Abtei lung IV D-204/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Türkei, c/o Schweizerische Botschaft, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-204/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige syrischägyptischer Ethnie – stellte bei der schweizerischen Vertretung in Z._______ mit schriftlichen Eingaben vom 23. Juni 2008, 13., 15. und 16. Juli 2008 sinngemäss ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 25. September 2008 fand eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Z._______ statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Vater von 1972 bis 2002 in Deutschland gelebt habe. Danach habe sie sich bis Ende 2007 als Asylsuchende in Holland sowie in Spanien, Portugal, England, Belgien, Luxemburg und Frankreich aufgehalten, bis sie vom letztgenannten Staat im Dezember 2007 in ihren Heimatstaat zurückgeschafft worden sei. Seit sie wieder in der Türkei sei, werde sie jedoch von niemandem verstanden und von allen Seiten unter Druck gesetzt respektive gequält. Ihre Eltern hätten sie verstossen und die türkische Regierung zwinge sie, zu ihrem geschiedenen Ehemann zurückzukehren, obwohl dieser sie während der Ehe geschlagen habe. Er bedrohe sie heute noch beziehungsweise äussere sich verleumderisch über sie. Sie habe kein Geld, keine Rente und keine Wohnmöglichkeit. Zudem laste man ihr an, dass sie wegen ihrer Abstammung keine echte Muslimin sei. Seit mehr als zwölf Jahren versuche sie sich gegen diese Situation zu wehren und habe bei verschiedenen Institutionen um Hilfe ersucht, jedoch selbst Amnesty International und das Frauenhaus hätten sie abgewiesen. Ausserdem unterliege sie seit geraumer Zeit einem Ausreiseverbot aus der Türkei, welches im Internet publiziert worden sei. Schliesslich habe "man" sie zu einer Psychiaterin beordert, kurz bevor sie das Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Z._______ eingereicht habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie ihres Nüfus beziehungsweise ihres Reisepasses, eine Kopie eines Scheidungsurteils, je ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie an das Ministerpräsidialamt und eine Kopie ihres Visumantrages für die Schweiz vom "Juli 2008" zu den Akten (alles in der türkischen Sprache). D-204/2009 B. Das BFM wies mit – durch die schweizerische Vertretung in Z._______ versandter, am 18. Dezember 2008 eröffneter – Verfügung vom 13. November 2008 das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise. C. Die Beschwerdeführerin gelangte mit am 19. Dezember 2008 datierter Eingabe am 22. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Z._______ und bat nochmals um Hilfe beziehungsweise ersuchte sinngemäss um Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2008. Der Eingabe wurde ein Protokoll einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die Polizei in Y._______ betreffend eine "vorsätzlichen Verwundung" in türkisch mit deutscher Übersetzung beigelegt. Die Schweizerische Botschaft leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang: 13. Januar 2009). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-204/2009 (Art. 108 Abs. 1 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von D-204/2009 Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Türkei weder angeklagt noch gerichtlich verurteilt worden sei. Da Frankreich im Dezember 2007 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, welches sie dort eingereicht habe, abgewiesen habe, sei zudem rechtsstaatlich festgestellt worden, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und nicht schutzbedürftig sei. Im Übrigen seien ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Verfolgungshandlungen beziehungsweise Schikanen der türkischen Behörden nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einem Ausreiseverbot aus der Türkei unterliege, welches überdies im Internet veröffentlicht worden sein soll respektive, dass die türkische Behörde versuche, sie zu einer Rückkehr zu ihrem Ehemann zu bewegen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie sie die Türkei in Bezug auf die Drohungen ihres ehemaligen Ehemannes um Schutz ersucht habe. Die Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin seien jedoch grundsätzlich schutzwillig und -fähig, weshalb es ihr zumutbar gewesen wäre, sich an jene zu wenden. Weiter führte die Vorinstanz aus, den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Die Türkei verfüge jedoch über entsprechende psychologische und psychiatrische Therapiemöglichkeiten, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könne. Ausserdem begründe eine schwierige psychosoziale Lebenssituation keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes. Ferner sei die Beschwerdeführerin in D-204/2009 ihrem Heimatland nicht alleine auf sich gestellt, zumal sich ihre Schwester sowie andere Verwandte dort aufhielten. Ihre Angehörigen könnten sie zudem finanziell unterstützen und ihr das Ferienhaus in X._______ als Unterkunft zur Verfügung stellen. Da die Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in Deutschland lebten, wo die Beschwerdeführerin auch aufgewachsen sei und bis zum Ende ihrer Berufsausbildung gelebt habe, bestehe schliesslich eine engere Beziehung zu Deutschland als zur Schweiz, wo lediglich zwei Brüder lebten. Es wäre somit naheliegender, wenn die Beschwerdeführerin sich um ein Einreisevisum für Deutschland bemühen würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, dass sie in ihrem Heimatland überall gefoltert und bedroht werde. Um sie zum Schweigen zu bringen, habe man sie zuerst in die "Psychiatrie sperren" wollen und nun drohe man ihr mit einer Gefängnisstrafe. Sie sei von ihrem ehemaligen Ehemann geschlagen worden, weshalb sie sich bei der Polizei in Y._______ "beschwert" habe. Als Frau bekomme sie jedoch keinen Schutz in der Türkei. 6. 6.1 Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Bekräftigung sind zum anderen folgende Ergänzungen zu machen. 6.2 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit angeblich zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist festzuhalten, dass die Türkei in den letzten Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. Bei den türkischen Behörden hat in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen und erste entsprechende Einrichtungen wurden implementiert ; daneben bieten verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist, ist davon auszuge- D-204/2009 hen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6838/2008 vom 4. März 2009). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine adäquate Unterstützung erhalten würde. Im Übrigen nahm die Polizei in Y._______ die Anzeige der Beschwerdeführerin entgegen (vgl. Kopie des Protokolls der Befragung der Beschwerdeführerin auf dem Polizeirevier in Y._______ vom 14. November 2008). Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, welche sich zudem auf Wiederholungen beschränken, einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 7. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie über keine Wohnmöglichkeit in der Türkei verfüge, spricht sie einen Sachverhalt an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation letztlich darauf hin, dass sie im jetzigen Zeitpunkt zumindest bei ihrer Schwester über eine Wohnmöglichkeit verfügt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. Im Weiteren sind in der Türkei landesweit, insbesondere aber in Istanbul, sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme angemessen behandeln lassen könnte. D-204/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-204/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Z._______ (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Z._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 9