihn von einer gemeinsamen Zeit bei den LTTE zu kennen. Es treffe auch nicht zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers undetailliert seien. Das Anhörungsprotokoll weise vier Seiten auf, auf denen die Antworten zu Nachfragen nach Details zu den Verhören vermerkt seien (vgl. Akte A18/21 S. 10 bis 13). Er mache genaue Angaben zum Ablauf am 25. Mai 2014, seinem Heimweg nach der Arbeit, wie man ihn beobachtet habe und ihn sodann zu Hause aufgefordert habe, mitzukommen. Er habe die Befragung in G._______ beschrieben, den Weg mit dem Pkw nach D._______, den Raum und seine Einrichtung, das Material der Tür und ihre Öffnungen. Er habe die Verhörsituation mit je zwei Männern geschildert und sogar erklärt, worauf seine Unsicherheit in den Beschreibungen beruhe. Er habe unaufgefordert wörtlich angegeben: „Während diesen Befragungen hat man nicht die richtige Gemütsverfassung, um auf solche Sachen zu achten. Man hat nur einen einzigen Gedanken: Wann komme ich hier raus?“ (vgl. Akte A18/21 F123). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er während der Befragung offenbar stark unter Stress gestanden sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er „verwirrt“ sei, dass er nicht wisse, wie er seine Geschichte darlegen solle und dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er in der Erstbefragung ausgesagt habe. Hätte er eine konstruierte Geschichte erzählen wollen, hätte er diese Eingeständnisse sicher nicht gemacht. Er sei ein einziges Mal gefragt, worden, warum er erst 2014 von den Behörden befragt worden sei. Er habe durchaus eine plausible Erklärung gemacht. Er habe angegeben, dass ihn

D-2048/2017 möglicherweise jemand verraten habe (vgl. Akte A18/21 F137). Es sei durchaus plausibel, dass die Behörden zunächst nicht an ihm interessiert gewesen seien, weil sie bereits seinen älteren Bruder in Rehabilitationshaft gehabt hätten. Es sei nicht unüblich, dass nur ein Sohn pro Familie für die LTTE tätig gewesen sei. Diese Einschätzung der Behörden könne sich aber aufgrund eines Hinweises von anderen geändert haben. Dies erscheine sogar sehr wahrscheinlich, weil es am Ende des Verhörs in D._______ zu einer Art Gegenüberstellung mit einem Jungen gekommen sei, der behaupte, mit ihm gemeinsam bei den LTTE gewesen zu sein. Zu den Geschehnissen nach seiner Ausreise, sei darauf hingewiesen, dass er diese Dinge nicht selbst erlebt habe und deshalb nur vom Hörensagen oder aufgrund eigener Vermutungen erzählen könne. Er könne nicht wissen, wie oft seine Mutter nach ihm gefragt worden sei und er habe auch keine Kenntnisse über die Motive der sri-lankischen Behörden. Warum er im Mai 2014 freigelassen worden sei und ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, könne er selbstverständlich nicht wissen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 festgestellt habe, sei die geltend gemachte Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka weiterhin aktuell. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Verdacht geraten mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Unter anderen Risikofaktoren nenne das Bundesverwaltungsgericht die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien. Als Tamile aus dem Norden, dessen Vater und Bruder für die LTTE gekämpft hätten, gelte der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als verdächtig, Teil eines Wiederbelebungsplanes der LTTE zu sein. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse Diaspora befinde und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte, stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar. Seine Zwangsrekrutierung während des Bürgerkriegs, die grossen Narben auf seinem Unterarm, die illegale Ausreise sowie eine allfällige Rückreise ohne ordentliche Reisepapiere würden den Eintrage in die „Stopp oder Watch List“ sehr nahe legen. Falls er nicht gleich am Flughafen in D._______ verhaftet werde, so sei das Risiko immer noch enorm gross, später vom CID aufgespürt und unter Folter verhört zu werden. Seine Furcht vor Verfolgung sei somit subjektiv wie objektiv begründet und nachvollziehbar.

D-2048/2017 4.3 In der zweiten Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM im Wesentlichen fest, dass es die vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichtsvorladung einer SEM-internen Dokumentenanalyse unterzogen habe. Im Rahmen dieser Dokumentenanalyse seien diverse Unstimmigkeiten festgestellt worden: Gemäss der Fallnummer handle es sich um einen Fall aus dem Jahr 2014. Der Umstand, dass eine Zeugenvorladung erst vier Jahre später erscheine, das heisse im Jahr 2018, sei erstaunlich. Die im Dokument verwendete Sprache sei unüblich. Die Signatur des Gerichtsschreibers entspreche nicht den üblichen Kriterien und die Angaben zum Angeklagten seien unvollständig. Ausserdem würden sich Fragen betreffend der Zuständigkeit stellen, da die Polizei in D._______ vom Amtsgericht in F._______ eine Person aus G._______ vorlade. Fraglich sei auch, wieso die Rechtsvertretung erkläre, es handle sich beim Dokument um eine Vorladung des Beschwerdeführers wegen illegaler Ausreise, wo doch das vorliegende Dokument als Vorladung eines Zeugen betitelt werde. Aus den genannten Ungereimtheiten könne geschlossen werden, dass es sich beim nachgereichten Gerichtsdokument wahrscheinlich um ein echtes Formular handle, das jedoch nicht vom zuständigen Gericht in F._______ ausgefüllt worden sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der Gerichtsvorladung. Somit sei diese weder dazu geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers, noch eine begründete Furcht bei einer Rückkehr nachzuweisen. Auch die Todesurkunde vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Es handle sich hierbei lediglich um ein Foto beziehungsweise eine Kopie. Kopien hätten aufgrund verschiedener Manipulationsmöglichkeiten jedoch keine Beweiskraft. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Narben habe, vermöge seine Vorbringen nicht zu beweisen, denn die Narben könne er sich anders als vorgebracht zugezogen haben. Zudem würden Narben für sich alleine genommen zu keiner Verfolgungsgefahr führen. 4.4 In der Replik vom 13. Februar 2019 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bemühe sich weitere Auszüge aus den Gerichtsakten des hängigen Verfahrens einzureichen. Dass es sich bei der Vorladung um ein Verfahren wegen illegaler Auseise handle, stehe nicht fest. Es handle sich um eine Vermutung des Beschwerdeführers, der bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden sei. Er sei damals erst freigelassen worden, als seine Mutter für ihn gebürgt habe. Aus diesem Grund habe auch seine Mutter diese Vorladung bekommen, so die Vermutung des Beschwerdeführers. Im Sinne weiterer Abklärungen werde um etwas Geduld ersucht, um die Vorwürfe der Vorinstanz zu überprüfen und wenn möglich zu entkräften. Zudem stütze oder beweise diese Vorladung für sich alleine genommen

D-2048/2017 nicht den Hauptteil seiner Verfolgungsvorbringen. Es handle sich vielmehr um einen Nebenschauplatz einer weiteren behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Diese bekomme jedoch Relevanz, da damit zu rechnen sei, dass wenn die Behörden ihn erstmals inhaftiert hätten, auch die alten Vorwürfe gegen ihn und seine Vergangenheit aufgefrischt würde. Es sei damit zu rechnen, dass die bereits erfolgten Verhaftungen und die dahinterstehenden Gründe dafür in den Akten vermerkt seien und ihm damit durch diese Vorladung eine weitere asylrelevante Verfolgung drohe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankischen Behörden hätten ihn im Mai 2014 nach D._______ mitgenommen und zwei Tage für Befragungen während deren er misshandelt worden sei, festgehalten. Nach der Freilassung habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und habe sich im Dezember 2014 beziehungsweise Mai 2015 bis zur Ausreise nach D._______ begeben. Die Behörden hätten zu Hause nach ihm gefragt. Nach seiner Ausreise sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. 5.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE kann nicht von wesentlichen Widersprüchen ausgegangen werden, aufgrund derer von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann. So gab der Beschwerdeführer einerseits an der BzP an, er sei gegen Ende des Krieges im März 2009 zwangsrekrutiert worden und anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei in der letzten Phase des Krieges, im zweiten Monat von den LTTE mitgenommen worden. Die Abweichung von einem Monat zu einem Zeitpunkt, wo er von einem Ort zum nächsten flüchtete, ist als unerheblich zu erachten. Auch die Abweichung von paar Tagen bezüglich der Dauer des Trainings bei den LTTE ist nicht als wesentlich zu betrachten. Zudem gab er sowohl anlässlich der BzP wie auch

D-2048/2017 an der Anhörung an, er sei ungefähr zwei Monate bei den LTTE gewesen. Seine Aussage anlässlich der BzP, er sei nur ein paar Tage dort gewesen, orientierte sich an der vorangehenden Frage, wo es sich um den Einsatz an der Front am (…) handelte. Insofern sind hinsichtlich der Zwangsrekrutierung keine Widersprüche festzustellen und die Schilderungen des Aufenthalts im Camp, der Rückkehr nach Hause, der Mitnahme des Bruders nachvollziehbar und glaubhaft. 5.4 Ungeachtet dessen hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitnahme im Mai 2014 durch den CID und die Festhaltung während zweier Tage in D._______ zu Recht als unglaubhaft beurteilt. In der Beschwerde selbst wird zunächst eingeräumt, dass er entgegen seinen Angaben zuvor keine Vorladung erhalten hat und dies nur erwähnt habe, um glaubwürdiger zu erscheinen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung der angeblichen Festhaltung durch den CID anlässlich der Anhörung von sich aus kaum Details erwähnte (vgl. Akte A18/21 F40 f.). Und auch auf Nachfrage hin hat er beispielsweise den Raum, in dem er festgehalten worden sein soll, nur oberflächlich beschrieben und weitere Details erwähnte er erst nach mehreren Nachfragen (vgl. Akte A18/21 F86–F98), was nicht darauf schliessen lässt, dass seine Beschreibungen auf einer selbst erlebte Erfahrung beruhen. Auch die Sicherheitskräfte beschrieb der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin. Bezüglich Anzahl der Personen, die ihn befragt hätten, gab er zwar übereinstimmend an, er sei von sechs Personen befragt worden. Anlässlich der BzP erwähnte er aber, es seien zwei Personen gewesen, die vorgegeben hätten, mit ihm bei der Bewegung gewesen zu sein, und dass diese beide Personen und der Mann mit den Abzeichen ihn nicht geschlagen hätten (vgl. Akte A4/16 S. 12). Anlässlich der Anhörung erwähnte er jedoch nur einen Jungen, der vorgegeben habe, ihn von der Bewegung zu kennen (vgl. Akte A18/21 F106) und von diesen sechs Personen, die ihn befragt hätten, hätten zwei ihn nicht geschlagen, welche vermutlich hochrangiger gewesen seien (vgl. Akte A18/21 F113). Nebst diesen Widersprüchen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl, wie oft er mit einer Zigarette während den Befragungen verbrannt worden sei, der Farbe der Uniform und ob er nur seinen Vater oder auch seinen Bruder als Angehöriger der LTTE verraten habe, widersprochen habe. Dass es sich dabei, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht um zentrale Elemente handelt, sondern um Nebensächlichkeiten, trifft nicht zu. Bei der zweitägigen Festhaltung handelt es sich um das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, zu welchem er im Stande sein sollte, übereinstimmende, detaillierte, mit Realkennzeichen

D-2048/2017 versehene Angaben zu machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinsichtlich des vom SEM aufgeführten Widerspruchs bezüglich der Dauer, die der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe, wird in der Beschwerde zutreffend eingewendet, dass der Beschwerdeführer einerseits zu seinen Aufenthaltsorten Bezug nahm, indem er angab, er habe am 25. Mai 2014 zum letzten Mal in B._______ übernachtet, und er habe sich dann bis zur Abreise nach D._______ versteckt. Bei seiner Aussage, er habe in B._______ bis 2015 gelebt, habe er sich jedoch auf seinen offiziellen Wohnsitz bezogen. Insofern ist nicht von einem Widerspruch auszugehen. Widersprochen hat er sich hingegen bezüglich dem Zeitpunkt der Abreise nach D._______. So erklärte er anlässlich der BzP, er sei im Mai 2015 nach D._______ gegangen (vgl. Akte A4/16 S. 5), während er an der Anhörung sagte, er habe sich im Dezember 2014 nach D._______ begeben (vgl. Akte A18/21 F25). Wie es zu dieser nicht in Einklang stehenden Aussagen kam, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Akte A18/21 F31). Es trifft ferner zu, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals erklärte, er sei verwirrt und könne sich nicht erinnern. Auffallend ist dabei allerdings, dass dies meist dann geschah, wenn er auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen wurde und er keine schlüssige Erklärung für die nicht übereinstimmenden Angaben zur Hand hatte (vgl. Akte A18/21 F19, F31, F56, F100, F118, F135). In Würdigung der gesamten Aspekte ist die angebliche Mitnahme des Beschwerdeführers durch den CID nach D._______ im Mai 2014 nicht glaubhaft. Nicht glaubhaft ist folglich auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilassung mehrmals zu Hause aufgesucht worden beziehungsweise bei der Wahrnehmung der Meldepflicht durch seinen Bruder sei auch nach ihm gefragt worden. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. 5.5 An dieser Einschätzung ändert auch die eingereichte Gerichtsvorladung nichts. Gemäss einer internen Dokumentenanalyse des SEM bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Vorladung. In der Replik vom 13. Februar 2019 wird zwar an deren Echtheit festgehalten und geltend gemacht, dass es sich bei der Vorladung um ein Verfahren wegen illegaler Ausreise handle, stehe nicht fest. Es handle sich dabei um eine Vermutung des Beschwerdeführers, weil er bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden sei, damals aber freigelassen worden sei, weil seine Mutter für ihn gebürgt habe. Damit verstrickt sich der Beschwerdeführer indes in weitere Unstimmigkeiten, da er weder anlässlich der BzP noch an der der Anhö-

D-2048/2017 rung erwähnte, dass er einen Ausreiseversuch unternommen habe, der gescheitert sei. Zudem hat er anlässlich der BzP angegeben, dass er ausser der geltend gemachten Mitnahme im Mai 2014 kein weiteres Mal verhaftet worden sei (vgl. Akte A4/16 S. 12). Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich gemäss dem Inhalt um eine Vorladung als Zeuge handelt, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht. Der Beschwerdeführer vermag den von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten auch sonst nichts entgegenzusetzen, was die Zweifel an der Echtheit der Gerichtsvorladung entkräften könnte. In der Replik wird auch nicht konkret dargelegt, welche konkreten weiteren Abklärungen der Beschwerdeführer zu tätigen beabsichtigt, um die Vorwürfe der Vorinstanz überprüfen und wenn möglich zu entkräften. Es erübrigt sich daher, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel oder eine ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. Hinsichtlich der Narben hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich diese beim Fussballspielen zugezogen hat. Alsdann hat das SEM auch nicht bezweifelt, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist, weshalb die eingereichte Todesurkunde an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt nichts zu ändern vermag. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben

D-2048/2017 (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer hat einen Vater und einen Bruder die Mitglieder der LTTE gewesen sind und er selber war in der letzten Phase des Krieges während zweier Monate zwangsweise bei den LTTE. Zudem hat er gut sichtbare Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Einerseits ist den sri-lankischen Behörden die LTTE-Vergangenheit des Bruders bereits vor der Ausreise bekannt gewesen, da er in Rehabilitationshaft gewesen ist. Dabei wird dieser auch zu seinen Familienangehörigen und einer allfälligen LTTE-Vergangenheit befragt worden sein. Der Bruder kommt seiner Meldepflicht nach und der Vater ist verstorben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis auf die zwei Monate bei den LTTE in der Endphase des Krieges keine regimekritische Haltung eingenommen hat, und er keine Befragung durch die sri-lankischen Behörden hat glaubhaft machen können, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Beschwerdeführer einen Regimekritiker erblicken, von dem eine Gefahr ausgehen könnte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wei-

D-2048/2017 ter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2048/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung

D-2048/2017 habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert.

D-2048/2017 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich in B._______ im Distrikt Kilinochchi (Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule bis zum O-Level im Jahr 2008 (vgl. Akte A4/16 S. 4). Danach habe er vom Januar 2013 bis im Jahr 2015 als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter lebt mit drei Geschwistern des Beschwerdeführers in B._______. Zudem lebt eine ältere inzwischen verheiratete Schwester noch zwischendurch dort (vgl. Akte A18/21 F22). Weitere Verwandte wohnen in der Umgebung von E._______. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

D-2048/2017 11.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9– 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 17 Stunden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Auslagen von Fr. 103.– aufgeführt sind. Der geltend gemacht Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2048/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2100.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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D-2048/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2019 D-2048/2017 — Swissrulings