Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2034/2009/mel
Urteil v o m 1 3 . September 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 / D-4984/2008
D-2034/2009 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ist iranische Staatsbürgerin und reichte am 14. Januar 2008 in der Schweiz – zum zweiten Mal – ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil D-4984/2008 vom 5. Dezember 2008 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin habe sich anlässlich ihrer Anhörungen durch das BFM in erhebliche Widersprüche verwickelt. So habe sie sich widersprüchlich in Bezug auf die Dauer ihrer angeblichen Haft im Iran geäussert. Ausserdem würden ihre Aussagen zahlreiche chronologische Unstimmigkeiten aufweisen. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundesamts auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Diesbezüglich führte es insbesondere aus, auch die gesundheitliche Verfassung der Gesuchstellerin stelle kein ernstliches Hindernis dar. C. Mit Schreiben vom 12. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM mit, die Gesuchstellerin sei seit dem 14. Januar 2009 unbekannten Aufenthalts. D. Mit Eingabe vom 28. März 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 5. Dezember 2008. In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Mit dem Revisionsgesuch reichte die Gesuchstellerin unter anderem ein iranisches Gerichtsurteil mitsamt deutscher Übersetzung sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Bezug auf die Menschenrechtslage im Iran ein. Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel wie auch die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2034/2009 E. Mit Telefax-Schreiben vom 31. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Zudem wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde im Endentscheid befunden; indessen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Rechtsvertreter angesichts des Schreibens des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 12. März 2009 – unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch mangels bestehenden Rechtsschutzinteresses – aufgefordert, bis zum 17. April 2009 zur Frage Stellung zu beziehen, ob er mit der Gesuchstellerin in Kontakt stehe und ob sie sich noch in der Schweiz befinde. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2009 teilte die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit, sie habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter aufgehalten, und ihr Rechtsschutzinteresse im laufenden Revisionsverfahren bestehe nach wie vor. Des Weiteren reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme der Organisation „Terre des femmes/Schweiz“ in Bezug auf ihren Fall ein. H. Mit Eingabe vom 26. März 2010 reichte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter die Kopien zweier vom 5. Januar und vom 9. März 2010 datierender E-Mails von D._______ E._______, Ärztin für [...] in F._______, in Bezug auf ihre gesundheitliche Lage ein. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin ein vom 7. Juli 2010 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in I._______, ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 wurde die Gesuchstellerin zur
D-2034/2009 Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme aufgefordert. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2010 reichte die Gesuchstellerin einen vom 13. September 2010 datierenden ärztlichen Bericht von D._______ E._______ ein. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2010 reichte die Gesuchstellerin ausserdem eine Entbindungserklärung bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht nach. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2011 teilte die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit, sie befinde sich nach wie vor in psychiatrischer und suchtspezifischer Behandlung. Die im ärztlichen Bericht vom 13. September 2010 enthaltenen Feststellungen würden immer noch zutreffen. M. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die schweizerische Botschaft im Iran um die Durchführung von Abklärungen betreffend die Echtheit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten iranischen Urteils. N. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 äusserte sich J._______ K._______, Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde L._______, zur Situation der Gesuchstellerin. O. Mit Schreiben vom 2. August 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft im Iran die Ergebnisse der Abklärungen ihres lokalen Vertrauensanwalts. P. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 wurden der Gesuchstellerin Kopien der Anfrage an die Botschaft vom 4. Mai 2012 sowie der Botschaftsantwort vom 2. August 2012 übermittelt. Zugleich wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den Ergebnissen der von der Botschaft veranlassten Abklärungen zu äussern, mit Frist bis zum 31. August 2012. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2012 äusserte sich
D-2034/2009 die Gesuchstellerin zu den Resultaten der Botschaftsabklärungen und reichte eine Kostennote ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können.
D-2034/2009 2. 2.1. Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben. 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, es sei ihr seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 gelungen, Beweismittel zu erlangen, welche die im Asylverfahren geltend gemachte frauenspezifische Verfolgung belegen würden. Dabei handle es sich um die Kopie eines Urteils des Islamischen Revolutionsgerichts in M._______ vom 11. März 2006, mit welchem in einem Berufungsverfahren ihre vorinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Körperstrafe von 148 Peitschenhieben wegen Unzucht bestätigt worden sei. Dieses Beweismittel habe im ordentlichen Asylverfahren nicht beigebracht werden können, da sich eine iranische Rechtsanwältin zunächst erfolglos darum bemüht habe, eine Kopie des Urteils zu erlangen. Dies sei schliesslich erst nach mehrfachem Insistieren und nach Bezahlung einer Bestechungssumme möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf Beschwerdeebene die Vorbringen der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund von chronologischen Ungereimtheiten und angesichts der dürftigen damaligen Beweislage als unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung sei angesichts des nun vorliegenden Beweismittels zu revidieren. 3.2. Aus dem revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel geht gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung im Wesentlichen hervor, dass die [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ mit Urteil vom 11. März 2006 eine Beschwerde der Gesuchstellerin und ihres (damaligen) Ehemannes N._______ O._______ gegen ein vom 17. No-
D-2034/2009 vember 2003 datierendes Urteil der [...]. Kammer des Öffentlichen Gerichts M._______ abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt habe. Dabei ergibt sich aus dem vorliegenden Dokument ausserdem, dass die Gesuchstellerin mit dem Urteil vom 17. November 2003 zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu 148 Peitschenhieben verurteilt worden sei, wobei in der Folge sowohl die Gefängnisstrafe verbüsst als auch die Peitschenhiebe vollstreckt worden seien. Nach Vollstreckung der Strafen sei die Gesuchstellerin freigelassen worden. Aus dem Urteil ergibt sich ausserdem, dass die genannten Strafen wegen Unzucht und Drogenkonsums verhängt worden seien. Das Urteil enthält weiter Angaben zur Bestrafung des (damaligen) Ehemannes der Gesuchstellerin zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie 99 Peitschenhieben. 3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage nach der Echtheit des genannten Beweismittels. 3.3.1. In diesem Zusammenhang richtete der zuständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 4. Mai 2012 die folgenden Fragen zur diskreten Abklärung an die schweizerische Botschaft im Iran: "(1) In erster Linie ist im hängigen Verfahren von Interesse, ob das genannte Urteil der [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ vom 11. März 2006 (beziehungsweise die beglaubigte Kopie des Urteils) echt ist. Stehen der Botschaft Möglichkeiten zur Verfügung, diese Frage zu beantworten, allenfalls durch eine vergleichende Dokumentenanalyse oder durch sonstige Informationsquellen? (2) Ist es im iranischen Justizsystem denkbar, dass – wie aufgrund des genannten Urteils – über ein eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung o.ä.) durch die Berufungsinstanz erst dann entschieden wird, wenn das angefochtene vorinstanzliche Urteil bereits vollstreckt worden ist? Ist es glaubhaft, dass an die Rechtsanwältin einer verurteilten Person – und zwar erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld – lediglich eine (mit Stempel beglaubigte) Kopie des Urteils abgegeben wird? (3) Zu welcher Einschätzung gelangt die Botschaft insgesamt zur Echtheit des Urteils? (4) Lässt sich ermitteln, ob in M._______ eine Rechtsanwältin namens P._______ Q._______ praktiziert? Kann mit ihr Kontakt aufgenommen werden? (5) Hat P._______ Q._______ die Gesuchstellerin A._______ B._______ in deren Scheidungsverfahren als Rechtsanwältin vertreten? Hat
D-2034/2009 P._______ Q._______ das obengenannte Urteil bei der [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ persönlich und nach Bezahlung einer Bestechungssumme an einen Beamten des Gerichts erlangt, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht? (6) Haben Sie ergänzende Bemerkungen anzufügen?" 3.3.2. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die schweizerische Botschaft im Iran mit, sie habe ihren lokalen Vertrauensanwalt mit der Abklärung dieser Fragen beauftragt. Aus dem zugleich übermittelten, in englischer Sprache verfassten Bericht des Vertrauensanwalts geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Gerichtsfall Nr. [...] betreffe gemäss den Akten der [...]. Kammer des Berufungsgerichts von M._______ eine Beschwerde, die durch Personen erhoben worden sei, die von der Gesuchstellerin, A._______ B._______, und ihrem Ehemann N._______ O._______ vollkommen verschieden seien. Die beiden Genannten seien nicht Partei des Falls Nr. [...]. Das von der Gesuchstellerin vorgelegte Urteil sei somit eine Fälschung. Bei der Herstellung der Fälschung seien auch zahlreiche schwerwiegende Fehler gemacht worden, beziehungsweise die Fälschung sei in sehr primitiver Weise erfolgt. Die dafür verantwortliche Person verfüge über keine grundlegenden Rechtskenntnisse. Er, der Vertrauensanwalt, gehe davon aus, dass die Einreichung eines gefälschten Urteils die Entwertung dieses Beweismittels zur Folge habe. Deshalb nehme er an, dass in Bezug auf die weiteren gestellten Fragen keine Antworten erforderlich seien. 3.3.3. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2012 nahm die Gesuchstellerin zu den Resultaten dieser Abklärungen im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Botschaftsabklärung entspreche nicht den Anforderungen, wie sie durch die Gerichtspraxis formuliert worden seien. In diesem Zusammenhang verwies die Gesuchstellerin auf mehrere nicht publizierte Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in welchen die entsprechenden Grundsätze dargelegt worden seien. Eine Botschaftsabklärung habe – nebst anderen Kriterien – präzise und vollständig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe der schweizerischen Botschaft im Iran sechs Fragen gestellt. Obwohl die Botschaft zur Beantwortung aller Fragen verpflichtet gewesen wäre, sei einzig die dritte Frage beantwortet worden, und dies ungenügend. Die Botschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass sich mit der Beantwortung der dritten Frage die weiteren Punkte erübrigen würden. Die Botschaftsabklärung sei schon deshalb unvoll-
D-2034/2009 ständig und ungenügend. Ausserdem enthalte sie in formeller Hinsicht keine Angaben über die Identität und berufliche Qualifikation des Vertrauensanwalts, das Datum der Ermittlung der Informationen sowie die Form, in welcher die Echtheit des Urteils überprüft worden sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vertrauensanwalt einzig überprüft habe, ob unter der Nummer "[...]" beim fraglichen Gericht ein Fall unter den Namen der Gesuchstellerin und ihres ehemaligen Ehemannes aufgeführt sei. Gemäss der Übersetzung des eingereichten Urteils habe aber die Nummer des Urteils "[...]" und die Nummer der Akte "[...]" gelautet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Vertrauensanwalt seine Akteneinsicht nicht unter der korrekten Urteilsnummer vorgenommen habe. Auch habe es der Vertrauensanwalt unterlassen, zu prüfen, ob das Urteil unter einer falschen Registernummer abgelegt worden sei. Weiter sei die Konsultation der Akten betreffend des Urteils der iranischen Vorinstanz vom 26. August 1982 (recte: 17. November 2003) unterlassen worden. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte, welche die Echtheit des eingereichten Beweismittels in Zweifel ziehen könnten. Inwiefern das Urteil Fälschungsmerkmale aufweise, sei durch den Vertrauensanwalt nicht ausgeführt worden. Des Weiteren verwies die Gesuchstellerin auf die weiteren von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse), deren Inhalt bei der Würdigung der Echtheit des eingereichten Urteils zu berücksichtigen sei. Ferner machte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter verschiedene Ausführungen zum iranischen Justizsystem. Schliesslich stellte sie den Antrag, es sei durch die Vornahme weiterer Ermittlungen auszuschliessen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht an die Botschaft gestellten Fragen aufgrund eines Interessenkonflikts oder aufgrund Voreingenommenheit unvollständig und ungenügend beantwortet worden seien. 3.4. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Frage der Echtheit des von ihr als Beweismittel eingereichten iranischen Gerichtsurteils kann nicht gefolgt werden. 3.4.1. Dabei erweist sich zunächst das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft im Iran habe bei der [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ eine falsche Registernummer überprüft, nicht als stichhaltig. Entgegen ihrer Behauptung, die Nummer ihrer Gerichtsakte laute gemäss der vorliegenden Übersetzung "[...]", ist nämlich festzustellen, dass diese Aktennummer in der eingereichten Übersetzung des Urteils tatsächlich mit "[...]" angegeben ist. Dass diese Nummer im Bericht des Vertrauensanwalts in verän-
D-2034/2009 derter Reihenfolge, nämlich als "[...]", wiedergegeben wird, bildet eine vernachlässigbare Abweichung, die sich nicht als Indiz dafür werten lässt, es sei eine falsche Aktennummer überprüft worden. 3.4.2. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, die von der Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungen würden nicht den wesentlichen qualitativen Anforderungen entsprechen. Soweit die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen ARK verweist, in denen bestimmte Qualitätskriterien für Botschaftsabklärungen formuliert worden sind, so wurden diese Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls spezifiziert. Eine Aufzählung von allgemein gültigen, zwingend in kumulativer Weise zu erfüllenden Erfordernissen ist diesen Urteilen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Frage, ob im konkreten Einzelfall die von einer schweizerischen Vertretung im Ausland durchgeführten Abklärungen den qualitativen Anforderungen genügen und somit im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden können, an den jeweilig zu klärenden inhaltlichen Fragestellungen zu bemessen. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, besteht im vorliegenden Fall in Anbetracht der sich stellenden Fragen kein Anlass, von einer ungenügenden Qualität der Abklärungen der Botschaft auszugehen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Botschaft aus offensichtlichen Gründen des Quellenschutzes nicht gehalten ist, die Identität ihres lokalen Vertrauensanwalts offenzulegen. 3.4.3. Es wurden der Botschaft durch das Bundesverwaltungsgericht zwar insgesamt sechs Fragen übermittelt, wovon durch den beauftragten Vertrauensanwalt lediglich die dritte – jene nach der Gesamteinschätzung zur Echtheit des fraglichen Urteils – beantwortet wurde. Es liegt indessen auf der Hand, dass die übrigen fünf Fragen unter der impliziten Annahme gestellt wurden, sie seien für die Gesamteinschätzung tatsächlich von Belang. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft geht hervor, dass eine blosse Prüfung der Verzeichnisse der [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ zur Feststellung führte, dass die Aktennummer des revisionsweise eingereichten Urteils sich auf andere Personen als die Gesuchstellerin und ihren ehemaligen Ehemann bezieht. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass aus diesem Umstand vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass das eingereichte Beweismittel nicht echt ist. Ebenso ist die Einschätzung des Vertrauensanwalts, die Beantwortung der übrigen vom Bundesverwaltungs-
D-2034/2009 gericht gestellten Fragen sei damit obsolet geworden, ohne weiteres als zutreffend zu erachten. 3.4.4. Weiter ist festzustellen, dass auch weder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die mit der Durchführung der Abklärungen von der schweizerischen Botschaft im Iran beauftragte Person sei dafür nicht ausreichend qualifiziert gewesen, noch irgendwelche Hinweise auf eine Voreingenommenheit der Botschaft oder des beauftragten Vertrauensanwalts vorliegen. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin beruhen einzig auf nicht weiter substantiierten Mutmassungen. Der mit der Eingabe vom 31. August 2012 gestellte Antrag, es seien diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen, ist somit abzuweisen. 3.4.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Einschätzung der Gesuchstellerin nicht zutrifft, die Echtheit des fraglichen Gerichtsurteils sei unter Berücksichtigung der sonstigen im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel, namentlich verschiedener ärztlicher Zeugnisse, zu beurteilen. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin werden in diesen ärztlichen Zeugnissen unter anderem verschiedene Narben an ihrem Körper beschrieben, die als mit ihren Angaben vereinbar zu bewerten seien, sie habe eine Auspeitschung erlitten und es seien auf ihrer linken Hand brennende Zigarettenreste ausgedrückt worden. Auch die sonstigen medizinischen Berichte, so die Gesuchstellerin weiter, würden ein kohärentes Gesamtbild der ihr widerfahrenen unmenschlichen Behandlung ergeben. Mit dem Revisionsgesuch habe belegt werden können, dass sie die geltend gemachte Haft und unmenschliche Behandlung tatsächlich erlebt habe. Somit seien sämtliche Angaben über ihre Inhaftierung und die Peitschenhiebe kohärent ausgefallen. Diese Ausführungen verkennen offensichtlich, dass im vorliegenden Verfahren lediglich das eingereichte iranische Gerichtsurteil überhaupt als Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht in Frage kommt. Die in den ebenfalls eingereichten ärztlichen Zeugnissen enthaltenen Erkenntnisse lagen bereits zum Zeitpunkt des beschwerdeinstanzlichen Urteils vor. Mithin könnte die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin nur dann erneut beurteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils vom 5. Dezember 2008 gegeben wären. Dies ist jedoch angesichts der Feststellung, dass das revisionsweise zu beurteilende Beweismittel, das Urteil eines iranischen Gerichts, als gefälscht zu erachten ist, nicht der Fall. Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen anzumerken, dass die in den ärztlichen Zeugnissen beschriebenen Narben durchaus nicht zwingend auf die geltend gemachte menschenrechtswidrige Behandlung durch die iranischen Justiz-
D-2034/2009 behörden zurückzuführen sein müssen, sondern auch andere Ursachen haben können. Angesichts des erwähnten Umstands, dass das revisionsweise einzig zu beurteilende Beweismittel sich als Fälschung erwiesen hat, besteht beweisrechtlich allerdings auch keine Handhabe, die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin glaubhaft auf in der Haft erlittene Misshandlungen zurückzuführen. 3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als amtliche Kopie eines iranischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück als gefälscht zu erachten ist. Daraus folgt, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4984/2008 vom 5. Dezember 2008 ist somit abzuweisen. 4. Angesichts der erforderlichen Abklärungen ist das Revisionsgesuch nicht als von vornherein aussichtslos zu erachten. Unter Berücksichtigung der im vorangehenden beschwerdeinstanzlichen Verfahren eingereichten Fürsorgebestätigung, den hierzu im Revisionsgesuch (S. 13) gemachten Ausführungen und der aktenkundigen gesundheitlichen Lage der Gesuchstellerin ist auch von deren prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat die Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 5. Das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als amtliche Kopie eines iranischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 3.4 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2034/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. 3. Das als Beweismittel eingereichte, als amtliche Kopie eines iranischen Strafurteils bezeichnete Dokument wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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