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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2007 D-2029/2007

21. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2029/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. März 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter Galliker, Richter Valenti Gerichtsschreiberin Freihofer A_______, angeblich Irak, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2007 in die Schweiz gelangte und und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in Kreuzlingen vom 26. Februar 2007 geltend machte, sie sei irakische Staatsangehörige und stamme aus Mosul, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern von zwei Irakern und vier Amerikanern von zu Hause entführt, etwa einen Monat lang festgehalten, geschlagen und vergewaltigt worden sei, dass sie das genaue Todesdatum der Eltern nicht nennen könne, die Mutter aber etwa Mitte November 2006 verstorben sei und die Entführung, die sie den Behörden in der Folge nicht gemeldet habe, nicht länger als drei Tage später stattgefunden habe, dass sie sich nach der Freilassung bis zur Ausreise während eines Monats bei Nachbarn aufgehalten habe, deren Adresse sie nicht kenne, dass sie über Syrien in die Türkei gereist und von dort per LKW über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass sie die Reise aus dem Verkaufserlös ihres Hauses finanziert habe, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass ein vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragter Experte anhand eines Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2007 am 5. März 2007 einen LINGUA-Analysebericht erstellte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 7. März 2007 anlässlich einer Anhörung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieses Berichts gewährte, ihr gleichzeitig den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen legte, dass die Beschwerdeführerin dabei an ihrer irakischen Staatsangehörigkeit festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2007 – gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Herkunft beziehungsweise Nationalität sei durch die LINGUA-Analyse eindeutig widerlegt worden, dass aus ihren Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie beispielsweise Geographie, Geschichte, Ausweispapiere und Währung Iraks mangels korrekter beziehungsweise substanziierter Angaben eindeutig hervorgehe, dass sie nicht im Irak sozialisiert worden sei, dass unter diesen Umständen auch nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei,

3 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem auch die Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),

4 dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA die Beschwerdeführerin einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihr am 7. März 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass die betreffende fachkundige Person zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, worin sie im Wesentlichen lediglich weiter auf ihrer irakischen Staatsangehörigkeit beharrt, offensichtlich nicht geeignet sind, das Ergebnis der LINGUA-Analyse zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen festhält, behauptet, sie habe nicht frei sprechen können, weil immer ein Mann anwesend gewesen sei, sie habe richtige Angaben zu Orten und Flüssen im Irak gemacht und werde versuchen, Dokumente zum Beleg ihrer Identität beizubringen, dass der Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe dort wegen der Anwesenheit von Männern nicht frei sprechen können, stützen könnte, dass sich das Verfahren vor dem BFM zudem auf die Abklärung der Identitätstäuschung beschränkte, dass es sich bei der in casu durchgeführten Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG handelte, dass deshalb vorliegend weder Art. 6 Abs. 1 AsylV1 noch die in EMARK 2003 Nr. 2 angeführten Grundsätze anwendbar sind, dass nicht einsehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit nur in Anwesenheit von Frauen hätte befragt werden müssen, dass sie zudem auf Fragen betreffend sexuelle Gewalt nicht hätte Antwort geben müssen, dass die Vorinstanz nach einer Prüfung der Akten zu Recht mit Verweis auf die unsubstanziierten Angaben zur angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangszentrum und auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse davon ausgegangen ist, sie stamme nicht wie behauptet aus dem Irak,

5 dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27), dass es sich bei der klaren Sachlage erübrigt, die Beibringung von Identitätsdokumenten abzuwarten respektive eine entsprechende Frist anzusetzen, dass das BFM, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ausfällung dieses Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6 (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, ad N (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons B_______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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