Abtei lung IV D-2031/2008 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Kamerun, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2031/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ausgestattet mit einem verfälschten belgischen Reisepass – am 10. März 2008 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am 11. März 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 11. März 2008 die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er am 15. März 2008 von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten kurz befragt und am 19. März 2008 vom BFM, im Beisein eines Hilfswerksvertreters, einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er zu seiner Person angab, er habe stets in Yaounde im Quartier X._______ gelebt, wo er bei seinem einzigen Verwandten – sein Onkel B._______ – aufgewachsen sei, da seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, als er noch ein Kind gewesen sei, dass er nach Abschluss seiner Schulzeit (6 Jahre Primar- und 5 Jahre Sekundarschule) als Maurer im Stundenlohn auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe, dass er ledig sei, mit seiner Freundin aber drei Kinder im Alter von vier, drei und einem Jahr habe, indes seine Freundin und die Kinder seit einiger Zeit verschwunden seien, da sich seine Freundin auf Anraten ihrer Familie von ihm getrennt habe, weil er sie nicht geheiratet habe, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er bitte um Asyl respektive um Sicherheit und Schutz in der Schweiz, da er in seiner Heimat wegen der Ausschreitungen zwischen Ende Februar und März 2008 von der Regierung als Oppositioneller gesucht und verfolgt werde, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, in seiner Heimat sei es zu einem Streik und zu Demonstrationen gekommen, weil die Preise für die Grundnahrungsmittel abrupt gestiegen seien, dass er an diesen Protosten im Rahmen einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe, wobei er glaublich am 3. März 2008 – als ver- D-2031/2008 meintlicher Anführer der Gruppe, da er ein Transparent getragen und die Leute motiviert habe (act. A7, S. 9), respektive als Sprecher und Organisator eines eigenen Demonstrationszuges, welcher von den „Papas“ seines Quartiers angeregt worden sei (act. A10, S. 4 f.) – von Regierungskräften verhaftet worden sei, dass die Polizei anlässlich der Verhaftung seine Personalien nicht erhoben habe, sondern einzig von jedem der Verhafteten ein Foto gemacht worden sei (act. A10, S. 8, Ziff. 45 ff.), dass bei diesem Ereignis mehr als 100 Personen verhaftet worden seien, wobei man einen Teil der Leute noch in der gleichen Nacht in einen Gerichtssaal verbracht und einem Richter vorgeführt habe, wo wiederum ein Teil von ihnen ohne ein ordentliches Verfahren verurteilt und ins Gefängnis geschickt worden seien, dass man jene – darunter auch er – welche in jener Nacht noch nicht verurteilt worden seien, zum Polizeiposten zurück gebracht habe, worauf dort sechs Personen – darunter auch er – um vier Uhr in der Früh ausgewählt worden seien, um die Autos der Polizei zu waschen, dass vier von ihnen diese Gelegenheit zu einem Fluchtversuch genutzt hätten, wobei ihm und einem andern die Flucht gelungen sei, wogegen die zwei andern erschossen worden seien, dass er sich nach seiner Flucht bei seinem Onkel gemeldet habe, worauf sein Onkel seine Ausreise organisiert habe, dass er sich in der Folge zuhause aufgehalten habe, bis er seine Heimat am 9. März 2008 auf dem Luftweg verlassen habe, mit Ziel Paris, um in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, dass im Rahmen einer Dokumentenprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegte belgische Reisepass als inhaltlich verfälscht erkannt wurde (Bildauswechslung), dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe den Reisepass Ende Dezember 2007 respektive im Februar 2008 von einem Türsteher gekauft und sein Onkel habe das Einfügen seines Bildes erledigt (act. A7, S. 7 und 12), D-2031/2008 dass er ferner auf Frage hin angab, sein Flugticket habe er glaublich im Februar 2008 gekauft (act. A7, S. 11), respektive sein Onkel habe wohl das Datum des Tickets vorverlegt, damit bei der Ausreise kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er wegen irgendwelchen Ereignisse auf der Flucht sei (vgl. act. A10, S. 9, Ziff. 61), dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab, seine nationale Identitätskarte habe er bei sich zuhause zurückgelassen und er habe seinen Onkel bisher noch nicht erreichen können (act. A7, S. 6 und 8, sowie A10, S. 2 unten), dass der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Zeitungsberichte von Anfang März 2008 über die politischen Ereignisse in seiner Heimat und insbesondere über verschiedene Massenverhaftungen und -verfahren zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft erkannte, wobei es vorab auf erhebliche Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers verwies (Kauf eines Passes und eines Flugtickets schon vor den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen), dass es weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen nicht nachvollziehbar auf eine persönliche Verfolgungssituation schliessen, und schliesslich auf eine über weite Strecken mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen verwies, welche nicht für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse sprächen, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, D-2031/2008 dass er zudem um Anordnungen in Zusammenhang mit einer allfälligen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat respektive um einen Verbleib in der Schweiz während des Asylverfahrens ersuchte, dass er schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe vorab geltend machte, seine Angaben und Schilderungen seien vom BFM völlig durcheinandergebracht worden und er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um eine Klärung, dass er dabei vorbrachte, seine Angaben und Ausführungen zu seinen Gesuchsgründen habe er mit aller ihm möglichen Präzision dargelegt und insbesondere seine Datumsangaben seien in sich schlüssig, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe den Passverkäufer zwar im Dezember 2007 kennengelernt, sein Onkel habe den Pass aber erst im März 2008 gekauft, nachdem er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass zudem die Datierung seines Flugtickets (Kaufdatum im Februar) dem Verwischen der Spuren seiner Flucht gedient habe, dass er in seinen weiteren Ausführungen an der geltend gemachten Gefährdung in Kamerun festhielt, da er von den Behörden als Anführer der Demonstrationsbewegung wahrgenommen werde, wobei auch zwei seiner Kollegen bei seiner Flucht getötet worden seien, dass er zudem – als Vertreter seiner Gruppe – auch in den Medien aufgetreten sei und sich gegen die Änderung der Verfassung im Jahre 2011 ausgesprochen habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun als Oppositioneller festgenommen würde, wobei sein Foto den Behörden für die Vorbereitung seiner Festnahme genüge, dass ihm bei einer Festnahme das Gefängnis oder der Tod drohen würde, da ihm als Anführer eine noch schärfere Bestrafung drohe, dass er abschliessend auf die in Afrika herrschenden Verhältnisse verwies und vorbrachte, er sei durch seine gesamten Erlebnisse traumatisiert, D-2031/2008 dass die Beschwerdeeingabe sowie die Akten – vorab per Telefax – am 28. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdefrist am 2. April 2008 abläuft, ohnehin aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass das BFM in seinem Entscheid nichts in Richtung einer vorsorglichen Wegweisung in eine Drittstaat angeordnet hat und die Beschwer- D-2031/2008 de aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt hat, vorab zufolge erheblicher Ungereimheiten in dessen Angaben zum Zeitpunkt seiner Reisevorbereitungen, ferner aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der behaupteten Gefährdungslage sowie aufgrund insgesamt mangelnder Substanziierung seiner Schilderungen (vgl. Verfügung, ab S. 3 Mitte), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt und die Vorhalte des BFM als unbegründet zurückwies, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen als wechselhaft und praktisch durchwegs oberflächlich zu erkennen sind, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsmomente schliessen lässt, D-2031/2008 dass vor diesem Hintergrund – sowie der insgesamt nicht überzeugenden Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände der Beschaffung eines verfälschten Reisepasses und eines bereits im Februar 2008 ausgestellten Flugtickets – nicht von einer Ausreise aus den geltend gemachten Gründen auszugehen ist, dass aufgrund der Akten vielmehr von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, die in der Presse von Kamerun einlässlich besprochenen Ereignissen nachempfunden wurden, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, wel- D-2031/2008 cher über eine komplette Schulbildung verfügt, bereits Arbeitserfahrung gesammelt hat und in Yaounde verwurzelt ist – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 65 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2031/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.- Nr. N _______ (vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: D-2031/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG D2031/2008 A._______, geboren _______, Kamerun, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 Ort: ........................................ Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................ Dolmetscher/in: ........................................ Sachbearbeiter/in: ........................................ Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 11