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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 D-2028/2020

20. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,832 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2028/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (…).

D-2028/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 26. September 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6163/2018 vom 19. November 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2020 beim SEM eine als «Demande d’asile» bezeichnete Eingabe ein, in welcher er die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. Er machte geltend, dass sein (…), der in derselben militärischen Einheit wie er gedient habe, im (…) desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. Sein (…) lebe mittlerweile unter schwierigen Bedingungen zusammen mit dem Rest der Familie ([…] und […]) im B._______. Im (…) sei auch sein Bruder C._______ desertiert, habe das Land illegal verlassen und befinde sich inzwischen beim Rest der Familie im B._______. Er (Beschwerdeführer) befürchte im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion des (…) und des (…). Er erfülle, zumal er illegal aus Eritrea ausgereist sei, die Flüchtlingseigenschaft. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seinem Bruder C._______ am (…) Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. D. Mit Verfügung vom 3. April 2020 – eröffnet am 7. März (recte: April) 2020 – qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Es verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

D-2028/2020 E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. April 2020 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 teils als Mehrfachgesuch und teils als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-2028/2020 Abs. 3 Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinem Bruder C._______ sei am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden, weshalb er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte, ist festzuhalten, dass die solchermassen vorgebrachte Asylgewährung ein Ereignis betrifft, welches sich bereits vor dem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hat. Mit diesem Vorbringen wird die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6163/2018 vom 19. November 2018 und damit ein Revisions-

D-2028/2020 grund geltend gemacht, für dessen Beurteilung – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (Art. 45 VGG). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dennoch eine Prüfung der entsprechenden Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgenommen und dieses schlussendlich abgelehnt hat, ist dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil entstanden, da – wie nachfolgend unter E. 8.3 ausgeführt – das dem Bruder gewährte Asyl nicht geeignet ist, zu einem für ihn günstigeren Entscheid zu führen und folglich keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51). 5. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine (weitere) Anhörung durchzuführen, anstatt ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Nichteinreichens von Dokumenten vorzuhalten. Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Dementsprechend wird über Folgegesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Dies gilt auch für das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG). Es bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer die angeblich neuen beachtlichen Gründe für seine Verfolgung nicht in seiner schriftlichen Eingabe hätte darlegen können. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

D-2028/2020 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete das Mehrfachgesuch als nicht gehörig begründet. Dass sowohl der (…) des Beschwerdeführers als auch sein (…) aus dem Militärdienst desertiert seien, sei lediglich eine Behauptung, ohne dass er dies entsprechend belege oder konkretisiere. Dasselbe gelte für die illegale Ausreise derselben, für den angeblichen Aufenthalt seiner gesamten Kernfamilie im B._______ sowie für die angeblichen Konsequenzen, die ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea infolge der Asylgewährung seines Bruders in der Schweiz drohen würden. Ferner handle es sich lediglich um eine Mutmassung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund einer Desertion von Familienangehörigen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Es würden jegliche Beweismittel oder Informationen fehlen, die nachvollziehbar machen würden, worauf er seine Verfolgungsvermutung stütze. Aus den Akten gehe überdies nicht einmal hervor, auf welche Art und Weise er von den angeblich neu eingetretenen Tatsachen (Desertion des […] und […] sowie der Aufenthalt der gesamten Kernfamilie im B._______) erfahren habe. Er stelle diese Vorbringen als Tatsachen dar, ohne sie auszuführen oder gehörig zu begründen. Letztlich vermöge er auch aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4140/2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da jenes Urteil, das einen türkischen Staatsangehörigen betreffe, mit ihm in keinem Zusammenhang stehe. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe seine Mitwirkungspflicht entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht

D-2028/2020 verletzt. Seine nun im B._______ lebenden Verwandten hätten ihm mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden in Eritrea etwaige Personen, die zu ihm Kontakt pflegten, mitnehmen würden. Die Sicherheitsbehörden würden ihn sicherlich wegen seines (…) und (…), welche desertiert seien, verhören, bedrohen und unmenschlich behandeln. Mit der Desertion seines (…) und seines (…) seien bei ihm nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Es verstehe sich von selbst, dass er nicht in der Lage sei, ein offizielles Dokument, das die Desertion seiner Verwandten und die Verfolgung in Eritrea gebliebener Personen belege, zu erhalten. Es sei immer schwierig, Dokumente wie Haftbefehle oder Vorladungen von den Behörden seines Heimatlandes zu erhalten. Was private Dokumente anbelange, so hätten diese einen geringen Beweiswert, so dass sie keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben würden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den Grund mangelnder Beweise benutzt habe, um auf sein Mehrfachgesuch nicht einzutreten. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch vom 9. März 2020 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtet. 8.2 Sowohl die Ausführungen im Mehrfachgesuch als auch diejenigen in der Rechtsmitteleingabe bleiben überaus vage und oberflächlich. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich mehrheitlich in Wiederholungen des Mehrfachgesuchs und setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinander. So bleibt insgesamt unklar, wie und wann der Beschwerdeführer von den angeblichen Desertionen seiner nahen Verwandten ([…] und […]) erfahren haben soll. Diese Ausführungen sind trotz entsprechendem Vorhalt in der angefochtenen Verfügung auch auf Beschwerdeebene gänzlich unsubstantiiert geblieben. Zudem entbehren die Vorbringen jeglicher Konkretisierung etwa hinsichtlich des angeblichen Aufenthaltsortes seiner Familie im B._______, der Art und Weise der Kontaktaufnahme angesichts der angeblichen Sicherheitsbedenken oder des Zeitpunkts sowie des Ausreisewegs seiner Verwandten. Auch erweist sich der blosse Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach es schwierig sei, offizielle Dokumente aus dem Ausland zur Stützung der Vorbringen zu beschaffen, als blosse Schutzbehauptung. So wäre etwa denkbar, dass sich die Familie im B._______ bei einer Hilfswerksorganisation Unterstützung für eine Aufenthaltsbestätigung eingeholt hätte. Angesichts der juristischen

D-2028/2020 Vertretung und der rechtlichen Natur der Eingabe als Mehrfachgesuch wären entsprechende Bestätigungen oder zumindest das Dokumentieren konkreter Bemühungen um solche Unterlagen zu erwarten gewesen. 8.3 Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass seinem Bruder C._______ am (…) – mithin vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz – hierzulande Asyl gewährt worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog, handelt es sich bei der solchermassen geäusserten Furcht des Beschwerdeführers lediglich um eine nicht weiter begründete und damit – auch revisionsweise – unerhebliche Mutmassung. Mit der blossen Vermutung, die eritreischen Behörden hätten Interesse daran, ihm Fragen über seinen Bruder und dessen Aufenthaltsort zu stellen (vgl. Beschwerde, S. 6), vermag der Beschwerdeführer jedenfalls eine – bezeichnenderweise im Asylverfahren nicht geltend gemachte – asylrelevante Furcht nicht zu erhärten. 8.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom 9. März 2020 nicht gehörig begründet ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Wie zuletzt im Asylverfahren mit Urteil D-6163/2018 vom 19. November 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.

D-2028/2020 D-6163/2018 E. 9.1). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Eritrea – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6163/2018 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil D-6163/2018 E. 9.2). Die entsprechenden Erwägungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 9. März 2020 noch der Beschwerde vom 15. April 2020 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei Glaubhaftigkeit der angeblich veränderten Lebensumstände (Aufenthalt seiner Familie im B._______) als junger Mann, der die prägenden Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht hat, dorthin zurückkehren und sich ein neues Leben aufbauen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach weiterhin als zumutbar. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteillungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und 3). Bei der Corona-Pandemie handelt es

D-2028/2020 sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.6 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2028/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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