Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 D-2046/2015

9. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,756 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen Urteil D-3474/2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2046/2015

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2014 vom 23. Juli 2014 betreffend Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).

D-2046/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2011 und gelangte am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie am 7. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in Y._______ geboren, aber bereits als Kleinkind nach Eritrea zurückgekehrt. Als ältestes Kind ihrer Eltern habe sie die Schule abbrechen und in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Daher sei sie lange nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Im Oktober 2010 seien dann erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und wollten sie rekrutieren. Sie habe sich aber geweigert und gesagt, sie habe (ein kleines Kind) und wolle nicht Militärdienst leisten. Ein paar Monate später seien sie erneut vorbeigekommen. Ungefähr im September 2011 seien die Soldaten wiederum gekommen und hätten sie mitgenommen. Da sie sich weiterhin geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken, sei sie für mehrere Tage eingesperrt worden, wobei sie bei der Freilassung versprochen habe, sie werde der nächsten Einberufung Folge leisten. Daraufhin sei sie ständig kontrolliert worden, um sicher zu stellen, dass sie nicht flüchte. Ein Soldat habe aber von ihren Reiseplänen erfahren, worauf er sie befragt und geschlagen habe. Dies habe sie in ihrem Ausreiseentschluss bestärkt. Vor ihrer Ausreise habe sie noch von Leuten aus ihrem Quartier erfahren, dass sie eine Militärvorladung erhalten habe, habe diese aber nicht abgeholt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund ihrer Ausreise und Militärdienstverweigerung damit rechnen, verhaftet und gefoltert zu werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin dabei ihre Identitätskarte (Kopie), die Identitätskarte der Mutter (Kopie) sowie einen Schulausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 fest, die Asylvorbringen der Gesuchstellerin seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2014

D-2046/2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2014 vom 22. Oktober 2014 abgewiesen. Das Gericht erachtete dabei sowohl die geltend gemachten Asylgründe als auch die behauptete Herkunft aus Eritrea als überwiegend unglaubhaft. Zwar könne nicht absolut ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin die eritreische Staatsangehörigkeit innehabe, hingegen sei nicht glaubhaft, dass sie vor ihrer Ausreise jahrelang dort gelebt habe, weshalb auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu bezeichnen und somit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 6). D. Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte die Gesuchstellerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2014 vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren vom 23. Juni 2014 sei wiederaufzunehmen, sie sei in einem neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin ihre Identitätskarte im Original (inkl. deutsche Übersetzung) sowie eine Schulbestätigung (ihres Kindes) im Original zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM respektive des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

D-2046/2015 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin die Identitätskarte am 13. März 2015 und die Schulbestätigung am 26. Februar 2015 erhalten habe. Jedoch sind diese Daten weder mit Umschlägen, in welchen sie die Beweismittel erhalten hat, noch anderweitig belegt oder genauer ausgeführt und müssen daher als Parteibehauptung qualifiziert werden. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von der Rechtzeitigkeit auszugehen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

D-2046/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 249 f, Rz. 5.47). 4. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, die Identitätskarte sowie die Schulbestätigung seien geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit, ihren langjährigen Aufenthalt in Eritrea sowie die illegale Ausreise zu beweisen. In Anbetracht dieser neuen Beweismittel dränge sich auch eine neue Überprüfung der im vorangehenden Asylverfahren ebenfalls bezweifelten Asylgründe (Wehrdienstverweigerung) auf. Sie habe ihre Identitätskarte bei der Flucht aus Eritrea dem Schlepper übergeben müssen. Bereits während des Asylverfahrens habe sie sich bemüht, mit dem Schlepper in Kontakt zu kommen, um die Identitätskarte wieder zu beschaffen. Dies sei nun gelungen, wobei die Karte vom Schlepper in der Türkei über einen Mittelsmann in die Schweiz geschickt worden sei. Die Schulbestätigung (des Kindes) habe über befreundete Landsleute

D-2046/2015 besorgt werden können, welche eine Reise in den Sudan unternommen hätten. Eine frühere Beschaffung der beiden Beweismittel sei demnach nicht möglich gewesen. Die neuen Beweismittel seien erheblich, da sie geeignet seien die eritreische Staatsangehörigkeit, den langjährigen Aufenthalt sowie die illegale Ausreise zu beweisen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Es handle sich bei den Beweismitteln um Originale, wobei die offensichtliche Abwesenheit von Fälschungsmerkmalen festzustellen sei. An der Echtheit der Beweismittel könne kein Zweifel bestehen. Die Beurteilung der angezweifelten eritreischen Staatsangehörigkeit, des langjährigen Aufenthalts in Eritrea sowie der Wehrdienstverweigerung müsse revidiert werden. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung erscheine unter Berücksichtigung der bewiesenen beziehungsweise glaubhaft gemachten eritreischen Herkunft als glaubhaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Auf der Identitätskarte sei als Ausstellungsdatum der (…) 2002 angegeben. Auf der Schulbestätigung (des Kindes) sei überdies vermerkt, dass (das Kind) in den Jahren 2010/2011 die (…) und (…) Klasse besucht habe. Somit sei bewiesen respektive glaubhaft gemacht, dass sie sich in den Jahren 2002 bis 2011 in Eritrea aufgehalten habe. Es sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überaus unwahrscheinlich, dass sie Eritrea legal habe verlassen können, da sie von der Visumserteilung ausgeschlossen sei. 5. 5.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind somit einzig die eingereichte Identitätskarte im Original sowie die Schulbestätigung (des Kindes). 5.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 5.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso die Gesuchstellerin die Identitätskarte sowie die Schulbestätigung nicht bereits spätestens im Be-

D-2046/2015 schwerdeverfahren hätte einbringen können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, dass sie sich bereits im ordentlichen Asylverfahren um den Erhalt der Identitätskarte bemüht habe, der Schlepper ihr aber nur eine Kopie der Vorderseite zugestellt habe. Warum sie nun jedoch doch noch das Original erhalten habe, ist nicht näher erläutert. Dieselben Überlegungen haben zudem auch für die Schulbestätigung (des Kindes) zu gelten, zumal das Asylverfahren der Gesuchstellerin über drei Jahre dauerte und ihr somit genügend Zeit zur Verfügung stand, weitere Beweismittel einzureichen. Auf eine abschliessende Beurteilung kann aber im Sinne der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 5.4 5.4.1 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor zutreffenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts reichen die nun eingereichten Beweismittel nicht aus, um die Asylvorbringen der Gesuchstellerin als glaubhaft darzulegen. 5.4.2 So weist die eingereichte Identitätskarte nach eingehender Beurteilung entgegen der Vorbringen in der Beschwerde mehrere objektive Fälschungsmerkmale auf, wobei in exemplarischer Weise auf die schlechte Qualität des Drucks hinzuweisen ist. Bei einem Vergleich mit der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie lassen sich überdies Unterschiede im Schriftbild zwischen Original und Kopie erkennen. Ohnehin ist aber aufgrund des tiefen Sicherheitsstandards von eritreischen Identitätskarten generell von einem tiefen Beweiswert dieses Beweismittels auszugehen, weshalb die Aussagen der Gesuchstellerin verstärkt ins Zentrum für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit rücken. Diese Vorbringen sind jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens und wurden im ordentlichen Verfahren bewertet. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die eritreische Staatsangehörigkeit im Urteil D- 3474/2014 vom 22. Oktober 2014 zwar angezweifelt wurde, jedoch die Gesuchstellerin nach wie vor als eritreische Staatsangehörige angesehen wird. Wie aus der Identitätskarte in genereller Weise auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich, ist die

D-2046/2015 Identitätskare ohnehin lediglich ein Indiz für die Staatsangehörigkeit, welche nicht bestritten ist. Das Einreichen der Identitätskarte vermag aber weder die Wehrdienstverweigerung, den Aufenthalt noch die illegale Ausreise der Gesuchstellerin aus Eritrea als glaubhaft darzustellen. Somit ist bereits die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieses Beweismittels zu verneinen. 5.4.3 Hinsichtlich der angeblichen Schulbestätigung der Tochter der Gesuchstellerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Übersetzung zu den Akten gereicht wurde, weshalb der Inhalt des Dokuments kaum bewertet werden kann. Aus dem darin enthaltenen Stempel ist lediglich ersichtlich, dass es sich um ein Dokument der Z._______ (Schule) handelt. Auch der im Revisionsgesuch geltend gemachte Schuljahrgang 2010 und 2011 ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Ferner erstaunt, dass im komplett arabisch geschriebenen Dokument ausschliesslich der Vorname der Gesuchstellerin zweimal in lateinischer Schrift zu finden ist. Eine diesbezügliche Erklärung oder Erläuterung des Dokuments findet sich im Revisionsgesuch nicht. Aus dieser Schulbestätigung ist somit nichts zugunsten der Gesuchstellerin abzuleiten, insbesondere da diesem Dokument ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden muss, handelt es sich um ein einfaches, vorgedrucktes Formular, welches von Hand ausgefüllt wurde und zudem von (ihrem Kind) stammt. Jedenfalls lässt sich auch daraus in kleinster Weise – unabhängig von einer Übersetzung – weder auf einen langjährigen Aufenthalt in Eritrea noch auf eine illegale Ausreise der Gesuchstellerin schliessen. 5.5 5.5.1 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen respektive Beweismittel, im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.

D-2046/2015 5.5.2 Da sich das Revisionsgesuch einzig auf die eingereichten Beweismittel stützt, entzieht sich den Vorbringen der Gesuchstellerin aus den genannten Gründen jegliche Grundlage und die darauf aufgebauten Folgerungen können nicht aufrecht erhalten werden. Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu eingereichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2014 vom 22. Oktober 2014 ist demzufolge abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Revisionsgesuch wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2046/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-2046/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 D-2046/2015 — Swissrulings